Designschutz

Design

Gutes Produktdesign, also das Aussehen von Produkten, spielt heute eine erhebliche Rolle bei Kaufentscheidungen. Ein begrenztes zeitliches Monopol für die Form und Gestaltung von Produkten kann durch das eingetragene Design erreicht werden. Neben dem eingetragenen Design gibt es auch das so genannte nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster.
Bevor Sie ein Design anmelden, sollten Sie sich über den bestehenden Formenschatz informieren und nach bereits eingetragenen Designs recherchieren. Die Recherche hilft Ihnen festzustellen, ob Ihr Design die Schutzvoraussetzungen erfüllt oder möglicherweise ältere Rechte verletzt. Nach der Eintragung Ihres Designs sollten Sie Designmonitorings durchführen, um Ihr Schutzrecht wirkungsvoll zu verteidigen.

Eingetragenes Design

Ein begrenztes zeitliches Monopol für die Form und Gestaltung von Produkten kann durch das eingetragene Design erreicht werden.
Eingetragene Designs (früher „Geschmacksmuster“) schützen die Farb- und Formgebung von herstellbaren Erzeugnissen oder von Teilen davon. Beispiele hierfür sind Möbel, Autos oder Spielzeuge, ebenso wie Schreibkappen oder auch Designs von Stoffen, Tapeten oder Bekleidungsstücken.
Ein eingetragenes Design gewährt Ihnen ein zeitlich und räumlich begrenztes Monopol auf die farbliche Gestaltung und die Form eines Gegenstandes. Der genaue Schutzumfang wird dabei durch die bei der Anmeldung eingereichten Darstellungen festgelegt. Geschützt ist nur das, was aus den Darstellungen ersichtlich ist.
Eingetragener Designschutz entsteht mit der Eintragung des Musters in das Register. Der Schutz kann für maximal 25 Jahre ab dem Anmeldetag aufrechterhalten werden.
Als Inhaber eines eingetragenen Designs besitzen Sie das ausschließliche Recht, das Design zu benutzen. Sie können es Dritten verbieten, Ihr Design bei der Herstellung, Veräußerung oder Ein- und Ausfuhr von Produkten zu verwenden. Das heißt, als Designinhaber können Sie gegen jedes Design vorgehen, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck als das eingetragene Design erweckt.
Ein beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenes Design entfaltet seinen Schutz ausschließlich für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Wenn Sie Ihr Design international schützen möchten, können Sie ein EU-weites Geschmacksmuster oder ein internationales Designschutzrecht anmelden.

Schutzvoraussetzungen - Designschutz

Eine Voraussetzung für die Eintragung ist, dass Ihr Design zum Zeitpunkt der Anmeldung neu ist. Das bedeutet, vor dem Anmeldetag darf kein identisches oder nur in unwesentlichen Merkmalen abweichendes Design veröffentlicht, ausgestellt oder sonst auf den Markt gebracht worden sein. Ausnahme hierzu bildet die zwölfmonatige sogenannte "Neuheitsschonfrist", die Eigenveröffentlichungen des Entwerfers von der Neuheitsschädlichkeit ausnimmt.
Darüber hinaus muss das Design eine Eigenart aufweisen. Das heißt, sein Gesamteindruck muss sich von dem bereits bestehender Designs unterscheiden. Dabei ist die für den sogenannten „informierten Benutzer“ hervorgerufene Gesamteindruck ausschlaggebend und nicht die Sicht des Produktdesigners oder eines Laien.

Design-Anmeldung beim DPMA

Voraussetzung für den Schutz eines Designs in Deutschland ist die Vorlage einer entsprechenden Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA).
Zu beachten ist, dass sowohl Neuheit als auch Eigenart vom DPMA nicht überprüft werden. Der eingetragene Designschutz ist also ein ungeprüftes Schutzrecht. Rechte Anderer werden ebenso nicht vom DPMA überprüft. Die Schutzvoraussetzungen werden erst im Streitfall zwischen dem Anmelder und einem Dritten durch die Zivilgerichte geprüft. Es empfiehlt sich also im Vorwege einer Anmeldung oder der Nutzung eines neuen Designs eine entsprechende Recherche durchzuführen. Dafür können diverse spezialisierte Datenbanken genutzt werden. Sie können aber auch eine Recherche im IPC Innovations- und Patent Centrum der Handelskammer Hamburg selbst durchführen oder durchführen lassen.
Sie können die Anmeldung für ein eingetragenes Design beim DPMA in München, Jena, beim Technischen Informationszentrum in Berlin oder bei einem Patentinformationszentrum (PIZ), wie beispielsweise dem IPC, einreichen.
Für die Anmeldung sind erforderlich:
  • Ein Eintragungsantrag; im Falle einer Sammelanmeldung ist zusätzlich ein Anlageblatt zu verwenden (bis zu 100 Designs können in einer Anmeldung zusammengefasst werden, wenn sie mindestens eine gemeinsame Warenklasse haben),
  • konkrete Anmelder-Angaben,
  • eine zur Bekanntmachung geeignete fotografische oder sonstige grafische Wiedergabe des Designs (bis zu zehn Darstellungen je Design), die deutlich und vollständig offenbart, wofür Schutz beansprucht wird, und
  • eine Angabe der Erzeugnisse, bei denen das eingetragene Design verwendet werden soll
Die Wiedergabe kann aus einer farbigen oder schwarzweißen, fotografischen oder sonstigen grafischen Darstellung bestehen. Durch die Wiedergabe wird Gegenstand und Umfang des Schutzrechts festgelegt. Der Schutzgegenstand beschränkt sich auf die in der Wiedergabe sichtbaren Erscheinungsmerkmale, das heißt, nur was in der Wiedergabe sichtbar ist, ist auch geschützt. Es ist also darauf zu achten, dass die zu schützenden Bestandteile des Designs deutlich sichtbar gezeigt werden. Es ist möglich, die Bekanntmachung der Anmeldung und somit die Veröffentlichung aufzuschieben. Dies kann beispielsweise sinnvoll sein, wenn Sie das Design vorerst geheim halten wollen. Der Schutz erstreckt sich dann zunächst auf 30 Monate. Innerhalb dieser Zeit können Sie dann entscheiden, ob Sie den Schutz auf fünf Jahre ausdehnen möchten.

