Recht und Steuern

Informationsblatt Bodenschutz und Altlasten Sachverständige

Informationen der Handelskammern/Industrie- und Handelskammern der Länder Berlin, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein, zur Anerkennung / Zulassung von Sachverständigen nach § 18 BBodSchG und zur öffentlichen Bestellung von Sachverständigen für Bodenschutz und Altlasten.
Diese Informationen geben Ihnen einen gerafften Überblick über den Verfahrensinhalt und -ablauf. Sie wiederholen jedoch nicht die Rechtsgrundlagen mit anderen Worten. Bitte greifen Sie auf diese Quellen unmittelbar zu. Das gewährleistet einen vollständigen, ungefilterten Überblick. Die Fundstellen haben wir im Folgenden aufgeführt.

Rechtsgrundlagen

a) Das BBodSchG berechtigt die zuständigen Behörden, von den so genannten Pflichtigen zu verlangen, für bestimmte Sachverständigentätigkeiten ausschließlich anerkannte / zugelassene Sachverständige nach § 18 BBodSchG zu beauftragen. Zur Umsetzung dieses Bundesrechts haben die Bundesländer Ausführungsgesetze erlassen. Diese Ausführungsgesetze erhalten Verordnungsermächtigungen zu den Anforderungen und den Verfahren auf Anerkennung / Zulassung von Sachverständigen.
Im Einzelnen sind dies:
Bundesland
Ausführungsgesetz
Berlin
Berliner Bodenschutzgesetz,
GVGBl für Berlin 2006, Seite 961 § 7;
Berliner Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen im Sinne von § 18 des BBodSchG (BlnBodSUV)
Bremen
Bremisches Bodenschutzgesetz,
GBl 2002, Seite 385, § 15;
Bremische Verordnung über Sachverständige für Bodenschutz und Altlasten, GBl 2003, Seite 117
Hamburg
Hamburgisches Bodenschutzgesetz
HmbGVBl 2001, Seite 27, § 9;
Hamburgische Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen nach § 18 BBodSchG
HmbGVBl 2003, Seite 499
Mecklenburg-
Vorpommern
Landesbodenschutzgesetz - LBodSchG M-V
GVOBl. M-V S. 759, 764
Abfallwirtschafts- und Altlastengesetz für Mecklenburg- Vorpommern
(Abfallwirtschaftsgesetz - AbfAlG M-V), i.d.F. d. Bek. v. 15.1.1997 (GVOBl. M-V S. 43)
Niedersachsen
Niedersächsische GVBl. 2005,
Seite 86, § 14;
Niedersächsische Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten
Schleswig-
Holstein
Landesbodenschutzgesetz,
GVoBl 2002, Seite 60, § 11;
Landesverordnung zur Anerkennung von Sachverständigen für Bodenschutz und Altlasten,
GVoBl 2003, Seite 519
Die letztlich maßgeblichen Verordnungen beruhen für Norddeutschland auf einer Muster-Verordnung der Umweltminister-Konferenz der norddeutschen Bundesländer, die in enger Zusammenarbeit mit den Industrie- und Handelskammern erstellt worden ist.
Einheitlich zuständig für die Durchführung der Anerkennungs- / Zulassungsverfahren sind die Handelskammern/Industrie- und Handelskammern, in deren Bezirk die an einer Anerkennung / Zulassung interessierten Sachverständigen ihren beruflichen Mittelpunkt als Sachverständige haben.
Die Anforderungen zur Anerkennung / Zulassung ergeben sich unmittelbar aus den Verordnungen und sind über das Internet einsehbar (z. T. kostenpflichtig).
b) Neben der Anerkennung / Zulassung als Sachverständiger nach § 18 BBodSchG besteht die Möglichkeit einer öffentlichen Bestellung und Vereidigung für Bodenschutz- und Altlastensachgebiete. Rechtsgrundlage dafür sind § 36 GewO und das dazu ergangene Satzungsrecht der zuständigen IHKs (Sachverständigenordnung). Diese Texte finden Sie auf den Websites der HK´s/IHKs; die Adressen finden Sie unter VII Nr. 4 bei Ihren Ansprechpartnern.

