BGH: Widerrufsbelehrung – Angabe von Telefonnummer nicht zwingend erforderlich

In einem ausgewählten Beschwerdeverfahren über die Nichtzulassung einer Revision hat der Bundesgerichtshof (BGH) durch Beschluss vom 25. Februar 2025 – Az. VIII ZR 143/24 entschieden, dass in einer selbst formulierten Widerrufsbelehrung neben einer Postanschrift sowie einer E-Mail-Adresse, die zusätzliche Angabe der Telefonnummer des Unternehmers nicht erforderlich ist.
Der Unternehmer sei verpflichtet, jedem Verbraucher Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen, über die dieser schnell mit ihm in Kontakt treten und effizient mit ihm kommunizieren kann. Diese Vorgabe sei durch die Angabe von Postanschrift und E-Mail-Adresse erfüllt.
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Veröffentlicht am 22. April 2025