Recht und Steuern

A 6 Nr. 64

A 6 Nr. 64 §§ 767, 1059, 1060 ZPO – Zulässigkeit sachlich-rechtlicher Einwendungen  über die gesetzlichen Aufhebungsgründe für Schiedssprüche hinaus – gegen die Erstattung von Anwalts- und Schiedsrichterhonoraren im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs
1. Im Vollstreckbarerklärungsverfahren können – über die gesetzlichen Aufhebungsgründe für inländische Schiedssprüche (§ 1060 Abs. 2, § 1059 Abs. 2 ZPO) hinaus – sachlich-rechtliche Einwendungen gegen den in einem Schiedsspruch festgestellten Anspruch auf Erstattung von Anwalts- und Schiedsrichterhonoraren geltend gemacht werden, falls entsprechend § 767 Abs. 2 ZPO  die Gründe, auf denen die Einwendungen beruhen, nach dem Schiedsverfahren entstanden sind. Dabei kommt es nur darauf an, ob zum maßgeblichen Zeitpunkt die objektiven Voraussetzungen für die Einwendungen vorgelegen haben, nicht dagegen darauf, ob diese dem Schuldner bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen.
2. Die Rechtsprechung zur staatlichen Kostenfestsetzung nach 103 ff. ZPO, bestimmte materiell-rechtliche Einwendungen seien dem Verfahren der Vollstreckungsgegenklage vorbehalten, ist auf das Schiedsverfahren nicht übertragbar. Vielmehr ist i.d.R. das Schiedsgericht selbst umfassend zuständig.
BGH Beschl.v. 18.12.2013 – III ZB 92/12 WM 2014, 316 = MDR 2014, 364 = RKS A 6 Nr.64
Gründe siehe  RKS A 4 a Nr. 148
2.4.2014