Drohnenfotos von Kunstwerken verletzten Urheberrechte
Die Vervielfältigung und Verbreitung von mit Hilfe einer Drohne angefertigten Luftaufnahmen sind keine erlaubte Nutzungen urheberrechtlich geschützter Kunstwerke.
Mir Urteil vom 23. Oktober 2024 (Az. – I ZR 67/23) hat der BGH entschieden, dass unter Zuhilfenahme einer Drohne gefertigte Luftbildaufnahmen von urheberrechtlich geschützten Werken nicht der Paranomafreiheit unterfallen. Die in § 59 Abs. 1 S. 1 UrhG geregelte Panoramafreiheit bezweckt die Freistellung der Nutzung von Werken, wenn und soweit sie Teil des von der Allgemeinheit wahrnehmbaren Straßen- oder Landschaftsbildes sind. Weitere Informationen finden Sie hier: Der Bundesgerichtshof - Presse : Pressemitteilungen aus dem Jahr 2024 - Urheberrechtliche Unzulässigkeit von Luftbildaufnahmen mittels einer Drohne