Sachgebietseinteilung

Die Sachverständigenverordnungen sehen eine einheitliche Sachgebietseinteilung in 6 Teilgebiete vor. Bei der Antragstellung sind Kombinationen von zwei oder mehreren Sachgebieten durchaus zulässig. Bitte berücksichtigen Sie aber, dass für jedes Sachgebiet einzeln die erforderliche Sachkunde, für den Fall der öffentlichen Bestellung die sogenannte besondere Sachkunde nach­zuweisen ist (dazu unter III); dies spiegelt sich auch in den Verfahrenskosten bei der Qualifikationsüberprüfung wider. Es besteht keine Möglichkeit, von diesen Sachgebietsbezeichnungen abzuweichen, Unter- /Teilgebiete zum Gegenstand eines Anerkennungs- / Zulassungsverfahrens zu machen oder etwa gänzlich neue Sachgebiete zu definieren. Das gilt gleichermaßen auch für ein Verfahren auf öffentliche Bestellung zum Sachverständigen. Die einzelnen Sachgebiete lauten:
  1. Flächenhafte und standortbezogene Erfassung/historische Erkundung
  2. Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Gewässer
  3. Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Pflanze, Vorsorge zur Begrenzung von Stoffeinträgen in den Boden und beim Auf- und Einbringen von Materialien
  4. Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Mensch
  5. Sanierung
  6. Gefahrenermittlung, -beurteilung und –abwehr von schädlichen Bodenveränderungen aufgrund von Bodenerosion durch Wasser

Anerkennung / Zulassung und öffentliche Bestellung

Die Verfahren zur Erlangung beider öffentlich rechtlicher Qualifikationsausweise laufen gleich ab, wie sich schon aus den (einheitlichen) Antragsunterlagen zeigt: Gegenstand des Verfahrens sind die eingereichten Unterlagen der Ausbildung und zum weiteren beruflichen Werdegang, zum Um­fang und Inhalt der beruflichen Tätigkeit, die Prüfung von Gutachten und anderen so genannten Arbeitsproben – dazu gehören wissenschaftliche Veröffentlichungen, Manuskripte von Fachvorträ­gen und ähnliches; in einem zweiten Schritt wird regelmäßig die Überprüfung der Qualifikationen vor einem Fachgremium erfolgen.
Inhaltlich betrachtet sind die Anforderungen an die persönliche Eignung (im Wesentlichen Unab­hängigkeit und Unparteilichkeit) identisch, hinsichtlich der Qualifikation verweist die Anerkennung nach § 18 BBodSchG auf die erforderliche Sachkunde, die öffentliche Bestellung nach § 36 GewO auf die besondere Sachkunde. Die Anforderungen an die Qualifikationsnachweise sind also höher, wenn Sie eine öffentliche Bestellung beantragen. Das entspricht dem Vorverständnis am Markt.
Eine Abspaltung und Verselbständigung der öffentlichen Bestellung von den Verfahren zur Aner­kennung nach § 18 BBodSchG ist nicht sinnvoll, weil der Sachverständige trotz einer öffentlichen Bestellung kein Sachverständiger nach § 18 BBodSchG wäre; dies würde seinen Wirkungskreis umso mehr einschränken, weil er verpflichtet wäre, Auftraggeber darauf hinzuweisen. Aus diesem Grunde ist die Nomenklatur für diese Gebietsbezeichnungen für beide Verfahren einheitlich.

Das vereinfachte Verfahren

Die Möglichkeit einer Anerkennung in einem vereinfachten Verfahren besteht für Sachverständige, die bereits öffentlich bestellt oder von einer Behörde eines anderen EU-Staates anerkannt worden sind. Mit dem vereinfachten Verfahren sollten unnötige Doppelprüfungen vermieden werden.
Das vereinfachte Verfahren ist aber nur möglich, wenn und soweit die Anforderungen nach der Sachverständigenverordnung in vergleichbarer Weise nachgewiesen worden sind. Anerkennungen oder öffentliche Bestellungen, denen eine nicht vergleichbare Sachgebietsbezeichnung zugrunde liegt oder die ohne formalisierte Überprüfung der erforderlichen Sachkunde oder besonderen Sachkunde vorgenommen wurden, reichen nicht aus, um ein vereinfachtes Verfahren durchführen zu können. Ein Beispiel:
Besteht eine Anerkennung oder öffentliche Bestellung zum Beispiel eines anderen Bundeslandes nur für eines der genannten sechs Sachgebiete, richtet sich der neue Antrag auf Anerkennung jetzt aber auf zwei oder mehrere Sachgebiete, kommt ein vereinfachtes Verfahren nicht in Frage; für das eine Sachgebiet gilt der Sachverständige ja bereits als anerkannt, für die weiteren ist ein vollständiges Überprüfungsverfahren durchzuführen.
Sachverständige, die bereits in einem anderen Bundesland mit vergleichbaren Anforderungen anerkannt worden sind, gelten nach den Ausführungsgesetzen der norddeutschen Bundesländer ohne weiteres auch hier als anerkannt (vergleiche etwa § 14 HmbBodSchG; § 11 Abs. 3 LBodSchG SH). Für diese Sachverständigen bedarf es also keiner weiteren Anerkennung, sofern die Anforderungen vergleichbar waren.
Das wird nach den vielfältigen Abstimmungen der Bundesländer zuerst einmal zu vermuten sein. Insoweit ist auch ein vereinfachtes Verfahren nicht mehr nötig, auch wenn die Verordnungen der norddeutschen Bundesländer, die das vereinfachte Verfahren regeln, zum Teil anderes nahe legen.
Für das vereinfachte Verfahren gibt es einen gesonderten Antragsbogen.

Qualifikationsnachweise

Die Sachverständigenverordnungen schreiben vor, dass für jedes einzelne Sachgebiet mindestens drei selbst verfasste Gutachten oder gleichwertige Arbeitsproben mit entsprechendem Eigenanteil aus dem jeweiligen Sachgebiet zur Überprüfung vorzulegen sind. Diese Gutachten müssen das Sachgebiet treffen, sonst sind sie zum Nachweis nicht geeignet (dazu auch noch unter VII.) Handelt es sich um Gemeinschaftsgutachten, muss erkennbar sein, welcher Teil von Ihnen stammt. Sie bilden die Grundlage für den ersten Teil der Überprüfung. Gleiches gilt für die öffentliche Bestellung.
Bitte prüfen Sie sorgfältig, welche Gutachten oder Arbeitsproben Sie zur Überprüfung vorlegen. Es bestehen keine Bedenken, wenn Sie sie nach nochmaliger sorgfältiger Durchsicht nacharbeiten oder ergänzen. Mit den Gutachten weisen Sie eine bestimmte Qualifikation im Zeitpunkt Ihrer Antragstellung nach; deshalb ist eine kritische Überprüfung durchaus zulässig. Aus eben diesem Grunde sollen die Gutachten in Hamburg jedoch auch nicht älter als 2 Jahre sein. Bitte berücksichtigen Sie insgesamt, dass Sie an den vorgelegten Gutachten festgehalten werden; ein späterer Wechsel dieser Gutachten gegen „bessere” ist nicht möglich.
Sofern das Fachgremium die eingereichten Gutachten nicht für eindeutig unzureichend erkennt, findet eine schriftliche Überprüfung anhand von Aufgaben statt, die vom Fachgremium vorher ausgearbeitet und festgelegt werden. Das Fachgremium legt vor einer Prüfung die Dauer der schriftlichen Überprüfung fest. Regelmäßig ist davon auszugehen, dass Bewerber, die eine Anerkennung nach § 18 auf einem der Gebiete 2.1 bis 2.3 sowie 2.5 und 2.6 beantragen, mit einer dreistündigen Überprüfung zu rechnen haben. Die Bewerber, die neben dem Gebiet 2.2 oder 2.3 auch das Gebiet 2.4 beantragen, müssen davon ausgehen, dass sie nach einer angemessenen Pause am gleichen Tage eine zusätzliche schriftliche Überprüfung für das Gebiet 2.4 von zwei Stunden ablegen müssen. Bewerber, die eine öffentliche Bestellung nach § 36 beantragen, müssen sich darauf einstellen, dass die Überprüfungsdauer sich je nach Sachgebiet um eine Stunde verlängert. Im Rahmen der schriftlichen Überprüfung werden regelmäßig alternativ oder kumulativ Multiple-Choice-Aufgaben, Antworten, die eine Ja/Nein-Antwort erfordern und Fragen, die eine mehr oder weniger umfangreiche Textantwort erfordern, gestellt werden.
Der schriftlichen Überprüfung schließt sich regelmäßig ein Fachgespräch an, von dem ausnahmsweise abgesehen werden kann, wenn das Ergebnis bereits nach der schriftlichen Überprüfung feststeht.

