Recht und Steuern

D3a Nr.13

D3a Nr.13
§§ 1025, 1051Abs. 1 ZPO n.F., Art. 27 EGBGB, Art. VII Abs. 1 EuÜ, Art. 1 Abs. 1 CISG Schiedsvereinbarung,anwendbares prozessuales und materielles Recht, UN-Kaufrecht, Zinsen
Die Vereinbarung der Schiedsklausel „Hamburger freundschaftlicheArbitrage” führt zur Anwendung deutschen Verfahrensrechts und lässt mangelssonstiger Abrede auch auf die Wahl des materiellen deutschen Rechts schließen.
Wenn deutsches materielles Recht anzuwenden ist, gilt für Kaufverträgezwischen Parteien in verschiedenen Staaten das UN-Kaufrecht (United NationsConvention on Contracts for the International Sale of Goods - CISG). Es giltnicht nur, wenn die beiden Staaten Vertragsstaaten sind, sondern auch dann,wenn die Regeln des deutschen internationalen Privatrechts zur Anwendung desRecht eines Vertragsstaates - hier des deutschen Rechts - führen.
Für die Höhe der Zinsen aus Art. 78 oder 84 CISG gilt gemäß Art. 7 Abs. 2CISG ergänzend das nach dem internationalen Privatrecht bestimmte nationaleRecht - hier § 352 HGB, §§ 284, 286 BGB.
Schiedsgerichtder Hamburger freundschaftlichen Arbitrage, Schiedsspruch vom 29.12.1998; RKS D3 a Nr. 13
Sachverhalt und Gründesiehe E5a Nr.19