Recht und Steuern

D 1b Nr. 45

D 1 b Nr. 45 Kaufmännisches Bestätigungsschreiben mit allgemeinen Geschäftsbedingungen und Bitte um Gegenbestätigung
Die Bitte um Gegenbestätigung in einem kaufmännischen Bestätigungsschreiben bedeutet nicht zwangsläufig oder regelmäßig, dass der Inhalt des Schreibens nur dann verbindlich ist, wenn die Gegenbestätigung erfolgt, sondern bezweckt oft nur,  einen urkundlichen Beweis für den Vertragsschluss zu bekommen. 
Mit allgemeinen Geschäftsbedingungen in einem kaufmännischen Bestätigungsschreiben muss ein Kaufmann rechnen. Dies gilt insbesondere im Kaffeehandel für die ECC-Bedingungen, die vom Europäischen Kaffeeverband (European Coffee Federation) unter Mitwirkung auch von Repräsentanten der Exporteure und der Verbände in den  Erzeugerländern erstellt wurden.
Schiedsgericht des Deutschen Kaffee-Verbandes e.V. bei der Handelskammer Hamburg Schiedsspruch vom 2.8.2013 (Az. GIX/2/Sch/2113) RKS D 1 b 45 Nr. 45 
Sachverhalt und Gründe siehe RKS D 1 a Nr. 1 unter I 1 b bb