Zollpolitik
US-Zollpolitik
Einführung
Seit Beginn der zweiten Amtsperiode von US-Präsident Donald Trump sind Zölle wieder auf die Tagesordnung zurückgekehrt. Gegen die meisten Länder, mit denen die USA ein Handelsdefizit haben, wurden und werden unterschiedliche Ideen zu Zusatzzöllen verkündet. Die EU hat einen Fragen-Antworten-Katalog zur US-Zollpolitik veröffentlicht.
Vom US-Präsidenten unterzeichnete Verfügungen und Ankündigungen werden zunächst auf der Internetseite des Weißen Hauses veröffentlicht. Diese Dokumente werden anschließend an das Federal Register (OFR) weitergeleitet und dort amtlich veröffentlicht. Zwischen der Übermittlung und der Veröffentlichung gibt es immer eine Verzögerung von einigen Tagen, sodass ein kürzlich unterzeichnetes Dokument des Präsidenten zunächst auf der Website des Weißen Hauses zu finden ist.
Weitere Informationsquellellen
- Die Deutsch-Amerikanische Handelskammer berät Unternehmen sowohl zu den US-Zusatzzöllen auf Ursprungswaren der EU als auch auf Produkte aus China, Mexiko und Kanada. Zur AHK New York gelangen Sie hier.
- Auch die GTAI (Germany Trade & Invest) informiert über die Neuigkeiten zur US-Zollpolitik.
Zusatzzölle auf Stahl und Aluminium
Am 10. Februar 2025 veröffentlichte das Weiße Haus eine Presidential Proclamation, mit der die Wiedereinführung der 2018 verhängten US-Zölle auf Stahlimporte in Höhe von 25 Prozent aus allen Drittländern angekündigt wurde.
Am selben Tag wurde eine weitere Presidential Proclamation veröffentlicht, in der auch die Wiedereinführung von US-Zöllen auf Aluminiumimporte und die Erhöhung von zehn auf 25 Prozent verkündet wurde.
Mit den vorgenannten Proclamationen wurde die Anwendung der US-Zölle auf Stahl und Aluminium auf weitere Stahl- und Aluminiumprodukte ausgeweitet. Die zusätzlich betroffenen Produkte sind in den Anhängen der beiden Proklamationen zu finden. Die zusätzlichen Zölle sollen ab dem 12. März 2025 erhoben werden.
Mit der Umsetzung der beiden Proklamationen werden bestehende Abkommen, mit denen die EU, aber auch Argentinien, Australien, Brasilien, Japan, Kanada, Mexiko, Südkorea und das Vereinigte Königreich Ausnahmen wie beispielsweise Quotenregelungen ausgehandelt hatten, beendet. Zudem sollen US-Importeure künftig keine individuellen Ausnahmen von den Zöllen mehr beantragen können, auch wenn ein bestimmtes Produkt nicht in ausreichender Menge oder Qualität in den USA verfügbar ist. Bestehende Ausnahmen laufen spätestens am 12. März 2025 aus.
Präsident Trump begründet die Zölle damit, dass die weiterhin hohen Importmengen von Stahl und Aluminium aus Ländern, mit denen Abkommen geschlossen wurden, eine Gefahr für die "nationale Sicherheit" der USA darstellten und die heimische Wirtschaft schädigten, die unter den angestrebten Produktionskapazitäten zurückbliebe. Auch die globalen Stahl-Überkapazitäten sowie der Vorwurf, dass Waren aus Ländern ohne Ausnahmeregelungen (bspw. China) über Länder mit Ausnahmeregelungen (bspw. Mexiko) zollfrei in die USA gelangen, werden als Grund angeführt. Innerhalb von 90 Tagen nach Veröffentlichung der Proklamationen soll überprüft werden, ob die Zölle auf weitere Downstream-Produkte ausgeweitet werden sollten.
Mit der Umsetzung der beiden Proklamationen werden bestehende Abkommen, mit denen die EU, aber auch Argentinien, Australien, Brasilien, Japan, Kanada, Mexiko, Südkorea und das Vereinigte Königreich Ausnahmen wie beispielsweise Quotenregelungen ausgehandelt hatten, beendet. Zudem sollen US-Importeure künftig keine individuellen Ausnahmen von den Zöllen mehr beantragen können, auch wenn ein bestimmtes Produkt nicht in ausreichender Menge oder Qualität in den USA verfügbar ist. Bestehende Ausnahmen laufen spätestens am 12. März 2025 aus.
Präsident Trump begründet die Zölle damit, dass die weiterhin hohen Importmengen von Stahl und Aluminium aus Ländern, mit denen Abkommen geschlossen wurden, eine Gefahr für die "nationale Sicherheit" der USA darstellten und die heimische Wirtschaft schädigten, die unter den angestrebten Produktionskapazitäten zurückbliebe. Auch die globalen Stahl-Überkapazitäten sowie der Vorwurf, dass Waren aus Ländern ohne Ausnahmeregelungen (bspw. China) über Länder mit Ausnahmeregelungen (bspw. Mexiko) zollfrei in die USA gelangen, werden als Grund angeführt. Innerhalb von 90 Tagen nach Veröffentlichung der Proklamationen soll überprüft werden, ob die Zölle auf weitere Downstream-Produkte ausgeweitet werden sollten.
Die Zusatzzölle auf Stahl und Aluminium wurden bereits in in die Access2Markets-Datenbank der EU eingepflegt und können dort recherchiert werden.
Zusatzzölle gegen Venezuelas Handelspartner
Mit des Executive Order 14245 vom 24. März 2025 (veröffentlicht im Federal Register am 27. März 2025) wurde angeordnet, ab dem 2. April 2025 alle Importe aus Ländern, die direkt oder indirekt über Zwischenhändler oder Drittländer Öl aus Venezuela beziehen, mit einem zusätzlichen Zollsatz von 25 Prozent zu belegen.
Unter venezolanisches Öl fallen Rohöl oder Erdölerzeugnisse, die in Venezuela gefördert, raffiniert oder von dort exportiert werden. Der Zusatzzoll gemäß dieser Executive Order wird zusätzlich zu den Einfuhrzöllen erhoben, die bereits gemäß IEEPA, Section 232 of the Trade Expansion of 1962, Section 301 of the Trade Act of 1974 oder durch andere Behörden erlassen wurden.
Der Außenminister erhält die Befugnis, in Abstimmung mit dem Finanzminister, dem Handelsminister, dem Minister für Innere Sicherheit sowie dem Handelsbeauftragten der USA eigenständig zu bestimmen, ob gegen welche Länder der Zollsatz von 25 Prozent erhoben wird. Diese Ministerien erhalten die erforderlichen Befugnisse, gemeinsam mit dem Generalstaatsanwalt zu überprüfen, ob ein Land direkt venezolanisches Öl bezogen hat und Vorschriften, Richtlinien und Entscheidungen zu erlassen, die zur Umsetzung dieser Anordnung erforderlich sind. Hierzu soll auch eine Abstimmung mit anderen Regierungsstellen erfolgen.
Zusatzzölle auf Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugteile
Am 3. April 2025 wurde die Proclamation 10908 "Adjusting Imports of Automobiles and Automobile Parts Into the United States“ vom 26. Mai 2025 veröffentlicht, in der die Einführung von Wertzöllen in Höhe von 25 Prozent auf Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugteile angekündigt wurde. Die Einführung dieser Zusatzzölle wurde unter Berufung auf Section 232 Trade Expansion Act mit der Gefährdung der nationalen Sicherheit der USA durch die Importmengen bestimmter Kraftfahrzeuge und Autoteile begründet. Betroffen sind Personenkraftwagen (zum Beispiel Limousinen, SUVs, Minivans, Transporter, leichte Nutzfahrzeuge) und wesentliche Kraftfahrzeugteile wie Motoren, Getriebe, Antriebsstrangteile und elektrische Komponenten.
Die Zusatzzölle auf Kraftfahrzeuge werden angewendet auf Einfuhren ab dem 3. April 2025 um 00:01 Uhr Ostküstenzeit. Ein genaues Datum für die Einführung der Zusatzzölle auf Kraftfahrzeugteile wurde noch nicht festgelegt, sie sollen jedoch spätestens am 3. Mai 2025 in Kraft treten. Für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugteile mit Ursprung in Kanada und Mexiko gelten gesonderte Regelungen.
Weitere Details können in der Proclamation 10908 nachgelesen werden.
Die Zusatzzölle auf Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugteile sollen zeitnah in die Access2Markets-Datenbank der EU eingepflegt und können dann dort recherchiert werden.
“Reziproke Zölle"
Update (10. April 2025): Mit Executive Order vom 9. April 2025 (“MODIFYING RECIPROCAL TARIFF RATES TO REFLECT TRADING PARTNER RETALIATION AND ALIGNMENT”) werden ab dem 10. April 2025 die länderspezifischen Zusatzzölle, die mit der Executive Order 14257 eingeführt wurden, bis zum 9. Juli 2025 ausgesetzt. Damit gelten lediglich die Zusatzzölle für Importe in Höhe von 10 Prozent weiter. Von dieser Aussetzung nicht erfasst sind Waren mit Ursprung in China. Diese unterliegen weiterhin Zusatzzölle von mehr als 100 Prozent. Weitere Ausnahmen gelten ab 11. April 2025 gelten für weitere gelistete Waren (u.a. für Smartphones, Computer und elektronische Komponenten).
