Halbleiterschutz

Topografieschutz

Dreidimensionale Strukturen von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen (Topografien) werden geschützt, wenn und soweit sie Eigenart aufweisen. Eine Topografie weist Eigenart auf, wenn sie als Ergebnis geistiger Arbeit und nicht nur durch bloße Nachbildung einer anderen Topografie hergestellt und nicht alltäglich ist. Besteht eine Topografie aus einer Anordnung alltäglicher Teile, so wird sie insoweit geschützt, als die Anordnung in ihrer Gesamtheit Eigenart aufweist.
Eine Topografie, für die Schutz geltend gemacht wird, ist beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) schriftlich anzumelden. Eine Anmeldung muss einen Antrag auf Eintragung des Schutzes der Topografie, Unterlagen zur Identifizierung oder Veranschaulichung der Topografie oder eine Kombination davon, das Datum des Tages der ersten nicht nur vertraulichen geschäftlichen Verwertung der Topografie, wenn dieser Tag vor der Anmeldung liegt, und Angaben, aus denen sich die Schutzberechtigung ergibt, enthalten.