International

Freihandelsabkommen mit Neuseeland tritt am 1. Mai 2024 in Kraft

Einführung

Die EU und Neuseeland hatten am 9. Juli 2023 ein Freihandelsabkommen unterzeichnet. Inzwischen hat die EU hat das politische Verfahren zur Ratifizierung des Abkommens abgeschlossen. Der entsprechende Beschluss des Rates erfolgte am 27. November 2023, nur wenige Tage nach der Zustimmung des Europäischen Parlaments. Das Abkommen kann nach der Ratifizierung durch Neuseeland in Kraft treten. Damit wird im Sommer 2024 gerechnet.
Das Abkommen wird Unternehmen in der EU ab dem ersten Jahr der Anwendung einen Zollabbau in Höhe von jährlich etwa 140 Millionen Euro bringen. Laut Angaben der EU-Kommission soll der bilaterale Handel dadurch innerhalb eines Jahrzehnts um bis zu 30 % wachsen, und die EU-Exporte könnten jährlich um bis zu 4,5 Milliarden Euro steigen.
Das Freihandelsabkommen soll für EU-Unternehmen folgende Vorteile bringen:
  • Alle Zölle auf Exporte aus der EU nach Neuseeland sollen abgeschafft werden.
  • Der Zollabbau der EU erfolgt auf der Grundlage eines festgelegten Stufenplans und soll spätestens nach 7 Jahren für fast alle Waren abgeschlossen sein.
  • Der neuseeländische Dienstleistungsmarkt soll in Schlüsselbranchen wie Finanzdienstleistungen, Telekommunikation, Seeverkehr und Zustelldiensten geöffnet werden.
  • Der Zugang für Unternehmen aus der EU zu neuseeländischen öffentlichen Ausschreibungen für Waren, Dienstleistungen, Bauprojekte und Baukonzessionen soll verbessert werden.
  • Kleinere kleine Unternehmen sollen durch ein eigenes KMU-Kapitel dabei unterstützt werden, ihre Exporte zu steigern.
Der Abkommenstext wurde im Amtsblatt der EU Reihe L vom 28. Februar 2024 veröffentlicht. Das Freihandelsabkommen wird am 1. Mai 2024 in Kraft treten. Die entsprechende Mitteilung erfolgte am 9. April 2024 im Amtsblatt (EU) Reihe L vom 9. April 2024. Weitere Informationen zum Abkommen finden Sie hier.

Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren

Zollpräferenzen werden wie bei Freihandelsabkommen üblich nur auf Ursprungswaren der jeweils anderen Vertragspartei gewährt, sofern der Ursprung bei der Einfuhr auf die im Abkommen festgelegte Art und Weise nachgewiesen werden kann.
Als Ursprungswaren gelten
  • vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse,
  • ausschließlich aus Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft hergestellte Erzeugnisse,
  • oder, wenn auch Vormaterialien ohne Ursprung verwendet werden, Erzeugnisse, die bestimmte erzeignisspezifischen Ursprungsregeln erfüllen.
Grundlage für einen Antrag auf Zollpräferenzbehandlung ist grundsätzlich eine im Wege der Selbstzertifizierung abgegebene Erklärung des Ausführers zum Ursprung. Diese kann auf der Seite der EU entweder von einem Registrierten Ausführer (REX) oder von jedem Ausführer abgegeben werden, sofern der Wert der in einer Sendung erhaltenen Ursprungswaren 6.000 Euro nicht überschreitet. Eine vom Zoll ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung ist als Ursprungsnachweis nicht vorgesehen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die “Gewissheit des Einführers” Grundlage für die Präferenzgewährung sein. Dem Einführer müssen dann die erforderlichen Informationen zur Verfügung stehen, um gegenüber den Zollbehörden nachzuweisen, dass es sich bei der eingeführten Ware um ein Ursprungserzeugnis handelt.