Verschiedenste Werke

Urheberrecht

Das Urheberrecht gehört nicht zu den gewerblichen Schutzrechten. Da es jedoch in engem Zusammenhang zu diesen steht, soll es hier auch erwähnt werden.
Urheberrecht gibt es für Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Zu den urheberrechtlich geschützten Werken gehören insbesondere Sprachwerke, Werke der Musik, pantomimische Werke, Werke der bildenden Künste, Lichtbildwerke, Filmwerke und Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art. Auch Computerprogramme können in Deutschland über das Urheberrecht unter Schutz gestellt werden. Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen, d.h. das Werk muss sich durch seine Eigenart und Individualität aus der Masse durch einen so hohen Grad an schöpferischer Leistung hervorheben, dass nach den im Leben herrschenden Anschauungen noch von Kunst gesprochen werden kann.
Der zeitliche Schutz erstreckt sich über den Zeitraum vom Entstehen des Werkes bis zum Ablauf von 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers.
Das Urheberrecht entsteht bereits mit der Schaffung bzw. Veröffentlichung des Werkes, eine Anmeldung oder Hinterlegung ist nicht erforderlich. Eine Veröffentlichung in irgendeiner Weise (Zeitschrift, Urheberrolle beim Deutschen Patent- und Markenamt oder unter Zeugen) ist sinnvoll, um nachweisen zu können, dass zu diesem Zeitpunkt das Urheberrecht entstanden ist.
Ein amtliches Prüfungsverfahren gibt es für Urheberrechte nicht.