Auf der Internetseite des Weißen Hauses wurde am 2. April 2025 die Executive Order 14257 “Regulating Imports with a Reciprocal Tariff to Rectify Trade Practices that Contribute to Large and Persistent Annual United States Goods Trade Deficits” veröffentlicht. Die Publikation im Federal Register erfolgte am 7. April 2025.
Die Einführung “reziproker” Zölle wurde bereits am 13. Februar 2025 in einem Memorandum angekündigt. Anhand eines “Fair and reciprocal plan“ soll für jeden Handelspartner das ”Äquivalent eines auf Gegenseitigkeit beruhenden Zolls“ festgelegt werden. Damit sollen unfaire und unausgewogene Handelspraktiken adressiert werden. Neben Zöllen, die von Handelspartnern erhoben werden, sollten auch weitere Aspekte in die Berechnung der reziproken Zölle einfließen:
- Steuern, die aus Sicht der Regierung unfair oder diskriminierend seien oder extraterritorial angewendet werden, beispielsweise Mehrwertsteuern,
- Kosten, die aufgrund von nichttarifären Handelshemmnissen, unfairen oder schädliche Handlungen, Richtlinien oder Praktiken, wie beispielsweise Subventionen, oder aufwändigen regulatorischen Anforderungen entstünden,
- Praktiken, die aus Sicht der US-Regierung zu nachteiligen Wechselkursen führen würden, sowie
- weitere Praktiken, die aus Sicht der US-Regierung, den Markzugang von US-Unternehmen oder den fairen Wettbewerb strukturell behindern würden.
Die Executive Order vom 2. April 2025 legt im Wesentlichen folgendes fest:
- Sofern in der Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, unterliegen alle in das Zollgebiet der Vereinigten Staaten eingeführten Waren einem zusätzlichen Wertzollsatz von 10 Prozent. Dieser Zollsatz gilt für Waren, die am oder nach dem 5. April 2025 (12:01 Ostküstenzeit) in den freien Verkehr überführt oder aus dem Lager entnommen werden. Ausnahmen gelten nur für solche für Waren, die vor diesem Zeitpunkt im Verschiffungshafen verladen wurden und sich auf dem letzten Transportweg befinden.
- Darüber hinaus unterliegen, sofern in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist, alle Artikel von in Anhang I aufgeführten Handelspartnern, die in das Zollgebiet der Vereinigten Staaten eingeführt werden, den in Anhang I der Verordnung aufgeführten länderspezifischen Wertzollsätzen. Für Waren mit Ursprung in der EU ist ein "reziproker Zoll" in Höhe von 20 Prozent vorgesehen. Diese Zollsätze gelten für Waren, die am oder nach dem 9. April 2025 (12:01Uhr Ostküstenzeit), in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt oder aus dem Lager entnommen werden. Ausnahmen gelten für Waren, die vor diesem Zeitpunkt im Verschiffungshafen verladen wurden und sich auf dem letzten Transportweg befinden.
- Die in Anhang II aufgeführten Waren unterliegen nicht den mit dieser Verordnung eingeführten zusätzlichen Zöllen.
- Die in der Verordnung festgelegten Zollsätze gelten zusätzlich zu allen anderen Zöllen, Gebühren, Steuern, Abgaben oder Belastungen, die auf die eingeführten Waren erhoben werden. Besondere Regelungen gelten diesbezüglich für Waren mit Ursprung in Mexiko und Kanada.
- Generell gelten die zusätzlichen Wertzölle nur für den Nicht-US-Inhalt einer Ware, sofern mindestens 20 Prozent des Wertes auf Vormaterialien mit US-Ursprung entfallen. Die U.S. Customs and Border Protection (CBP) ist befugt, bei der Einfuhr die zur Beurteilung erforderlichen Informationen und Unterlagen zu verlangen.
- Die "de-minimis-Behandlung" für unentgeltliche Geschenksendungen an Privatpersonen (100 $ oder weniger ) und im persönlichen Reisegepäck befindliche und zum privaten Gebrauch bestimmte Waren (200 $ oder weniger) gemäß 19 U.S.C. 1321(a)(2)(A)-(B) bleibt bestehen. Für sonstige Warensendungen bleibt die “de-minimis-Behandlung” gemäß 19 U.S.C. 1321(a)(2)(C) vorerst bestehen, sodass Sendungen im Wert von 800 $ oder weniger weiterhin zoll- und steuerfrei eingeführt werden können. Sobald ein angemessenes Durchsetzungssystem vorhanden ist, um die Zolleinnahmen für diese Sendungen vollständig und zügig zu verarbeiten und einzuziehen, soll die de-minimis-Ausnahme jedoch auslaufen.
Die “reziproken Zölle” für Waren mit Ursprung in der EU sollen zeitnah in die Access2Markets-Datenbank der EU eingepflegt werden und können dann dort recherchiert werden.
