Abfallrecht

Verpackungsgesetz

Die deutsche Verpackungsverordnung wurde zum 1. Januar 2019 durch das Verpackungsgesetz abgelöst. Welche Pflichten sich daraus für Unternehmen im Wesentlichen ergeben, haben wir nachfolgend für Sie zusammengestellt. Hauptziel des Verpackungsgesetzes ist es, wesentlich mehr Abfälle aus privaten Haushalten zu recyceln.
Kennzeichnend für das VerpackG ist die Beibehaltung der Erfassungs- und Entsorgungszuständigkeit der Dualen Systeme für die getrennt zu sammelnden Verpackungsabfälle, wobei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern stärkere Einfluss- und Steuerungsmöglichkeiten auf die von den Dualen Systemen durchzuführende Sammlung der Verpackungsabfälle eingeräumt werden. Die Förderung der einheitlichen Wertstoffsammlung von Verpackungsabfällen und stoffgleichen Nichtverpackungsabfällen ist weiterhin durch freiwillige Vereinbarungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger mit den Dualen Systemen vor Ort umzusetzen.
Zu den wesentlichen Neuerungen des VerpackG zählt die Einführung einer Zentralen Stelle, die wesentliche Vollzugsaufgaben übernehmen wird und zur Stärkung des Wettbewerbs beitragen soll. Ökologische Verbesserungen sollen insbesondere durch angepasste Verwertungsquoten und die ökologische Bemessung der Systembeteiligungsentgelte erreicht werden.
Zu den wesentlichen Neuerungen des VerpackG im Einzelnen:

Zentrale Stelle Verpackungsregister hat Arbeit aufgenommen

Das neue Verpackungsgesetz sieht den Aufbau einer Zentralen Stelle Verpackungsregister vor, die ab 2019 als beliehene Behörde die entsprechenden Nachweise, Meldungen und Bescheinigungen bei den Herstellern und in der Entsorgungsbranche überprüfen wird. Ab diesem Zeitpunkt entfällt die Eintragung beim Register der Vollständigkeitserklärungen (VE-Register), das von den IHKs betrieben wird. Letztmalig sind die Erklärungen für den Zeitraum 2017 bis zum 1. Mai 2018 ins IHK-Register eingetragen.
Damit ersetzt sie in diesen Punkten die Funktion einer Reihe von Akteuren wie Landesbehörden, IHKs sowie der Clearingstelle der Dualen Systeme, die bislang für die Überwachung des ordnungsgemäßen Recyclings zuständig waren.
Unregelmäßigkeiten und Differenzen, wie sie in den vergangenen Jahren immer wieder aufgetreten sind, fallen durch die Zusammenführung der Daten in einem Register der Zentralen Stelle sofort auf und können zu Bußgeldern und Vertriebsverboten führen. Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister hat daher Empfehlungen zur rechtskonformen Lizenzierung für das Jahr 2018 für die Hersteller auf der Webseite bereitgestellt.
Hersteller und Duale Systeme sollten allgemein folgendes zum Übergang auf das Verpackungsgesetz am 1. Januar 2019 beachten:
  • Die Vollständigkeitserklärungen müssen ab dem 1. Januar 2019 nicht mehr bei der IHK, sondern bei der Zentralen Stelle abgegeben werden – auch die Daten für 2018. In der Übergangszeit bis zum 1.1.2019 gelten inhaltlich die Pflichten der VerpackV, die Daten werden nach dem Verpackungsgesetz gemeldet.
  • Die Marktanteilsberechnung der Dualen Systeme wird ab 2019 von der Zentralen Stelle durchgeführt und hat das Ziel, eine gerechte Kostenverteilung für nachweislich erbrachte Entsorgungsleistungen sicherzustellen. Dies gilt auch für die Ist-Mengen-Abrechnung des Jahres 2018.
  • Die Zentrale Stelle ermöglicht den Herstellern und Vertreibern ab Sommer 2018 die Vorregistrierung, so dass für alle gesichert ist, dass die Registrierungspflichten pünktlich zum 1. Januar 2019 erfüllt werden: die neue Registrierungsplattform für die Meldepflichten ist im Aufbau.
  • Mengenmeldungen: Ab dem 1. Januar 2019 müssen alle systembeteiligungspflichtigen Verpackungsmengen der Zentralen Stelle gemeldet werden. Auch dieses Meldeportal soll bereits im Herbst 2018 zur Verfügung stehen, um den Herstellern einen ausreichenden Vorlauf zu ermöglichen.
Für die Beantwortung weiterer offener Fragen sind alle offiziellen Dokumente auf der zu finden.
Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister hat ihren Sitz in Osnabrück. Sie wird mit dem Inkrafttreten des Verpackungsgesetzes am 1. Januar 2019 als beliehene Behörde für mehr Transparenz und Kontrolle beim Verpackungsrecycling sorgen. Dazu führt sie ein Register aller Produktverantwortlichen aus Industrie und Handel, gleicht Mengen von Herstellern und dualen Systemen ab und sorgt mit Standards für mehr recyclinggerechtes Design bei Verpackungen.
Quelle: Zentrale Stelle Verpackungsregister

