Recht und Steuern

E5a Nr.19

E5a Nr.19
Art. 73, 81Abs. 2, 84 CISG UN-Kaufrecht: Sukzessivlieferungsvertrag, Vertragsaufhebung fürkünftige Teillieferungen, Vorkasse-Rückforderung, Zinsen
Die Vereinbarung der Schiedsklausel „Hamburger freundschaftlicheArbitrage” mit dem Schiedsgerichtsstand Hamburg führt zur Anwendung deutschenVerfahrensrechts und mangels sonstiger Abrede auch des materiellen deutschenRechts. Danach gilt für Kaufverträge zwischen Parteien in verschiedenen Staatendas UN-Kaufrecht, wenn die beiden Staaten Vertragsstaaten sind oder die Regelndes deutschen internationalen Privatrechts zur Anwendung des deutschen Rechtsführen.
Ein nach Ware, Menge, Preis und Liefermonat schriftlich bestimmterKaufvertrag (Art. 4 CISG) kann im Zusammenhang mit der Abwicklung vorangehenderVerträge, mit den Vorverhandlungen und mit einer durchgeführten Teillieferungdahin auszulegen sein (Art. 8, 9, 11 CISG), dass die Ware während desLieferzeitraums in einzelnen LKW-Fuhren abgeholt werden soll(Sukzessivlieferungsvertrag, Art. 73 CISG).
Der Käufer kann die Aufhebung des Sukzessivlieferungsvertrags mit Wirkungfür alle ausstehenden Lieferungen erklären, wenn der Verkäufer erklärt, dass ernur gegen zusätzliches Entgelt lieferbereit sei, oder seine Lieferung von derErfüllung anderer Forderungen abhängig macht.
Für die Erklärung der Vertragsaufhebung gemäß Art. 26 CISG genügt einesinngemäß auf die Beendigung der Geschäftsbeziehung gerichtete, nach Art. 11CISG formfreie Mitteilung. Bei Aufhebung eines Sukzessivlieferungsvertragesfür die noch offenen Teillieferungen bezieht sich der Rückabwicklungsanspruchaus Art. 81 Abs. 2 CISG nur auf das für diese Teillieferungen Geleistete.
Für die Höhe der Zinsen aus Art. 78 oder 84 CISG gilt gemäß Art. 7 Abs. 2CISG ergänzend das deutsche Recht.
Schiedsgerichtder Hamburger freundschaftlichen Arbitrage
Schiedsspruchvom 29.12.1998; RKS E 5 a Nr. 19
Aus demSachverhalt:
Der Klägerverlangt vom beklagten Verkäufer Erstattung einer Vorkassezahlung für einenicht ausgeführte Teillieferung von 20 t aus einem nicht bis zu Endeabgewickelten Vertrag über 300 t Käse.
BeideGesellschaften sind Handelsfirmen in der Rechtsform von Kapitalgesellschaften.Der Verkäufer ist in der Tschechischen Republik als „spolecnost s rucenímomezeným (spol. s.r.o.)”, d.h. als tschechische Gesellschaft mit beschränkterHaftung, in das Handelsregister eingetragen.
Am 21.1.1998einigten sich die Parteien auf 15 LKW-Ladungen à 20 t näher spezifizierten Käsezu 2.520 US$ per t, zahlbar jeweils per telegraphischer Überweisung (TT)innerhalb von fünf Tagen nach Abholung ab Fabrik-Auslieferungslager in derTschechischen Republik. Am selben Tag bestätigte der Käufer denEinkaufskontrakt über die 300 t Käse für Februar zu 2.520 US$ je t ab Werk -„Zahlung: 5 Tage nach Abnahme - Besondere Bedingungen: Hamburgerfreundschaftliche Arbitrage”.