Kosten der Designanmeldung

Bei der Anmeldung eines Designs fallen Kosten an. Nachfolgend finden Sie eine kleine Übersicht der wichtigsten Gebühren des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) für das eingetragene Design (Stand März 2016).
Einzelanmeldung eines Designs
bei elektronischer Anmeldung
  60,- Euro
bei Papieranmeldung
  70,- Euro
Sammelanmeldung
bei elektronischer Anmeldung je Design
    6,- Euro
mindestens jedoch
  60,- Euro
bei Papieranmeldung je Design
    7,- Euro
mindestens jedoch
  70,- Euro
Aufrechterhaltungsgebühren
für das 6. bis 10. Schutzjahr
  90,- Euro
für das 11. bis 15. Schutzjahr
120,- Euro
für das 16. bis 20. Schutzjahr
150,- Euro
für das 21. bis 25. Schutzjahr
180,- Euro
Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design
  50,- Euro
Auf den Internetseiten des DPMA finden Sie eine detaillierte Gebührenübersicht sowie Hinweise zur Zahlungsweise.
Wird die Anmeldegebühr nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Eingang der Anmeldung gezahlt, gilt die Anmeldung gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG als zurückgenommen.
Die Schutzdauer für ein eingetragenes Design gilt zunächst für fünf Jahre. Durch Zahlung der Verlängerungsgebühr können Sie die Schutzdauer um jeweils weitere fünf Jahre verlängern. Die maximale Schutzdauer beträgt 25 Jahre. Die Aufrechterhaltungsgebühren sind bis zum Ende des zweiten auf den Anmeldemonat folgenden Monats zu zahlen. Innerhalb einer Nachfrist von weiteren vier Monaten können sie zuzüglich des Verspätungszuschlags gezahlt werden.

Formulare zum Designschutz

Für Ihren Antrag zur Anmeldung eines deutschen eingetragenen Designs (früher Geschmacksmusters) verwenden Sie bitte nur das vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebene Formular. Wichtig ist, dass die grafische Wiedergabe ihres Designs deutlich und vollständig offenbart, wofür Schutz beansprucht wird. Auch die Angabe der Erzeugnisse, bei denen das eingetragene Design verwendet werden soll, ist unbedingt erforderlich.
Das Antragsformular kann im IPC Innovations- und Patent-Centrum der Handelskammer kostenfrei abgeholt werden. Ein Postversand ist nicht möglich.
Das Formular für die Anmeldung eines Designs und weitere Formulare zum Designschutz können von der Internetseite des Deutschen Patent- und Markenamtes direkt heruntergeladen werden.
Rechtswirksame Designanmeldungen sind nur per Post, mit DPMAdirektWeb, mit der Software DPMAdirekt oder persönlich möglich. Andere Verfahrenshandlungen (Anträge etc.) können auch per Telefax vorgenommen werden. Bitte senden Sie keine Eingaben per E-Mail an das DPMA.

Sonderfall nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Neben dem eingetragenen Design gibt es auch das so genannte nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Das nicht eingetragene Geschmacksmuster gewährt einen Schutz für drei Jahre durch bloße Offenbarung gegenüber den in der EU tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweiges. Es besteht hierbei allerdings nur Nachahmungsschutz. Nachahmungsschutz bedeutet, dass Sie nur gegen Designs vorgehen können, die in Kenntnis des geschützten Geschmacksmusters hergestellt worden sind. Unabhängige Parallelschöpfungen sind nicht angreifbar. Wenn Sie ein deutsches eingetragenes Design anmelden und dieses im Designblatt des DPMA veröffentlicht wird, wird vorausgesetzt, dass es den maßgeblichen Fachkreisen bekannt sein muss. In dem Fall genießt Ihr jetzt in Deutschland geschütztes Design automatisch drei Jahre Schutz im Gebiet der gesamten EU als nicht eingetragenes Geschmacksmuster.
Falls Sie weitere Fragen zum Thema „Designschutz” haben, können Sie sich gerne an das IPC Innovations- und Patent-Centrum der Handelskammer Hamburg wenden. Wir bieten Ihnen eine kostenlose Beratung zur Designanmeldung und unterstützen Sie bei der Designrecherche (kostenpflichtige Eigenrecherche oder Auftragsrecherche). Wenn Sie bereits über ein eingetragenes Design verfügen, können Sie dieses hinsichtlich möglicher Verletzer bei uns überwachen lassen.

Sie erreichen uns unter ipc@hk24.de oder telefonisch unter 040 361 38-376.