Anhebung der Verwertungsquoten

Die von den Dualen Systemen zu erfüllenden Verwertungsquoten werden im Verhältnis zum geltenden Recht angehoben. Im Einzelnen:
  • Eine Verwertungsquote in Höhe von 90 Masseprozent soll für Glas, PPK, Eisenmetalle und Aluminium erst ab dem 1. Januar 2022 einzuhalten sein (§ 16 Abs. 2 VerpackG).
  • Die Verwertungsquote für Kunststoffe wird hingegen im Verhältnis zur geltenden Rechtslage deutlich angehoben. Nach der VerpackV sind Kunststoffverpackungen zu mindestens 60 Prozent einer Verwertung zuzuführen (Anhang I Nr. 1 Abs. 2 zu § 6 VerpackV). Nach dem künftigen VerpackG sind Kunststoffe ab Inkrafttreten des Gesetzes zu mindestens 90 Masseprozent einer Verwertung zuzuführen (§ 16 Abs. 2 VerpackG).
  • Für Verbundverpackungen gilt nach der VerpackV eine Verwertungsquote von 60 Prozent (Anhang I Nr. 1 Abs. 2 zu § 6 VerpackV). Künftig soll für Getränkekartonverpackungen eine Verwertungsquote von zunächst 75 Masseprozent und ab dem 01.01.2022 von 80 Masseprozent gelten, während für sonstige Verbundverpackungen zunächst eine im Vergleich zur geltenden Rechtslage etwas niedrigere Verwertungsquote von 55 Masseprozent festgelegt wird, die sich ab dem 01.01.2022 auf 70 Masseprozent erhöht (§ 16 Abs. 2 VerpackG).
  • Die Dualen Systeme werden verpflichtet, im Jahresmittel mindestens 50 Masseprozent der im Rahmen der Sammlung der restentleerten Kunststoff-, Metall- und Verbundverpackungen nach § 14 Abs. 1 VerpackG insgesamt erfassten Abfälle dem Recycling zuzuführen (§ 16 Abs. 4 VerpackG).

Systembeteiligungspflicht und Systembeteiligungsentgelte

Typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallende Umverpackungen sind künftig systembeteiligungspflichtig und daher zu lizenzieren (§ 3 Abs. 8 VerpackG).
Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen sind künftig verpflichtet, sich vor dem Inverkehrbringen dieser Verpackungen bei der Zentralen Stelle registrieren zu lassen (§ 9 VerpackG). Hersteller, die nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind, dürfen systembeteiligungspflichtige Verpackungen nicht in den Verkehr bringen (§ 9 Abs. 5 Satz 1 VerpackG). Vertreiber dürfen systembeteiligungs-pflichtige Verpackungen nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller nicht zum Verkauf anbieten (§ 9 Abs. 5 Satz 2 VerpackG).
Die Dualen Systeme sind künftig zur ökologischen Gestaltung der Beteiligungsentgelte verpflichtet (§ 21 VerpackG). Hierdurch soll für die Hersteller ein Anreiz geschaffen werden, bei der Herstellung systembeteiligungspflichtiger Verpackungen solche Materialien und Materialkombinationen zu verwenden, die unter Berücksichtigung der Praxis der Sortierung und Verwertung zu einem möglichst hohen Prozentsatz recycelt werden können, sowie Recyclate und nachwachsende Rohstoffe zu verwenden.

