Recht und Steuern

J5e Nr.2

J5e Nr.2
„NettoKasse”/”net cash”: Keine Aufrechnung, kein Skontoabzug
Die Klausel „Netto Kasse” schließt vertraglich die Aufrechnung aus,sofern nicht konkrete Umstände das Zahlungsverlangen des Gläubigers arglistigerscheinen lassen, z.B. wenn die Gegenforderung unstreitig oder gerichtlichfestgestellt ist oder der Gläubiger seine Zahlungen eingestellt hat.
Schiedsgerichtder Hamburger freundschaftlichen Arbitrage Schiedsspruch vom 27.5.2002; RKS J 5e Nr. 2
Sachverhaltund Gründe siehe B 1 Nr. 76 - Im vorliegenden Fall war vereinbart: „ab Lager”und „Netto Kasse gegen Rechnung/Freistellung” bzw. „Netto Kasse gegen Rechnungund Abnahme der Ware”.
Anmerkung:
DerAufrechnungsausschluß wurde von der Rechtsprechung der ordentlichen wie derSchiedsgerichte immer wieder bestätigt, z.B. vom OLG Hamburg in einemrechtskräftigen Urteil vom 14.2.1996 (5 U 186/95), dem ein Kontrakt mit derZahlungsklausel „net cash within seven days after/from collection date” überFruchtsaft zu Grunde lag. Nach Sprachgebrauch und Auffassung desHandelsverkehrs bedeutet „cash” ebenso wie „Kasse” eine Geldzahlungspflicht,die nur durch Barzahlung, Überweisung oder Hingabe eines gedeckten Schecks,nicht aber durch Aufrechnung erfüllt werden kann.
Der Zusatz„net” schließt auch Skontoabzug aus. Das ist einhellige Auffassung inSchrifttum wie ständiger Rechtsprechung, insbesondere auch der Schiedsgerichte,die bei der Ermittlung des Handelsbrauchs heranzuziehen ist.
Speziell fürdie Fruchtsaftbranche wird in dem Schiedsspruch der Hamburgerfreundschaftlichen Arbitrage vom 21.8.1984 ausdrücklich unter Berufung auf eineAuskunft der Handelskammer Hamburg vom 9.7.1984 ausgeführt, daß ein demAufrechnungsausschluß entgegegenstehender Handelsbrauch nicht festgestelltworden ist. Es ist zwar möglich, daß ein Handelsbrauch sich ändert oder inbestimmten Branchen nicht besteht; wer sich darauf beruft, muß aber konkreteTatsachen unter Beweis stellen, die die Erkenntnisse in dem zitiertenSchiedsspruch zu korrigieren geeignet sind, sonst braucht das Gericht wederSachverständigengutachten einzuholen noch Umfragen zu veranlassen.
DerAufrechnungsausschluß hängt auch nicht davon ab, ob der Käufer zum Zeitpunktseiner Aufrechnung wußte, daß der Verkäufer die Kaufpreisforderung verpfändethatte. Denn das mit der Kasse-Klausel bezweckte Aufrechnungsverbot ist vomHandelsverkehr gerade deshalb geschaffen worden, damit ein Dritter, der imVertrauen auf die Klausel ein Rechtsgeschäft vornimmt, z.B. dem VerkäuferKredit gewährt und sich die Forderung als Sicherheit abtreten oder verpfändenläßt, sicher sein kann, daß der Käufer bar bezahlen wird (BGHZ 14, 61,63).
Der Aufrechnungsausschluß erfaßt alle Gegenansprüche, gleichgültig ob der Käufersie auf angebliche Doppelzahlungen, ihm abgetretene Forderungen Dritteroder auf Schadensersatz wegen unvollständiger Belieferung stützt.
(OLGHamburg 14.2.1996 - 5 U 186/95 - Hamburger Wirtschaft 2/1997 S. 58)
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