Kosten

Die Kosten setzen sich grundsätzlich aus der allgemeinen Verfahrensgebühr Ihrer HK/IHK und den Auslagen für die Überprüfung der erforderlichen Sachkunde (bei der Anerkennung) oder der besonderen Sachkunde (bei der öffentlichen Bestellung) zusammen.
Schließlich noch ein Hinweis: Wenn Sie eine öffentliche Bestellung beantragen, auf die ausdrückliche Anerkennung nach § 18 BBodSchG aber keinen Wert legen, ändert das nichts an den Kosten, da der Aufwand für die Überprüfung identisch ist.

Tipps und Hinweise zum Ablauf des Verfahrens

1. Schon oben unter III haben wir betont: Bitte prüfen Sie genau, welche Gutachten Sie zum Nachweis der Qualifikation für jedes Sachgebiet vorlegen. Das Gutachten muss das Sachgebiet treffen, also zumindest den ganz eindeutigen Schwerpunkt in dem Sachgebiet haben; dass das Gutachten in Randbereichen Fragen aus dem Sachgebiet streift, reicht in keinem Falle. Was Sie uns einreichen, muss ? auch anonymisiert – überprüfbar sein. Dabei geht es immer um zweierlei: Ist das Gutachten von der Thematik, von der Fragestellung her grundsätzlich geeignet, den Qualifikationsnachweis auf dem genannten Niveau zu erbringen? Und zweitens: Erbringt es in der konkreten Ausarbeitung und Beantwortung der Fragestellungen (also nach Form und Inhalt) diesen Nachweis? Vermeiden Sie also bitte eine Situation, in der eingereichte Gutachten nach der Überprüfung zwar als fehlerfrei bewertet werden, leider aber von der Fragestellung her so einfach gelagert sind, dass Rückschlüsse auf die erforderliche oder besondere Sachkunde letztlich nicht möglich sind.
Ob zu Ihren einzureichenden Gutachten und Arbeitsproben auch ordnerweise Datenmaterial gehört, entscheiden Sie selbst mit der Beantwortung der Frage, ob es in sich nachvollziehbar ist. Bitte berücksichtigen Sie, dass der Aufwand bei diesen Überprüfungen sich auch in den Kosten abbilden kann. Gegebenenfalls sollten Sie einen Hinweis geben, dass Datenmaterial zu den Feststellungen – selbstverständlich vorliegt und bei Ihnen jederzeit nachgefordert werden kann.
2. Bitte beschreiben Sie bei der Angabe potentieller Referenzgeber nicht nur Namen und Anschrift, sondern auch Funktion der jeweiligen Person. Grundsätzlich gilt: je qualifizierter der Referenzgeber auf dem Sachgebiet selbst, desto wertvoller seine Referenz.

Gutachtencheckliste

Mit den unten beigefügten Checklisten möchten wir es Ihnen erleichtern, einschlägige und hinreichend breit angelegte Gutachten einzureichen. Die in den Checklisten aufgeführten Punkte orientieren sich an den Spiegelstrichen, wie sie in der Anlage zur Hamburgischen Verordnung für Sachverständige und Untersuchungsstellen nach § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und den Bestellungsvoraussetzungen Bodenschutz & Altlasten vorgesehen sind. Die Checklisten werden wir mit Ihren Unterlagen an das Fachgremium weiterreichen, um diesen einen zügigen ersten Überblick über Ihre Gutachten zu ermöglichen.
Bitte reichen Sie diese Checkliste zusammen mit Ihrem Antrag bei Ihrer IHK ein.