Recht und Steuern

A 4b Nr. 60

A 4b Nr. 60 - § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b ZPO - Kein Verstoß gegen "ordre public" bei bloßem Rechtsfehler bei der Anwendung von Verjährungsvorschriften durch das Schiedsgericht.
Ein bloßer Rechtsfehler des Schiedsgerichts bei der Anwendung von Verjährungsvorschriften verstößt grundsätzlich nicht gegen den ordre public.
BGH, Beschl. v. 10.03.2016 - I ZB 99/14 = RKS A 4b Nr. 60, RKS A 2 Nr. 70
Aus den Gründen:
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b) Die Rechtsbeschwerde macht vergeblich geltend, das Schiedsgericht habe die von der Antragsgegnerin erhobene Einrede der Verjährung verkannt und damit gegen den ordre public verstoßen.
aa) Bei der Verjährung handelt es sich allerdings um eine Rechtseinrichtung, die Ausdruck einer für die Rechtsordnung grundlegenden Wertentscheidung des Gesetzgebers ist. Sie dient nicht nur dem Vorteil des Schuldners, sondern dem öffentlichen Wohl; sie soll den Rechtsfrieden und die Rechtssicherheit befördern. Es kann daher gegen den ordre public verstoßen, wenn ein Anspruch als unverjährbar angesehen wird (so bereits RG, Urteil vom 19. Dezember 1922 - III 137/22, RGZ 106, 82, 84 f.; Urteil vom 20. März 1936 - III 184/35, RGZ 151, 193, 201). Ein bloßer Rechtsfehler bei der Anwendung von Verjährungsvorschriften verstößt dagegen grundsätzlich nicht gegen den ordre public.
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12.7.2016