Am 10.2.1998gab der Makler M dem Käufer den ersten Abholungstermin auf: Freitag 13.2.1998.M übersandte eine diesbezügliche Rechnung des Verkäufers und bat umentsprechendes Aviso zum 12.2. In Abweichung von der Zahlungsvereinbarung vom21.1. verlangte der Verkäufer, dass „für die beiden ersten beiden LKW dieZahlung mindestens einen Tag vor Abholung avisiert sein muss”. Die ersteTeilmenge über 20 t zu 2.520 US$ je t = 50.400 US$ wurde vereinbarungsgemäß am13.2.1998 gegen Vorkasse des Käufers auf einen von ihm gestellten Lastzugverladen. Die zweite Teilmenge wurde trotz entsprechender Vorkasse über 50.400US$ am 16.2. nicht ausgeliefert. Als der vom Käufer zur Abholstelle in derTschechischen Republik beorderte Lastzug sich auf dem Weg dorthin befand, wurdedem Käufer telephonisch mitgeteilt, dass die Beladung nicht stattfinden könnebzw. die für diesen Termin vorgesehene Teillieferung storniert werde. WeitereVerhandlungen und Schriftwechsel der Parteien sowie Bemühungen des Maklersblieben erfolglos.
Der Käuferverlangt Rückzahlung der Vorkasse nach konkludenter und ausdrücklicherErklärung der Vertragsaufhebung. Der Verkäufer habe sich ernsthaft undendgültig geweigert, den Vertrag zu erfüllen, indem er seine Lieferungeinseitig von nicht vereinbarten Bedingungen abhängig gemacht habe.
Der beklagteVerkäufer ist im Schiedsverfahren säumig geblieben. Er hat weder einen Antraggestellt noch zur Sache vorgetragen. Ihm wurde zugestellt die Schiedsklagebegründungvom 21.8.1998 per Kurier, die Frist- und Hinweisverfügung vom 24.8. perEinschreiben, die Ladung vom 9.10. zur mündlichen Verhandlung perEinschreiben-Rückschein am 14.10. sowie nochmals per Kurier am 23.11. Danachhat der Verkäufer auf telephonische Rücksprache des Schiedsgerichts am 7.12.bestätigt, dass er im schiedsgerichtlichen Verfahren keine Äußerung abgeben undnicht erscheinen werde.
Aus denGründen:
DieZuständigkeit des Schiedsgerichts ergibt sich aus der von den Parteien schriftlichgetroffenen Schiedsvereinbarung „Hamburger freundschaftliche Arbitrage” (§§1025 ff, 1029, 1031 Abs. 1, 2, § 1040 in der ab 1998 geltenden Fassung (n.F.),Art. I, II UNÜ, Art. I EuÜ, vgl.BayObLG 17.9.1998 4 ZSch 1/98 RiW 1998, 965 =RKS A 1 Nr. 95).
DasSchiedsverfahren der Hamburger freundschaftlichen Arbitrage richtet sich nach §20 der Platzusancen für den hamburgischen Warenhandel (PlU). Nach diesen Regelnhat der Käufer das Schiedsverfahren ordnungsmäßig eingeleitet, indem er für denvon ihm bezeichneten Streitgegenstand einen Schiedsrichter benannt und denVerkäufer zur Ernennung eines Schiedsrichters aufgefordert hat (§ 1044 ZPOn.F.). Dieser wurde nach fruchtlosem Ablauf angemessener Frist ersatzweise am10.7.1998 von der Handelskammer Hamburg ernannt (§ 20 Nr. 2 PlU).
Die gewählteHamburger freundschaftliche Arbitrage findet am Gerichtsstand Hamburg statt (§20 Nr. 5 PlU, § 1043 ZPO n.F.). Aus dieser Wahl des Schiedsgerichtsstandsergibt sich mangels sonstiger Abreden die Geltung deutschen Verfahrensrechts (§1025 Abs. 1 ZPO n.F., Art. V Abs. 1 d UNÜ).
DasSchiedsgericht hat ungeachtet der (unentschuldigten) Säumnis des beklagtenVerkäufers über die Schiedsklage nach den vorliegenden Erkenntnissen zuentscheiden (§ 1 048 ZPO n.F.), nachdem der beklagte Verkäufer von demSchiedsverfahren gehörig in Kenntnis gesetzt worden ist und von dem ihmgewährten Gehör keinen Gebrauch gemacht hat (Art. V Abs. 1 b UNÜ, Art. IX Abs. 1 b EuÜ). Vor der Erklärung des Verkäufers, dass er nicht verhandeln undsich nicht äußern werde, sind ihm dasSchiedsverfahrens-Einleitungsschreiben, die Klagebegründung, eineFristverfügung, die Ladung zur mündlichen Verhandlung und die Ergänzung desKlägervortrages per Kurier oder Einschreiben zugestellt worden, obgleich schonmangels Bestellung eines inländischen Bevollmächtigten die Aufgabe zur Postnach § 175 Abs. 1 Satz 2 ZPO genügt hätte (OLG München 30.9.1997 7 W 2520/97RiW 1998, 969).
