Recht und Steuern

A 6 Nr. 62

A 6 Nr. 62 Streitwert für das Verfahren auf Bestellung eines Schiedsrichters
Der Streitwert für das Verfahren auf Bestellung eines Schiedsrichters entspricht einem Bruchteil des Hauptsachewerts des schiedsrichterlichen Verfahrens.
OLG Frankfurt/M. Beschl.v. 11.7.2013 – 26 SchH 8/12 SchiedsVZ 2013, 294 = RKS A 6 Nr. 62
Sachverhalt und Gründe siehe RKS A 1 Nr. 225
Der Streitwert für das Verfahren auf Bestellung eines Schiedsrichters (hier: gem. § 1035 Abs. 3  ZPO) entspricht einem Bruchteil des Hauptsachewerts des schiedsrichterlichen Verfahrens (9.000 Euro) Gegenstandswert 3.000 Euro (vgl. auch OLG Frankfurt/M. Beschl. v. 8.10.2003 1 SchH 1/03)