Fachgremium "Bodenschutz & Altlasten"

Geschäfts- und Verfahrensordnung der Handelskammer Hamburg für das Fachgremium "Bodenschutz und Altlasten zur Überprüfung der erforderlichen Sachkunde nach § 18 BBodSchG und der besonderen Sachkunde nach § 36 GewO"


1. Aufgaben des Fachgremiums
1.1 Das Fachgremium hat die Aufgabe, im Rahmen des Anerkennungsverfahrens / Zulassungsverfahren nach
  • §§ 1, 5 Berliner Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen im Sinne von § 18 des Bundesbodenschutzgesetzes (BlnBodSUV)
  • § 2 Absatz 1 Bremische Verordnung über Sachverständige für Bodenschutz und Altlasten,
  • § 1 Hamburgische Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen nach § 18 BBodSchG,
  • § 1 Niedersächsischen Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten
  • § 1 Verordnung zur Anerkennung von Sachverständigen für Bodenschutz und Altlasten nach § 18 BBodSchG des Landes Schleswig-Holstein
die erforderliche Sachkunde von Sachverständigen auf den dort festgelegten Sach­gebieten zu überprüfen.
1.2 Das Fachgremium hat ebenso die Aufgabe, im Rahmen des Bestellungsverfahrens nach § 36 GewO die besondere Sachkunde von Sachverständigen auf dem Sachgebiet Bodenschutz und Altlasten zu überprüfen.
1.3 Das Fachgremium kann auch die erforderliche/besondere Sachkunde bereits anerkannter/zugelassener, öffentlich bestellter oder zertifizierter Sachverständiger überprüfen.
1.4 Das Fachgremium wird für die Handelskammern/ Industrie- und Handelskammern der Länder Berlin, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein tätig.
2. Geschäftsführung
Die Geschäftsführung für das Fachgremium liegt bei der Handelskammer Hamburg.
3. Berufung der Fachgremiumsmitglieder
3.1 Das Fachgremium besteht aus Mitgliedern, die aufgrund Ausbildung, Tätigkeit, Erfahrung und Interesse besonders geeignet und auch zeitlich in der Lage sind, die erforderliche Sachkunde im Sinne von § 18 BBodSchG bzw. die besondere Sachkunde im Sinne von § 36 GewO zu überprüfen.
3.2 Die Handelskammern/Industrie- und Handelskammern, die Architektenkammern, die Ingenieurkammern, die Landwirtschaftskammern und die zuständigen Behörden der Bundesländer Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein benennen für das Fachgremium bei der Handelskammer Hamburg geeignete Persönlichkeiten.
3.3 Die Handelskammer Hamburg beruft die vorgeschlagenen Persönlichkeiten für die Dauer von jeweils drei Jahren als Mitglied des Fachgremiums. Die Wiederberufung ist zulässig.
4. Verschwiegenheit
Die Mitglieder des Fachgremiums haben über alle ihnen in dieser Eigenschaft bekannt ge­wordenen Tatsachen, insbesondere über die Beratungen und Abstimmungen in den Sitzun­gen, auch nach Beendigung der Amtszeit Stillschweigen zu bewahren.
5. Zusammensetzung und Beschlüsse
5.1 Das Fachgremium wird in der Besetzung von drei Mitgliedern tätig. Es ist zulässig, im Einzelfall weitere Mitglieder hinzuzuziehen.
5.2 Die Handelskammer Hamburg entscheidet über die Besetzung gemäß Ziffer 5.1 und setzt im Einvernehmen mit den Mitgliedern des Fachgremiums die Termine fest; dabei soll sie die von den verschiedenen Institutionen nach Ziffer 3.2 benannten Mitglieder soweit möglich im Hinblick auf die zu überprüfenden Sachgebiete berücksichtigen. Eine Nichtberücksichtigung bleibt für die Wirksamkeit des Überprüfungsergebnisses außer Betracht.
5.3 Das Fachgremium beschließt mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder.
5.4 Die Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren ist zulässig, wenn keines der Mitglieder widerspricht.
6. Gegenstand der Überprüfung
Gegenstand der Überprüfung ist entsprechend dem jeweiligen Antrag die erforderliche bzw. besondere Sachkunde auf mindestens einem der Sachgebiete nach Ziffer 1.1.
7. Gliederung der Überprüfung
7.1 Sachverständige haben die erforderliche bzw. die besondere Sachkunde nachzuweisen durch
7.1.1 Vorlage von mindestens drei Gutachten / vergleichbare Arbeitsproben nach
  • § 7 Absatz 3 Berliner Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen im Sinne von § 18 des Bundesbodenschutzgesetzes (BlnBodSUV)
  • § 5 Absatz 1 Bremische Verordnung über Sachverständige für Bodenschutz und Altlasten,
  • § 4 Absatz 1 Hamburgische Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen nach § 18 BBodSchG,
  • § 4 Absatz 1 Niedersächsischen Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten
  • § 4 Absatz 1 Verordnung zur Anerkennung von Sachverständigen für Bodenschutz und Altlasten nach § 18 BBodSchG des Landes Schleswig – Holstein
7.1.2 eine schriftliche Ausarbeitung zu praxisbezogenen Aufgabenstellungen
7.1.3 ein Fachgespräch
7.2 Aufgrund der von dem Sachverständigen vorgelegten Gutachten / Arbeitsproben wird dessen Fähigkeit, Gutachten auf dem oder den beantragten Sachgebieten zu erstellen, überprüft. Ist das Prüfungsergebnis eindeutig negativ, empfiehlt das Fachgremium, die Anerkennung/Zulassung bzw. Bestellung mangels erforderlicher bzw. besonderer Sachkunde ohne weitere Überprüfung abzulehnen.
