Recht und Steuern

E 5c Nr. 4

E 5 c Nr. 4  §§ 13 d, 23(a) ECC, §§ 323 – 325 BGB – Internationaler Kaffeehandel: Nachfristsetzung trotz endgültiger Weigerung des Vertragspartners?
§ 13d ECC ersetzt im Rahmen des Schadensersatzrechts lediglich die Nachfristregelung des § 323 Absatz 1 BGB. Es ist hingegen aus dem Gesamtzusammenhang des ECC und nach den Gepflogenheiten des internationalen Kaffeehandels nicht erkennbar, dass auch für den Fall einer eindeutigen Vertragsaufkündigung  dem anderen Partner zugemutet werden soll, vollkommen sinnlos eine Nachfrist zu setzen. Der internationale Kaffeehandel legt vielmehr großen Wert auf möglichst schnelle Prozeduren, sodass mit dem Gedanken des § 323 Absatz 2 Satz 1 BGB im Falle der ernsthaften und endgültigen Verweigerung der Mitwirkung der vertragstreue Partner jederzeit den „default“ der Gegenseite erklären kann.
Schiedsgericht des Deutschen Kaffee-Verbandes e.V. bei der Handelskammer Hamburg Schiedsspruch vom 10.10.2013 (Az. GIX/2/Sch/2213) RKS E 5 c Nr. 4
Sachverhalt und Gründe siehe RKS D 1 a Nr. 2