Arbeitserlaubnis

Beschäftigung ausländischer Mitarbeitenden

Rechtsgrundlagen

Nach den Bestimmungen des § 4a Aufenthaltsgesetz dürfen Ausländer beschäftigt oder mit anderen entgeltlichen Dienst- oder Werksleistungen beauftragt werden, wenn sie über einen Aufenthaltstitel (nationales Visum, Aufenthaltserlaubnis) verfügen, die kein Verbot oder Beschränkung der Erwerbstätigkeit beinhaltet.
Aus dem Aufenthaltsgesetz ergeben sich für den Arbeitgeber bestimmte Pflichten. Er muss
  1. prüfen, ob der Ausländer einen Aufenthaltstitel hat und die Beschäftigung bzw. Erwerbstätigkeit nicht verboten oder beschränkt sind,
  2. für die Dauer der Beschäftigung eine Kopie des Aufenthaltstitels in elektronischer Form oder in Papierform aufbewahren und
  3. der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb von vier Wochen ab Kenntnis mitteilen, dass die Beschäftigung, für die ein Aufenthaltstitel erteilt wurde, vorzeitig beendet wurde.

Arbeitnehmerfreizügigkeit für EU-Bürger

Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten, der EWR-Staaten (Norwegen, Island, Liechtenstein) und der Schweiz benötigen grundsätzlich keine Aufenthaltserlaubnis und können beschäftigt werden.

Arbeitserlaubnis für Drittstaatsangehörige

Angehörige der sog. Drittstaaten brauchen für die Arbeitsaufnahme einen Aufenthaltstitel. Der Aufenthaltstitel muss vor der Einreise bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung im Heimatland beantragt werden. Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland oder den USA können nach visumfreier Einreise und vor Aufnahme der Beschäftigung die Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerabteilung ihres Bezirksamtes beantragen. Wenn erforderlich, wird im internen Verfahren bei der Bundesagentur für Arbeit die Zustimmung für eine Beschäftigung eingeholt.
Über das Zulassungsverfahren und die zahlreichen Befreiungen von der Zustimmungspflicht informiert die Bundesagentur für Arbeit
Für ausländische Bewerber bietet das Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland einen schnellen Überblick über die Beschäftigungsmöglichkeiten in Deutschland.
Drittstaatsangehörige, die in einem EU-Mitgliedsland oder EWR-Staat ordnungsgemäß beschäftig sind und nach Deutschland vorübergehend entsandt werden, erhalten einen Aufenthaltstitel "Vander Elst". Diese Aufenthaltstitel werden von den Auslandsvertretungen ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt.
Drittstaatsangehörige, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzen, sind vom Erfordernis der Beantragung eines Visums befreit, wenn die vorübergehende Dienstleistungserbringung in Deutschland drei Monate innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten nicht überschreitet.

Fachkräfteeinwanderungsgesetz

Mit Inkrafttreten des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes (FEG) am 1. März 2020 können Fachkräfte mit beruflicher, nicht-akademischer Ausbildung zu Arbeitszwecken leichter nach Deutschland einwandern und hier beschäftigt werden. Die bestehenden Regelungen für Fachkräfte mit Hochschulabschluss werden fortgeführt und teilweise weiter erleichtert.
Einer qualifizierten Fachkraft kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung erteilt werden, wenn ein Arbeitsvertrag bzw. ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt. Weitere Information zum FEG finden auf dem Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland, dem Hamburg Welcome Portal, der Projektseite Unternehmen Berufsanerkennung und auf unserer Internetseite.
Das FEG ermöglicht ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren, das der Arbeitgeber mit Vollmacht der Fachkraft bei der zuständigen Ausländerbehörde einleiten kann. In Hamburg ist das Hamburg Welcome Center for Professionals (HWCP) für das beschleunigte Verfahren zuständig.
Die Messe “Marktplatz der Begegnungen“ in der Handelskammer bringt arbeitssuchende Menschen mit ersten Deutschkenntnissen in den Austausch mit hiesigen Unternehmen. Auf diese Weise sollen Möglichkeiten zur Beschäftigung (Praktikum, Minijob, Ausbildungsplatz, Teilzeit, Vollzeit usw.) eruiert werden. 
Aktualisiert am 20. Februar 2024