Eine schriftliche Überprüfung erfolgt anhand von Aufgaben, die vom Fachgremium festgelegt werden. Musterlösungen sollen vorher in geeigneter Weise festgehalten werden. Das Fachgremium hat die für die Bearbeitung der Aufgaben zur Verfügung stehende Zeit vor deren Ausgabe festzulegen. Steht aufgrund der Bewerbung der Gutachten / Arbeitsproben und der schriftlichen Überprüfung zweifelsfrei fest, dass der Antragsteller die erforderliche / besondere Sachkunde nicht nachgewiesen hat, so wird die Überprüfung nicht fortgesetzt. Ausnahmsweise kann auch auf ein Fachgespräch verzichtet werden, wenn bereits nach der schriftlichen Überprüfung zweifelsfrei feststeht, dass der Antragsteller die erforderliche / besondere Sachkunde nachgewiesen hat.
7.3 Die Handelskammer Hamburg kann ein Fachgespräch anstelle einer schriftlichen Überprüfung im vereinfachten Verfahren nach
  • § 7 Absatz 6 Berliner Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen im Sinne von § 18 des Bundesbodenschutzgesetzes (BlnBodSUV)
  • § 7 Bremische Verordnung über Sachverständige für Bodenschutz und Altlasten,
  • § 6 Hamburgische Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen nach § 18 BBodSchG,
  • § 6 Niedersächsischen Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten
  • § 6 Verordnung zur Anerkennung von Sachverständigen für Bodenschutz und Altlasten nach § 18 BBodSchG des Landes Schleswig-Holstein
durchführen.
8. Aufsicht
Bei den schriftlichen Überprüfungen regelt die Handelskammer Hamburg die Aufsichtsfüh­rung; dabei muss sie sicherstellen, dass während der Bearbeitungszeit ein Mitglied des Fachgremiums als Ansprechpartner zur Verfügung steht.
9. Nichtöffentlichkeit
Die Überprüfungen sind nicht öffentlich. Die Handelskammer Hamburg kann in begründeten Fällen weitere Personen zulassen. Zuzulassen ist insbesondere ein Vertreter der für die Anerkennung und öffentliche Bestellung zuständigen Handelskammer/ Industrie- und Handelskammer.
10. Einladung, Belehrung, Befangenheit
10.1 Die Einladung zum Termin unter Bekanntgabe der Namen der Fachgremiumsmitglieder erfolgt angemessene Zeit vorher. Die für den Sachverständigen zuständige Handels­kammer/ Industrie- und Handelskammer ist ebenfalls zu informieren.
10.2 Der Sachverständige ist mit der Einladung über den Ablauf, die Bearbeitungszeit und die zugelassenen Hilfsmittel zu belehren.
10.3 Der Sachverständige ist mit der Einladung darüber aufzuklären, dass er auf Umstände, die aus seiner Sicht eine Besorgnis der Befangenheit gegenüber einem Mitglied des Fachgremiums rechtfertigen, möglichst frühzeitig hinweisen soll. Die Einwendungen des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit eines Mitglieds des Fachgremi­ums sind angemessen zu berücksichtigen.
11. Ausweispflicht
Der Sachverständige hat sich auf Verlangen des Aufsichtsführenden auszuweisen.
12. Rücktritt, Nichtteilnahme
Der Sachverständige kann nach der Anmeldung jederzeit von der Überprüfung zurücktreten. Die Handelskammer Hamburg entscheidet, ob und in welcher Höhe bei Nichtinanspruch­nahme ihrer Dienste Kosten für den Sachverständigen anfallen.
13. Ergebnisniederschrift und Votum
13.1 In einer Niederschrift, die alle Fachgremiumsmitglieder (Ziffer 5.2) zu unterzeichnen haben, ist festzuhalten, ob nach Ansicht des Fachgremiums aufgrund der Ergebnisse der Überprüfung die erforderliche bzw. besondere Sachkunde gegeben ist; dabei gibt es jeweils ein Votum zu den verschiedenen Sachgebieten nach Ziffer 1.1 ab, wenn die Anerkennung / Zulassung bzw. Bestellung für mehrere dieser Sachgebiete beantragt worden ist.
13.2 Das Ergebnis ist zu begründen. Hiervon kann abgesehen werden, wenn das Fachgre­mium eine positive Empfehlung abgibt.
13.3 Die Niederschrift ist der Handelskammer Hamburg zuzuleiten, die sie ihrerseits an die für den Sachverständigen zuständige Handelskammer/ Industrie- und Handelskammer weiterleitet.
13.4 Beabsichtigt die für den Sachverständigen zuständige Handelskammer/ Industrie- und Handelskammer, von dem Votum des Fachgremiums abzuweichen, informiert sie über die Handelskammer Hamburg das Fachgremium, wartet dessen Stellungnahme ab und bezieht diese Stellungnahme in ihre abschließende Entscheidung mit ein.
Hamburg, den 15. Dezember 2006
Prof. Dr. Hans-Jörg Schmidt-Trenz
Hauptgeschäftsführer