Das anwendbarematerielle Recht bestimmt sich nach deutschem internationalen Privatrecht (BGH24.9.1995 VII ZR 248/94 NJW 1996, 54 = BB 1995, 2472). Gemäß diesem lässt sichaus der Wahl des Schiedsgerichtsstands Hamburg nicht nur auf das hiesigeProzessrecht, sondern mangels sonstiger Abrede auch auf die Wahl desmateriellen deutschen Rechts schließen (§1051 Abs. 1 ZPO n.F., Art. 27 EGBGB,Art. VII Abs. 1 EuÜ; Schiedsgericht der Handelskammer Hamburg 21.3.1996 NJW1996, 3229 = RiW 1996, 766 = RKS E 5 b Nr. 84; Palandt/Heldrich Rd-Nr. 6 zuArt. 27 EGBGB m.w.N.).
Nach deutschemwie gleichfalls nach tschechischem Recht gilt für Kaufverträge zwischenParteien in verschiedenen Staaten das UN-Kaufrecht vom 11.4.1980 (UnitedNations Convention on Contracts for the International Sale of Goods - CISG).Hier liegen die Voraussetzungen von Art. 1 Abs. 1 a und gleichzeitig 1 b CISGvor, weil die beiden Staaten der Niederlassungen der Parteien Vertragsstaatensind (1 a) und weil die Regeln des internationalen Privatrechts zur Anwendungdes Rechts eines Vertragsstaates führen (1 b). Nur soweit Fragen weder im CISGgeregelt noch nach den Grundsätzen des CISG lösbar sind, ist gemäß Art. 7 Abs.2 CISG ergänzend das nach dem internationalen Privatrecht bestimmteinnerstaatliche Recht anzuwenden, d.h. das gewählte deutsche Recht.
Die Klage aufErstattung der geleisteten Vorkasse ist begründet. Der Käufer kann vombeklagten Verkäufer Rückzahlung der für die nicht ausgeführte zweiteTeillieferung entrichteten 50.400 US$ aus Art. 81 Abs. 2 Satz 1 CISG verlangen,nachdem er die Aufhebung des (Sukzessivlieferungs-)Vertrages mit Wirkung füralle ausstehenden Teillieferungen erklärt hat.
Zwischen denParteien ist der Einkaufskontrakt Nr. 3297/8 vom 21.1.1998 wirksam zustandegekommen (wird ausgeführt). Dieser ist gemäß Art. 8, 9 und 11 CISG dahinauszulegen, dass die 300 t Käse zu 2.520 US$ je t in einzelnen Fuhren (15à 20 t) durch den Käufer in der Tschechischen Republik abgeholt werdensollten. Dabei handelt es sich um einen Sukzessivlieferungsvertrag i.S.v. Art.73 CISG (Schiedsgericht der Handelskammer Hamburg RKS E 5 b Nr. 84; Courd–Appel Grenoble 22.2.1995 „SARL Bri Production Bonaventure c/ Sté PanAfrican Export”, Recueil Dalloz Sirey -DS- 1995 Informations Rapides -IR-100). Die Ware war jeweils vom Verkäufer in dem von ihm bezeichneten Werk-Auslieferungslagerfür den Käufer gemäß Art. 30, 31 (b) CISG bereitzustellen.
DiesesVerständnis ergibt sich aus dem Zusammenhang mit der Abwicklung dervorangehenden Verträge sowie mit den Vorverhandlungen und mit der am 13.2.durchgeführten ersten Teillieferung nach vorheriger Terminabsprache.
