International

Auslandstätigkeit

Angesichts der wachsenden internationalen Mobilität und der zunehmenden Globalisierung der Weltwirtschaft steigt der Informations- und Beratungsbedarf über die Länder der Welt. Wir zeigen Ihnen, wo sie die wichtigsten Informationen finden.

Das europäische Portal zur beruflichen Mobilität

Der Informations- und Beratungsbedarf über die Länder der Welt wird sich in Zukunft eher vergrößern, da die internationale Mobilität stark zugenommen hat und noch zunehmen wird. Immer häufiger geschieht es, dass Familien und auch Einzelpersonen für eine längere - zunächst begrenzte - Zeit aus unterschiedlichen Gründen in einem anderen Land leben wollen. Schon heute spielen sich die Hauptwanderungsbewegungen innerhalb Europas ab. Die Tendenz ist steigend. Die Möglichkeiten, die der gemeinsame EU-Binnenmarkt mit EURES geschaffen hat, werden diese noch verstärken.

Informationsstelle für Auswanderer und Auslandstätige

Die meisten Menschen machen sich häufig falsche Vorstellungen von dem, was sie in dem fremden Land erwartet. Häufig gehen sie von falschen Voraussetzungen aus; sie sind weder über die Einreise-, Aufenthalts- und Zollbestimmungen noch darüber informiert, welche arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen gelten. Sie unterschätzen häufig auch die Schwierigkeiten im ganz persönlichen Lebensbereich, ob es um Klima, Sprache, Bildungsmöglichkeiten, Kultur oder Möglichkeiten der Geselligkeit geht.
Die Informationsstelle für Auswanderer und Auslandstätige des Bundesverwaltungsamts stellt den Beratungsstellen objektives Informationsmaterial bereit, welches die realistische Beurteilung der Verhältnisse und Möglichkeiten des Ziellandes erleichtert. Auf der Internetseite des Informationsdienstes finden Sie die Adressen der deutschlandweit vertretenen Auskunfts- und Beratungsstellen für Auswanderer und Auslandstätige.

EU-Bescheinigung

Eine Bescheinigung über rechtmäßige Niederlassung bzw. über ausgeübte Tätigkeiten im Herkunftsland wird unter Umständen verlangt, wenn Sie sich als Unternehmer in einem EU-Land selbständig machen oder eine Dienstleistung erbringen möchten.
Jeder rechtmäßig in einem Mitgliedstaat niedergelassene Angehörige der Europäischen Union darf unter der Berufsbezeichnung seines Herkunftsmitgliedstaats zeitweilig und gelegentlich in einem anderen Mitgliedstaat Dienstleistungen erbringen, ohne die Anerkennung seiner Qualifikationen beantragen zu müssen. In der Regel muss der Dienstleister eine Bescheinigung über rechtmäßige Niederlassung im Mitgliedstaat vorlegen. Ist der ausgeübte Beruf im Herkunftsmitgliedstaat nicht reglementiert oder wird eine Niederlassung im Mitgliedstaat gegründet, kann auch eine Bescheinigung über ausgeübte Tätigkeiten gefordert werden.

Bescheinigung über rechtmäßige Niederlassung

Nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b) der Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG können die Mitgliedstaaten eine Bescheinigung fordern, dass der Dienstleister in einem Mitgliedstaat rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeiten niedergelassen ist und dass ihm die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist.
Für Mitglieder der Handelskammer Hamburg erstellen wir die Bescheinigung über rechtmäßige Niederlassung und brauchen von Ihnen folgende Unterlagen:
  • Gewerbeanmeldung
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister, nicht älter als drei Monate. Sie erhalten den Auszug beim Gewerbeamt Ihres Bezirks
Die Gebühr für die Ausstellung einer EU-Bescheinigung beträgt 34,00 Euro.

