Zivilprozessrecht

Gerichtsverfassungsgesetz und Zivilprozessordnung legen fest, ob die Entscheidungen von einem einzelnen Richter oder einem Richterkollegium, bestehend aus drei Richtern, gefällt werden.
Beim Amtsgericht entscheidet immer der Einzelrichter.
Mit der ZPO-Reform im Jahr 2001 wurde die Zuständigkeit von Einzelrichtern beim Landgericht als Eingangsinstanz geändert. Dort entschieden die Richter früher grundsätzlich im Kollegium. Sie hatten jedoch die Möglichkeit, einfache Fälle an einen Einzelrichter weiterzuleiten. Diese Regelung wurde mit der Reform umgedreht: Es entscheidet grundsätzlich der Einzelrichter. Von dieser Regel gibt es jedoch zahlreiche im Gesetz genannte Ausnahmen. Liegt einer dieser Ausnahmefälle vor, entscheidet ein Richterkollegium, das allerdings die Möglichkeit besitzt, die Streitigkeit, wenn es sich nicht um einen komplizierten oder grundsätzlichen Fall handelt, wiederum an einen der drei Richter des Kollegiums weiterzugeben.
Im Zuständigkeitsbereich der Kammern für Handelssachen, also im Hinblick auf einen Großteil der Streitigkeiten aus dem kaufmännischen Geschäftsverkehr, entscheidet grundsätzlich die Kammer bestehend aus einem Mitglied des Landgerichts als Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern. Mit Einverständnis der Parteien darf jedoch der Vorsitzende allein an Stelle der Kammer entscheiden.
Auch in der Berufungsinstanz hat das Gesetz Änderungen vorgenommen: Die Weiterleitung an einen einzelnen Richter bedarf nun nicht mehr des Einverständnisses der Parteien. Das Richterkollegium entscheidet über den Einsatz eines Einzelrichters, wenn der zu entscheidende Fall keine besonderen Schwierigkeiten oder Grundsatzfragen aufweist.

Allgemeines zum Verfahrensrecht

Ziel des Verfahrensrechts ist es, das Verfahren zu straffen und damit das Gericht zu entlasten sowie bereits zu einem möglichst frühen Zeitpunkt zu einer abschließenden Regelung in der Streitsache zu kommen.
Um das Verfahren zu beschleunigen, ist der Richter dazu verpflichtet, die Parteien zu einer zügigen Prozessführung und einem vollständigen Sachvortrag anzuhalten.
Außerdem ist es dem Gericht möglich, bei der Beweisführung die Vorlage von Urkunden und sonstigen Unterlagen anzuordnen, auf die sich eine Partei bezieht und die sich im Besitz der anderen Partei oder eines unbeteiligten Dritten befinden. Von dieser Vorlagepflicht wird nur in unzumutbaren Fällen eine Ausnahme gemacht. Zudem müssen nun unbeteiligte Dritte eine richterliche Begutachtung an Sachen, die sich in ihrem Besitz befinden, dulden.
Schließlich beinhaltet die ZPO einen ausdrücklichen Hinweis an das Gericht, eine außergerichtliche Streitschlichtung in geeigneten Fällen vorzuschlagen.

Weitere Informationen

Unser Artikel kann nur einen zusammenfassenden Überblick geben. Sollten Sie weitergehende Informationen benötigen, steht Ihnen in unserer Commerzbibliothek die gängige Rechtsliteratur zur Verfügung. Die Commerzbibliothek finden Sie im Erdgeschoss unserer Handelskammer, Adolphsplatz 1, 20457 Hamburg.
Informationen zum Thema Rechtsanwaltschaft finden Sie hier.

Hinweis: Diese Informationen sollen Ihnen nur erste Hinweise geben und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.