Neue Regeln im Gewerberaummietrecht: So nutzen Unternehmen die Übergangsfrist richtig

Seit dem 1. Januar 2025 ist eine wesentliche Reform des Gewerberaummietrechts in Kraft getreten. Nach der Neufassung der §§ 578 BGB genügt bei Mietverträgen über Geschäftsräume mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr künftig die Textform (§ 126b BGB) anstelle der bislang zwingend vorgeschriebenen Schriftform (§ 126 BGB). Damit können Mietverträge rechtssicher auch per E-Mail, PDF oder über andere elektronische Kommunikationsmittel geschlossen und geändert werden.
Für bereits bestehende Mietverträge gilt jedoch eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2025. Bis dahin bleibt das Schriftformerfordernis bestehen und Formverstöße können weiterhin eine vorzeitige Kündigung ermöglichen.
Die Neuregelung erleichtert die digitale Vertragsgestaltung erheblich, birgt aber auch Risiken: Unklarheiten über Nebenabreden oder unautorisierte Vertragsabschlüsse können zunehmen. Unternehmen sollten daher verbindlich festlegen, wer zum Abschluss oder zur Änderung von Verträgen berechtigt ist, und durch entsprechende Vertragsklauseln sicherstellen, dass Abreden ausschließlich in Textform erfolgen, im Idealfall unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur.