Recht und Steuern

E 5 b Nr. 104

E 5 b Nr. 104 - Art. 23 (b) ECC - Abstrakte Schadensberechnung, Einholung von Vergleichsangeboten
Die Einholung von drei Vergleichsangeboten zur abstrakten Berechnung eines Schadens kann entbehrlich sein, wenn die Schiedsklägerin den Schaden auf außerordentlich maßvoller Basis berechnet hat, die Schiedsklägerin auch während des schiedsgerichtlichen Verfahrens an dieser Berechnung festhält und das kaufmännisch besetzte Schiedsgericht nach eigener Sachkenntnis zu dem Ergebnis kommt, dass die Einholung von drei Vergleichsangeboten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu keinem günstigeren Ergebnis für die Schiedsbeklagte geführt hätte.
Schiedsgericht des Deutschen Kaffeeverbandes e.V. bei der Handelskammer Hamburg, Schiedsspruch v. 09.05.2016 - GVIII/2/Sch2215 = RKS E 5 b Nr. 104, RKS D 3 b Nr. 10
Aus den Gründen:
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b) Der Schaden der Schiedsklägerin besteht hinsichtlich der Nichterfüllung der Kontrakte XXX, XXX und XXX aus dem von ihr geltend gemachten abstrakten Schaden. Die Schiedsklägerin durfte zumindest für diese drei Kontrakte den Schaden abstrakt berechnen. Nicht nur, dass die Schiedsklägerin mit ihrem außergerichtlichen Vorschlag vom 12. November 2015 „we washout the three contracts with an amicable allowance of 50.00 UScents/pound …“ einen sehr maßvollen Lösungsvorschlag zur Abgeltung ihres Schadens gemacht hat; die Schiedsklägerin hat an diesem Vorschlag auch während des schiedsgerichtlichen Verfahrens festgehalten, obwohl sie nach Auffassung des Schiedsgerichts sogar mehr als das Doppelte hätte einklagen können. Das tat sie aber nicht. Daher ist der Schiedsklägerin zwar nicht mehr, aber auch nicht weniger als Kompensation für den ihr entstandenen Schaden zu zusprechen.
Im Übrigen hat die Schiedsklägerin durch die Nichteinholung von drei verschiedenen Angeboten von Maklern nicht gegen das Prinzip, den ihr durch die Nichtleistung der Schiedsbeklagten entstandenen Schaden so klein wie möglich zu halten, verstoßen. Das kaufmännisch besetzte Schiedsgericht ist der Auffassung, dass die Einholung von drei verschiedenen Angeboten von Maklern in diesem Fall entbehrlich gewesen ist. Der Lösungsvorschlag, an dem die Schiedsklägerin auch während des schiedsgerichtlichen Verfahrens festgehalten hat, ist - wie bereits ausgeführt - aus kaufmännischer Sicht außerordentlich maßvoll. Mithin ist es nach der eigenen Sachkenntnis des Schiedsgerichts mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass die Einholung von drei verschiedenen Angeboten zu einem für die Schiedsbeklagte günstigeren Ergebnis geführt hätte.
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19.1.2017