Prüfung

Zertifizierter Verwalter

Am 1. Dezember 2020 wurde das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) modernisiert und der Begriff des „zertifizierten Verwalters“ eingeführt. Jede Wohnungseigentümerin und jeder Wohnungseigentümer kann demnach ab dem 1. Dezember 2023 bei Bedarf die Bestellung einer zertifizierten Verwalterin oder eines zertifizierten Verwalters beanspruchen. Die WEG-Verwalterin oder der WEG-Verwalter muss auf Verlangen der Wohnungseigentümer:in ein entsprechendes Zertifikat vorlegen.
Als “zertifizierter Verwalter” (§ 26 a WEG) darf sich bezeichnen, wer nachweist, dass über die für die Tätigkeit als Verwalter:in notwendigen Kenntnisse verfügt wird. Grundsätzlich ist dafür – soweit nicht eine gleichgestellte Qualifikation nachgewiesen werden kann – eine Prüfung als Zertifizierte:r Verwalter:in bei der IHK erfolgreich zu absolvieren.
Die Zertifizierung ist keine Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung. Die Tätigkeit als Verwalter:in ist auch dann gewerberechtlich erlaubt, wenn kein Zertifikat vorliegt.

Befreiung von der Prüfungspflicht

Grundsätzlich gilt nach § 48 Absatz 4 Satz 2 WEMoG (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz) jede/r Verwalter:in, welcher am 1. Dezember 2020 Verwalter:in einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer war, bis zum 1. Juni 2024 als zertifizierte/r Verwalter:in. Bei einer Neubestellung haben Wohnungseigentümer:innen ab Dezember 2023 einen Anspruch auf eine/n zertifizierte/n Verwalter:in.
Ausnahmen: Ausnahmen gibt es im § 19 WEG, wenn weniger als neun Sondereigentumsrechte bestehen, ein/e Wohnungseigentümer:in zum Verwalter bestellt wurde und weniger als ein Drittel der Wohnungseigentümer die Bestellung eines zertifizierten Verwalters verlangt.
Einem “zertifizierten Verwalter” ist nach § 7 ZertVerwV gleichgestellt, wer
  1. die Befähigung zum Richteramt,
  2. eine abgeschlossene Berufsausbildung als Immobilienkaufleute oder zum Immobilienkaufleute, Kaufleute in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft,
  3. einen anerkannten Abschluss Geprüfter Immobilienfachwirt:in oder
  4. einen Hochschulabschluss mit immobilienwirtschaftlichem Schwerpunkt
besitzt. Die genannten Personen dürfen sich als zertifizierte Verwalter:in bezeichnen. Der/Die Verwalter:in muss selbst prüfen, ob er/sie unter die Voraussetzungen fällt.
Eine gesonderte Bescheinigung über die Gleichstellung ist durch den Gesetzgeber nicht vorgesehen und wird durch die Industrie und Handelskammern nicht ausgestellt. Die Wohnungseigentumsgemeinschaft muss daher anhand der ihr vorgelegten Unterlagen selbst beurteilen, ob die vorgesehene Verwalterin bzw. der vorgesehene Verwalter zu den in § 7 ZertVerwV genannten Personen gehört, die einem “zertifizierten Verwalter” gleichgestellt sind.
Gleiches gilt für Juristische Personen und Personengesellschaften, wenn die bei ihnen Beschäftigten, die unmittelbar mit Aufgaben der Wohnungseigentumsverwaltung betraut sind, die Prüfung zum zertifizierte/n Verwalter:in bestanden haben oder einem zertifizierten Verwalter:in gleichgestellt sind.

Informationen zur Prüfung

Die Prüfung „Zertifizierter Verwalter“ setzt sich aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil zusammen. Die Teilnahme am mündlichen Teil der Prüfung setzt das Bestehen des schriftlichen Teils voraus. Die Prüfung kann vor jeder Industrie- und Handelskammer durchgeführt werden, die diese Prüfung anbietet. Bei erfolgreichem Bestehen der Prüfung stellt die Kammer ein entsprechendes Zertifikat aus.

Ablauf der Prüfung

Die schriftliche Prüfung wird in digitaler Form an einem Laptop/Tablet in unserem Prüfungszentrum anhand von Antwort-Wahl-Aufgaben angeboten und dauert 90 Minuten. Sie umfasst rechtliche, kaufmännische und technische Themenbereiche sowie sowie Grundlagen der Immobilienwirtschaft. Wenn die schriftliche Prüfung in allen Themenbereichen bestanden (jeweils mindestens 50 Prozent) ist, wird die mündliche Prüfung durchgeführt.

Die mündlichen Prüfungen finden in der Regel ein bis drei Wochen nach dem schriftlichen Prüfungstermin statt. Die Prüfung wird von drei sachkundigen Prüfer:innen abgenommen und dauert mindestens 15 Minuten und soll sich zumindest auf das Wohnungseigentumgsgesetz beziehen. Der Rahmenplan der Prüfungsinhalte gibt Aufschluss über die konkreten Lerninhalte und -ziele der Prüfung.
Die Prüfungssprache ist deutsch. Die Prüfung wird mit bestanden oder nicht bestanden bewertet. Dafür muss die geprüfte Person sowohl den schriftichen als auch den mündlichen Prüfungsteil bestehen. Bei Nichtbestehen können die Prüfungen beliebig oft wiederholt werden.

Prüfungsgebühren

Die Prüfungsgebühr für die Vollprüfung/Wiederholung Vollprüfung (schriflticher und mündlicher Prüfungsteil) beträgt 300,00€. Die Kosten für die mündliche Wiederholungsgebühr belaufen sich auf 155,00€.

Prüfungstermine und Anmeldemöglichkeit

Die mündliche Prüfung findet in der Regel circa ein bis drei Wochen nach der schriftlichen Prüfung statt. Unsere aktuellen Prüfungstermine und die Online-Anmeldung für die Prüfung zum zertifizierten Verwalter (WEG) finden Sie hier.
Sollten für dein Prüfungstermin nicht genügend Anmeldungen vorliegen, behalten wir uns vor, diesen auch kurzfristig abzusagen.

Vorbereitung auf die Prüfung

Jede teilnehmende Person kann selbst entscheiden, wie sie sich auf die Prüfung vorbereitet. Eigenständiges Lernen ist möglich oder der Besuch einer Schulung, die von verschiedenen Institutionen angeboten wird. Hier empfiehlt sich die Eigenrecherche im Internet. Im Buchhandel gibt es zudem zahlreiche Literatur zu diesem Thema. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus wettbewerbsrechtlichen Gründen keine Auskünfte zu einzelnen Anbietern oder der Qualität bestimmter Kurse erteilen können. Wir empfehlen, sichert nach gründlicher inhaltlicher Vorbereitung zur Prüfung anzumelden.

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