Bei dergeleisteten Vorkasse handelt es sich im Sinne von Art. 81 Abs. 2 Satz 1 CISG umeine Erfüllung des Vertrags seitens des Käufers gemäß Art. 53 CISG, und zwarentsprechend dem Umfang der bei der Zahlung am 16.2. erwarteten zweitenTeillieferung des Verkäufers. Diese Voraussetzungen des Art. 81 Abs. 2 CISG sind schon auf Grund der tatsächlich geleisteten Vorkassezahlungunabhängig davon gegeben, dass die ursprünglich vereinbarte Zahlungsregelung(„5 Tage nach Abnahme”) auf Wunsch des Verkäufers dahin geändert wurde, dass zuseinen Gunsten für die beiden ersten Teillieferungen Vorkasse geleistet werdensollte. Eine vom Verkäufer gewünschte anderweitige Verwendung der Vorkassewurde zwischen den Parteien nicht vereinbart (wird ausgeführt).
Der Verkäuferdurfte die Vorkasse auch nicht einseitig auf Grund gesetzlicher Ansprüche nachden Regeln des CISG verrechnen und einbehalten. Die Voraussetzungen etwaigerRechte des Verkäufers auf Schadensersatz (Art. 61 i.V.m. Art. 74 ff CISG), Einlagerung(Art. 85 i.V.m. Art. 87 CISG) oder Selbsthilfeverkauf (Art. 85 i.V.m. 88CISG) sind nicht erfüllt. Derartige Rechte des Verkäufers würden zunächst eineVerletzung der dem Käufer obliegenden Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung (Art.54ff CISG) oder zur Abnahme der Lieferungen (Art. 60 CISG) voraussetzen. SolchePflicht­verletzungen sind nicht ersichtlich. Vielmehr hat der Verkäuferwiederholt Teillieferungen und Verladetermine abgesagt.
Der Anspruchdes Käufers auf Vorkasse-Rückzahlung aus Art.81 Abs. 2 Satz 1 CISG erfordertdie vorherige diesbezügliche Vertragsaufhebung (Abs. 1 Satz 1). Diese hat derKäufer wirksam in Bezug auf die ausstehende und für die weiteren offenenTeillieferungen erklärt. Sein Recht zur Vertragsaufhebung ergibt sich aus Art.45, 47, 49 CISG und für den Sukzessivlieferungsvertrag aus Art. 73 CISG. DieAufhebung setzt voraus, dass der Verkäufer seine Pflichten nicht erfüllt hat(Art. 45 Abs. 1 a) und dass es sich dabei um eine wesentlicheVertragsverletzung handelt (Art. 49 Abs. 1 a, Art. 25 CISG) oder dass im Fallder Nichtlieferung der Verkäufer die Ware nicht innerhalb einer nach Art. 47 Abs. 1 CISG gesetzten Nachfrist geliefert oder erklärt hat, daß er nichtinnerhalb der so gesetzten Frist liefern wird (Art. 49 Abs. 1 b CISG). Ohnedass es noch auf eine Nachfrist ankommt, kann der Käufer erst recht aufheben,wenn der Verkäufer erklärt, dass er überhaupt nicht liefern werde oder könneoder nur gegen zusätzliche Gegenleistung lieferbereit sei (Schiedsgericht derHandelskammer RKS E 5 b Nr. 84; Huber in von Caemmerer/Schlechtriem Rand-Nr. 6,22 zu Art. 49 CISG).
Um solcheunberechtigte Erfüllungsverweigerung handelt es sich auch dann, wenn derVerkäufer nach vereinbarter Vorkasse wie hier die Lieferung von der Erfüllung andererForderungen abhängig macht. Mangels gegenteiliger Feststellungen ist eineVorkassevereinbarung auch im internationalen Verkehr (Art. 8 CISG) bereits aussich heraus dahin zu verstehen, dass die Leistung gegen Vorkasse erbrachtwerden soll, ohne dass andere Forderungen zuvor auszugleichen sind(Schiedsgericht RKS E 5 b Nr. 84; BGH 18.5.1995 I ZR 151/93 MDR 1995, 1017, NJW1995, 2917). Der Käufer hätte also selbst dann Grund zurVertragsaufhebung gehabt, wenn die vom Verkäufer behaupteten Forderungenbestanden hätten.