Bescheinigung über ausgeübte Tätigkeiten

Die EU-Bescheinigung über ausgeübte Tätigkeiten dient als Befähigungsnachweis für die unternehmerische bzw. berufliche Tätigkeit, die Sie im Bundesgebiet ausüben bzw. ausgeübt haben. Der Nachweis kann nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe d) der Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG für Dienstleistungserbringung oder Unternehmensgründung verlangt werden, wenn der Beruf im Niederlassungsstaat nicht reglementiert ist. Das trifft für Deutschland auf die überwiegende Zahl von Berufen in den Bereichen Gewerbe, Handel und Industrie zu.
Falls von Ihnen ein solcher Befähigungsnachweis verlangt wird, können Sie mit Hilfe der EU-Bescheinigung darlegen, dass und wie lange sie bereits selbständig waren oder in einer vergleichbaren Position als Angestellter gearbeitet haben. Sie dient als Nachweis der in Deutschland ausgeübten Tätigkeiten gegenüber den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Falls ein Nachweis von einer juristischen Person (Unternehmen) verlangt wird, muss der Unternehmensleiter oder die mit der Verwaltung oder Führung des Unternehmens beauftragte Person den erforderlichen Befähigungsnachweis mittels einer EU-Bescheinigung erbringen.
Welchen Inhalt hat die Bescheinigung?
Die EU-Bescheinigung über ausgeübte Tätigkeiten (s. Downloads) ist in Abschnitte unterteilt. Da sie nur für eine bestimmte Person ausgestellt wird, sind zunächst die persönlichen Angaben des Antragstellers erforderlich.
In den Abschnitten I.1. – I.5. geht es um die konkrete Tätigkeit und die Dauer dieser Tätigkeit, die bescheinigt werden soll. Hier müssen Sie ausfüllen, ob Sie z. B. als selbständiger Unternehmer, als Leiter oder Vertreter eines Unternehmens oder einer Zweigniederlassung, als leitender Angestellter oder als unselbständiger Arbeitnehmer im Bundesgebiet tätig sind. Darüber hinaus ist auch die Dauer der zu bescheinigenden Tätigkeiten anzugeben.
Was wird ausgefüllt?
Welche der Unterabschnitte I.1.-I.5. ausgefüllt werden, entnehmen Sie bitte der nachfolgenden Aufstellung:
  • I.1. als Selbständiger: Kleingewerbetreibende, eingetragene Kaufleute, Gesellschafter von GbR und OHG, Komplementäre von KG
  • I.2. als Leiter/in eines Unternehmens / einer Zweigniederlassung: Hauptgeschäftsführer, Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder
  • I.3. als Stellvertreter des Leiters / der Leiterin: Stellvertretender Hauptgeschäftsführer, stellvertretender Geschäftsführer oder Vorstand
  • I.4. in leitender Stellung: Prokurist, leitender Angestellter
  • I.5. als Unselbständiger / Arbeitnehmer: Arbeitnehmer ohne leitende Funktion
Im Abschnitt II. können Sie sich zusätzlich einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf bescheinigen lassen, wenn dies für die Tätigkeit, die Sie im Gastland ausüben möchten, erforderlich ist. Darüber hinaus sind die Angaben unter diesem Abschnitt fakultativ.
Im letzten Abschnitt können Sie schließlich weitere Angaben zu den von Ihnen ausgeübten Tätigkeiten machen. Dieser Abschnitt ist nur auszufüllen, wenn in dem Gastland, in dem Sie Ihr Unternehmen gründen oder Ihre Dienstleistung erbringen wollen, Berufsbeschreibungen bestehen.
Welche Dokumente sind vorzulegen?
Unsere Handelskammer kann nur Tätigkeiten und Zeiträume bestätigen, die aus Ihren Unterlagen ersichtlich sind. Damit wir die EU-Bescheinigung ausstellen können, benötigen wir von Ihnen folgende Unterlagen:
  • Für eine Tätigkeit als selbständiger Unternehmer (I.1.), als Vertreter (I.3.) oder Leiter eines Unternehmens oder einer Zweigniederlassung (I.2.) eine Kopie der Gewerbeanmeldung, ggf. Gewerbeabmeldung sowie eine Kopie der aktuellen chronologischen Handelsregistereintragung, der Ihre Position (z. B. Geschäftsführer) zu entnehmen ist. Freiberufler (I.1.) reichen Einkommensteuererklärungen für die Jahre ein, für die die freiberufliche Tätigkeit bescheinigt werden soll.
  • Für eine Tätigkeit als leitender Angestellter (I.4.) oder als unselbständiger Arbeitnehmer (I.5.) ein Zeugnis Ihres Arbeitgebers, dem Ihre konkrete Tätigkeitsbeschreibung und deren Zeiträume zu entnehmen ist.
  • Für eine Bestätigung einer staatlich anerkannten Ausbildung (II.) die entsprechenden Zeugnisse und Diplome.
Unsere Handelskammer behält sich das Recht vor, weitere Nachweise und Unterlagen von Ihnen anzufordern.
Die Gebühr für die Ausstellung einer EU-Bescheinigung beträgt 34,00 Euro.
Stand: 15. Juli 2022