EU-Kommission hat Gegenmaßnahmen gegenüber den USA angekündigt
Die EU-Kommission hat in einer Pressemitteilung am 12. März 2025 angekündigt, dass sie mit Zusatzzöllen auf die US-Zusatzzölle auf Stahl und Aluminium reagieren wird. Die Gegenmaßnahmen bestehen aus zwei Elementen: Mitte April läuft die Aussetzung bereits in der Vergangenheit verhängter Zusatzzölle aus, und es sollen Zusatzzölle für weitere Produkte mit Ursprung in den USA eingeführt werden.
Bestehende und ausgesetzte Zusatzzölle treten wieder in Kraft
Bereits während der ersten Trump-Präsidentschaft führte die EU Zusatzzölle auf ausgewählte Produkte mit Ursprung in den USA ein. Nach Verhandlungen mit den USA wurden diese befristet ausgesetzt. Die bis zum 31. März 2025 geltenden Aussetzungen wurden mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/664 um zwei Wochen verlängert, sodass sie am 15. April 2025 wieder in Kraft treten.
Dies betrifft die Zusatzzölle, die mit den Durchführungsverordnungen (EU) 2018/886 sowie (EU) 2020/502 eingeführt wurden:
- Zusatzzölle in Höhe von 10, 25, 35 beziehungsweise 50 Prozent auf Einfuhren bestimmter Waren gemäß Anhang I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2018/886
- Zusatzzölle in Höhe von 4,4 und 7 beziehungsweise 20 Prozent auf ausgewählte Waren gemäß Art. 1 Durchführungsverordnung (EU) 2020/502
EU hat weitere Gegenmaßnahmen beschlossen
Die EU-Mitgliedstaaten hatten am 9. April weitere handelpolitische Gegenmaßnahmen als Reaktion auf die Einführung von US-Zusatzzöllen auf Einfuhren von Stahl und Aluminium beschlossen. Laut Pressemitteilung der EU-Kommission vom 9. April 2025 können die zusätzlichen Maßnahmen in Kraft treten, sobald die internen Verfahren der Kommission abgeschlossen sind und der Durchführungsrechtsakt veröffentlicht wurde. Die Zusatzzölle sollten ab de kündigte die EU-Kommission an, die beschlossenen Gegenmaßnahmen ebenfalls für 90 Tage auszusetzen, um Verhandlungen mit der US-Regierung eine Chance zu geben.
Update (15. April 2025)
Mit Durchführungsverordnung (EU) 2025/778 der Kommission vom 14. April 2025 über handelspolitische Maßnahmen zur Wiederherstellung des Gleichgewichts in Bezug auf bestimmte Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/886 wurden Zusatzzölle gegen Waren mit Ursprung in den USA verhängt. Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/886 enthält nun 4 Anhänge mit Waren, auf die zusätzliche Wertzölle erhoben werden, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten angewendet werden:
• Anhang I: zusätzliche Wertzölle in Höhe von 10 Prozent und 25 Prozent ab 15. April 2025
• Anhang II: zusätzliche Wertzölle in Höhe von 25 Prozent ab 16. Mai 2025
• Anhang III: zusätzliche Wertzölle in Höhe von 25 Prozent ab 16. Mai 2025
• Anhang IV: zusätzliche Wertzölle in Höhe von 25 Prozent ab 1. Dezember 2025
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/786 vom 14. April 2025 wurde die Anwendung der Zusatzzölle bis zum 14. Juli 2025 ausgesetzt. Dies betrifft die mit den Durchführungsverordnungen (EU) 2018/886 und (EU) 2020/502 eingeführen Zusatzölle.
Mit Durchführungsverordnung (EU) 2025/778 der Kommission vom 14. April 2025 über handelspolitische Maßnahmen zur Wiederherstellung des Gleichgewichts in Bezug auf bestimmte Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/886 wurden Zusatzzölle gegen Waren mit Ursprung in den USA verhängt. Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/886 enthält nun 4 Anhänge mit Waren, auf die zusätzliche Wertzölle erhoben werden, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten angewendet werden:
• Anhang I: zusätzliche Wertzölle in Höhe von 10 Prozent und 25 Prozent ab 15. April 2025
• Anhang II: zusätzliche Wertzölle in Höhe von 25 Prozent ab 16. Mai 2025
• Anhang III: zusätzliche Wertzölle in Höhe von 25 Prozent ab 16. Mai 2025
• Anhang IV: zusätzliche Wertzölle in Höhe von 25 Prozent ab 1. Dezember 2025
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/786 vom 14. April 2025 wurde die Anwendung der Zusatzzölle bis zum 14. Juli 2025 ausgesetzt. Dies betrifft die mit den Durchführungsverordnungen (EU) 2018/886 und (EU) 2020/502 eingeführen Zusatzölle.