Im Rahmen desSukzessivlieferungsvertrages berechtigt eine wesentliche Pflichtverletzungbezüglich einer Teillieferung zur Aufhebung des Vertrages für dieseTeillieferung (Art. 73 Abs. 1 CISG), und eine für künftige Teillieferungen zuerwartende Vertragsverletzung zur Aufhebung des Vertrages auch für die Zukunft(Art. 73 Abs. 2 CISG). Dies gilt sinngemäß auch für eineErfüllungsverweigerung. Da der Verkäufer nicht nur die gegen Vorkasse nichtausgeführte zweite, sondern auch weitere Teillieferungen zu den imSukzessivlieferungsvertrag vereinbarten Konditionen verweigert hat, durfte derKäufer die Vertragsaufhebung für alle zukünftigen Teillieferungen aus demVertrag erklären.
DieVertragsaufhebung hat der Käufer dem Verkäufer auch gemäß Art. 26 CISG erklärt.Dafür genügt eine sinngemäß auf die Beendigung der Geschäftsbeziehunggerichtete, nach Art. 11 CISG formfreie Erklärung (Schiedsgericht E 5 b Nr. 84aaO.; Leser in v.Caemmerer/S. Rd-Nr. 8ff zu Art. 26 CISG). In diesemSinne hat der Käufer durch sein Schreiben vom 26.3. erklärt, dass in Zukunftkeine Geschäfte mehr mit dem Verkäufer gemacht werden.
DieVertragsaufhebung des Käufers hat gemäß Art. 81 Abs. 2 CISG dessen Anspruch aufRückgabe des von ihm Geleisteten zur Folge. Bei Aufhebung desSukzessivlieferungsvertrages für die noch ausstehenden Teillieferungen beziehtsich der Rückabwicklungsanspruch nur auf das für diese Geleistete - hierErstattung der Vorkasse für die nicht ausgeführte zweite Teillieferung (LeseraaO. Rd-Nr. 15 vor Art. 81 - 84 CISG).
Zwar könnteauch nach Vertragsaufhebung eine Aufrechnung oder ein Zurückbehaltungsrecht desVerkäufers wegen anderweitiger Gegenansprüche - etwa aus der möglicherweisegetroffenen Vereinbarung über Palettenkosten aus früheren Lieferbeziehungenoder über die Bezahlung von Etiketten - geprüft werden. Insoweit wäre inErgänzung des UN-Kaufrechts deutsches Recht anzuwenden (Art. 7 Abs. 2 CISG, §§387, 273 BGB). Diese Gegenrechte hat der Käufer jedoch nach Vertragsaufhebungund in diesem Schiedsverfahren nicht geltend gemacht. Da sie nur auf Einredeberücksichtigt werden können, kann er sie dem hier titulierten Anspruch desKäufers nicht mehr entgegenhalten, sondern nur in einem neuen Schiedsverfahrenverfolgen.
Gemäß Art. 84Abs. 1 CISG hat der Verkäufer den Anspruch auf Vorkasse-Rückzahlung ab dem Tagder Zahlung (16.2.1998) zu verzinsen. Die Höhe des Zinsanspruchs ergibt sichaus ergänzender Anwendung des nationalen (hier: deutschen) Rechts (Art. 7 Abs.2 CISG, Schiedsgericht aaO. RKS E 5 b Nr.84 m.w.N.; LG Oldenburg 9.11.1994 12 O674/93 RiW 1996, 65). Dementsprechend kann der Käufer gemäß § 352 HGB ab Beginndes Zinsablaufs (Zahlung 16.2.1998) nur den gesetzlichen Zinssatz von 5 % underst nach nochmaliger Zahlungsaufforderung vom 26.3.1998 gemäß §§ 284, 286 BGB die geltend gemachten Verzugszinsen verlangen.
Auch ohnegesonderte Vereinbarung der Parteien über die Kosten des Schiedsverfahrens hatdas Schiedsgericht über diese einschließlich der außergerichtlichen Kostengemäß § 1057 ZPO zu befinden (Schiedsgericht der Handelskammer Hamburg21.6.1996 RKS B 5 Nr. 21 = NJW 1997, 613 = RiW 1996, 771). Entsprechend demAusgang des Verfahrens hat der beklagte Verkäufer die Kosten zu tragen und demKäufer die von ihm verauslagten und spezifizierten Schiedsrichterhonorare,Anwalts- und sonstige Kosten, jedoch ohne die vom Käufer als Vorsteuerabziehbare Umsatzsteuer, zu erstatten.