Entfernungspauschale für Hin- und Rückweg

17. Juni 2020. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 12.02.20 (Aktenzeichen VI R 42/17) entschieden, dass die Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte arbeitstäglich für zwei Wege (einen Hin- und einen Rückweg) gilt. Legt ein Arbeitnehmer nur einen Weg zurück, ist nur die Hälfte der Entfernungspauschale je Entfernungskilometer und Arbeitstag als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Der BFH entschied, dass der Abzug der (vollen) Entfernungspauschale von 0,30 EUR voraussetzt, dass der Steuerpflichtige an einem Arbeitstag den Weg von der Wohnung zu seiner ersten Tätigkeitsstätte und von dort wieder zurück zu seiner Wohnung zurücklegt. Fährt er diese Wege an unterschiedlichen Arbeitstagen, kann er die Entfernungspauschale für diese Fahrten nur zur Hälfte (d. h. mit 0,15 EUR) geltend machen. Die Entscheidung deckt sich mit der herrschenden Literaturmeinung und auch mit der Verwaltungsauffassung.