Druckschriften, Film-, Ton-, Bühnenwerke

Titelschutz

Was bedeutet Titelschutz?

Der Titelschutz erfolgt in Deutschland über das Markengesetz (MarkenG). Dort wird in den §§ 5 und 15 MarkenG der Werktitel, so die gesetzliche Bezeichnung, umfassend geschützt. Unter Werktiteln, die als geschäftliche Bezeichnungen Schutz genießen, versteht das Gesetz die Namen oder besonderen Bezeichnungen von
  • Druckschriften (Bücher, Zeitungen, Zeitschriften etc.),
  • Filmwerken,
  • Tonwerken,
  • Bühnenwerken
  • oder sonstigen vergleichbaren Werken.

Wodurch unterscheidet sich der Titelschutz vom Markenschutz?

Der Werktitel ist ebenso wie die Marke eine Produktkennzeichnung. Anders als die Marke unterscheidet er aber das Werk nicht nach seiner Herkunft, auf die durch den Namen des Verlegers, Produzenten oder Autors hingewiesen wird, sondern nach Inhalt und Beschaffenheit. Werktitel individualisieren also geistig geprägte Produkte primär nach ihrem Inhalt.
Praktische Folgen hat das vor allem im Hinblick auf den dadurch eingeschränkten Schutz gegen die Verwendung des Titels für andersartige Waren und Dienstleistungen und gegen nichttitelmäßige Verwendung. Der Werktitel wird nur gegen unmittelbare Verwechslungsgefahren im engeren Sinne geschützt. Die Marke ist hingegen jegliche Verwechslungsgefahren geschützt, d.h. der Schutzkreis ist viel weiter zu ziehen als beim Titel. Der Grund für diesen Unterschied zur Marke liegt im besonderen Charakter der durch den Titel bezeichneten geistigen Werke, bei denen für den Verkehr der Inhalt im Vordergrund steht.
Titel können aber auch als Marken nach den Voraussetzungen des Markenschutzes geschützt werden. Dies kann die Verwertung des Titels in anderen Produktkategorien im Wege des Merchandising erleichtern. Zu beachten ist aber, dass der Markenschutz wesentlich strengere Maßstäbe hinsichtlich Unterscheidungskraft und Freihaltebedürfnis als der Titelschutz an einen Titel stellt. Darüber hinaus setzt der Schutz einer Marke regelmäßig die Eintragung in das Markenregister voraus.

Gesetzliche Regelung

Während § 5 MarkenG Entstehen und Erlöschen des Schutzes von Werktiteln regelt, sind Schutzinhalt und Verletzungsansprüche in § 15 MarkenG geregelt.

Wie entsteht der Titelschutz?

Titelschutz entsteht grundsätzlich durch Benutzungsaufnahme. Einer besonderen Registrierung bedarf es nicht. Benutzungsaufnahme liegt vor, wenn der Titel für ein bestehendes Werk im geschäftlichen Verkehr benutzt wird. Bei Druckschriften also das Erscheinen, bei Filmen durch das Vorführen oder bei Musikwerken durch das Hörbarmachen.
Darüber hinaus erfordert der Titelschutz eine originäre Kennzeichnungskraft. Der Titel muss kennzeichnungskräftig in dem Sinne sein, dass er geeignet ist, ein Werk von einem anderen zu unterscheiden. Im Gegensatz zum Markenschutz setzt die Rechtsprechung dabei aber wesentlich geringere Anforderungen.

Kann Titelschutz auch schon vor Benutzungsaufnahme entstehen?

Die Herstellung eines Buches, eines Filmes, einer Fernsehserie etc. nimmt oftmals einen langen Zeitraum in Anspruch. Die Rechtsprechung hält dabei aber den Herstellungsprozess selbst nicht für ausreichend, um Titelschutz zu begründen, obwohl auch schon zu diesem Zeitpunkt ein Schutzbedürfnis bestehen kann.
Will man einen Titel schon vor Benutzungsaufnahme, also vor Erscheinen, Vorführen etc. Schutz zukommen lassen, so besteht die Möglichkeit einer Titelschutzanzeige in den für Titelschutzanzeigen üblicherweise benutzten Medien, zum Beispiel im Titelschutzanzeiger, im Titelschutzjournal oder im Börsenblatt.
Voraussetzung dafür ist aber, dass das Werk dann auch innerhalb angemessener Frist unter dem Titel erscheint. Bei Büchern kann darunter ein Zeitraum von sechs Monaten verstanden werden.

Wem steht der Titelschutz zu?

Hierbei ist nach dem jeweiligen Produkt und dem Einzelfall zu unterscheiden. Bei Büchern steht der Schutz zunächst dem Autor zu, kann nach den vertraglichen Vereinbarungen aber auch dem Verlag zustehen. Bei Zeitungen und Zeitschriften in der Regel dem Verlag, bei Rundfunksendungen oder Filmen in der Regel der Produktionsfirma.
Die Rechte an einem Werktitel können auch übertragen werden.

Wie weit reicht der räumliche Schutzbereich des Titelschutzes?

Solange ein Werktitel nicht nur eine ortsgebundene oder regionale Zielgruppe hat (zum Beispiel eine Lokal- oder Regionalzeitung), besteht der Titelschutz im ganzen Bundesgebiet.

Wie endet der Titelschutz?

Der Schutz endet mit der Aufgabe des Gebrauchs. Wann dies anzunehmen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Bei Büchern zum Beispiel nicht schon automatisch damit, dass diese vergriffen sind, da Autoren oftmals zu einem späteren Zeitpunkt wiederentdeckt werden und zeitliche Abstände zwischen einzelnen Auflagen nicht selten sind. Allerdings kann der Titelschutz zum Beispiel bei Sachbüchern dann enden, wenn diese inhaltlich völlig überholt sind und mit einer Neuauflage nicht zu rechnen ist.
Inhaltliche Veränderungen des Werkes selbst führen nicht zum Verlust des Titelschutzes, solange die Änderungen nicht so erheblich sind, dass faktisch ein neues Werk entsteht.

Welchen Schutz erfahren Titel?

Werktitel erfahren Schutz gegen Verwechslungsgefahr und bekannte Werktitel darüber hinaus auch erweiterten Schutz gegen unlautere Ausnutzung und Beeinträchtigung ihrer Wertschätzung und Unterscheidungskraft. Die fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung bestehender Titel kann viel Geld kosten, da der Inhaber der Rechte Schadenersatzansprüche geltend machen kann. Deshalb muss vor Benutzungsaufnahme eines Titels unbedingt geprüft werden, ob der gewählte Titel schon vergeben oder noch frei ist zum Beispiel für Bücher über das Verzeichnis lieferbarer Bücher (VLB) oder über eine Anfrage bei der Deutschen Nationalbibliothek in Frankfurt/Main.
Wenn Sie weitere Fragen zum Titelschutz oder auch zu Marken und Logos haben, können Sie sich vertrauensvoll an das IPC Innovations- und Patent-Centrum wenden. Sie erreichen das IPC unter der Rufnummer 040 / 361 38 - 376 oder der E-Mail-Adresse ipc@hk24.de.