Recht und Steuern

D 3 b Nr. 10

D 3 b Nr. 10 - Art. 23 (b) ECC - Zur Auslegung von Verträgen zur Lieferung eines bestimmten Rohkaffees
Ob Pacamara botanisch als eigene Sorte oder eine Art Screen 19 Kaffee einzuordnen ist, kann um Streitfall dahingestellt bleiben, wenn sich aus den Umständen des Einzelfalls ergibt, worauf sich die Vertragsparteien tatsächlich geeinigt haben.
Schiedsgerichts des Deutschen Kaffeeverbandes e.V. bei der Handelskammer Hamburg, Schiedsspruch v. 09.05.2016 - GVIII/2/Sch2215 = RKS D 3 b Nr. 10, RKS E 5 b Nr. 104
Aus den Gründen:
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1.
Das Schiedsgericht hat nach den von den Parteien unterzeichneten Verträgen sowie der vorliegenden Korrespondenz keinen Zweifel daran, dass sich die Parteien über den Kauf von Rohkaffee der Sorte Pacamara geeinigt haben. Ob Pacamara botanisch als eigene Sorte oder eine Art Screen 19 Kaffee einzuordnen ist, kann dabei dahingestellt bleiben. Denn die Schiedsklägerin hatte bereits früher von der Schiedsbeklagten Pacamara gekauft. Dieses hat die Schiedsbeklagte nicht bestritten. In der Skype-Konversation vom 24. Oktober 2014 bestätigte die Schiedsbeklagte, dass es sich bei Pacamara um dieselbe Qualität handele, wie die, welche die Parteien bereits früher gehandelt hatten. Als es dann zu Lieferschwierigkeiten kam, teilte XXX, Head of Division der Schiedsbeklagten, der Schiedsklägerin mit E-Mail vom 18. Mai 2015 mit: „… I actually thought it was a pricing issue with them at first, but they are short of Pacamara at the moment. They keep sending Scr 19 samples, which doesn`t help …”. Soweit die Schiedsbeklagte nun vorträgt, sie hätte sich über den Verkauf von Screen 19 Kaffee einigen wollen, ist dieser Vortrag insgesamt nicht glaubhaft.
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19.1.2017