Stärkung der Einfluss- und Steuerungsmöglichkeiten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger

Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sollen künftig berechtigt sein, den Dualen Systemen einseitige Rahmenvorgaben für die Durchführung der Sammlung nach § 14 Abs. 1 VerpackG aufzuerlegen (§ 22 Abs. 2 Satz 1 VerpackG). Diese Rahmenvorgaben können die Art des Sammelsystems, die zu verwendenden Sammelbehälter sowie Häufigkeit und Zeitraum der Behälterleerungen betreffen.

Weitere Neuerungen

Für die Bescheinigungen zur Nachweisführung über die von den Dualen Systemen erfassten und verwerteten Verkaufsverpackungsmengen – sog. "Mengenstromnachweise" - gelten künftig strengere Anforderungen. Demnach müssen die zugrunde liegenden Entsorgungsnachweise mindestens Angaben zu dem Auftraggeber, dem beauftragten Entsorgungsunternehmen sowie zur Masse der entsorgten Abfälle unter Angabe des Abfallschlüssels und der Abfallbezeichnung nach der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung enthalten (§ 17 Abs. 1 VerpackG).
Bei der Mitbenutzung der Sammelstruktur für PPK ohne Vereinbarung einer gemeinsamen Verwertung steht dem Mitbenutzer künftig ein in dem VerpackG geregelter Anspruch auf Herausgabe eines Masseanteils zu, der dem Anteil an der Gesamtmasse der in den Sammelbehältern erfassten Abfälle entspricht, der in seiner Verantwortung zu entsorgen ist (§ 22 Abs. 4 Satz 7 VerpackG).
Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte


Entsorgungsanbieter für Verkaufsverpackungen

Unternehmen, die verpackte Waren in Verkaufsverpackungen erstmals in Verkehr bringen und gemäß der Definition der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister registrierungspflichtig sind, müssen sich an einem dualen System beteiligen. Folgende nach VerpackG Systeme (in alphabetischer Reihenfolge) stehen dabei zur Wahl:

Abgabefrist beachten: Vollständigkeitserklärungen jetzt abgeben

Bis 1. Mai müssen laut VerpackG verpflichteten Unternehmen ihre Vollständigkeitserklärungen für das jeweilige Vorjahr abgeben. Die verpflichteten Unternehmen müssen diesen Termin unbedingt einhalten. Andernfalls drohen empfindliche Geldbußen. Unternehmen können die Vollständigkeitserklärung für Verkaufsverpackungen für das Berichtsjahr 2021 im VE-Register der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (LUCID) hinterlegen. Verpflichtet dazu sind Unternehmen, die im Jahr 2020 mehr als 80 Tonnen Glas, 50 Tonnen Papier, Pappe, Karton oder 30 Tonnen Kunststoffe, Weißblech, Aluminium oder Verbunde als Verkaufsverpackungen, in Verkehr gebracht haben. Bevor die VE von den verpflichteten Unternehmen hinterlegt werden kann, muss die Richtigkeit der Daten vorher beispielsweise von einem Wirtschaftsprüfer oder einem IHK-Sachverständigen mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur unterzeichnet werden.
Die Testierer müssen beachten, dass viele qualifizierte elektronische Signaturen nur zwei oder drei Jahre gültig sind und eine Verlängerung rechtzeitig neu beantragt werden muss.
Die VE wird ausschließlich elektronisch in dem dafür vorgesehenen Register hinterlegt (www.verpackungsregister.org).