Zu versteuernder Arbeitslohn bei Zahlung von Verwarnungsgeldern durch den Arbeitgeber?

13. November 2020. Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied im Urteil vom 13. August 2020 (Az.: VI R 1/17), dass kein Arbeitslohn vorliegt, wenn der Arbeitgeber als Halter eines Kfz ein Verwarnungsgeld wegen einer Ordnungswidrigkeit i.S.d. § 56 Abs. 1 Satz 1 OWiG übernimmt, die der Mitarbeiter begangen hat (hier: Falschparken). Denn als Halter des Kfz zahlt der Arbeitgeber das Verwarnungsgeld als eigene Schuld.
Der Fall wurde aber an das Finanzgericht (FG) Düsseldorf zurückverwiesen, da noch geprüft werden muss, ob dem Arbeitgeber ein (vertraglicher oder gesetzlicher) Regressanspruch gegen den Mitarbeiter wegen der Parkverstöße zusteht. Denn wenn der Arbeitgeber auf einen realisierbaren (einredefreien und fälligen) Schadensersatzanspruch gegen den Mitarbeiter verzichtet, fließt diesem im Zeitpunkt des Erlasses ein geldwerter Vorteil zu. Der Verzicht auf die Weiterbelastung der Kosten für das Falschparken könne auch nicht als Leistung im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers angesehen werden. Der BFH hält an der im Urteil vom 7. Juli 2004 (VI R 29/00, BStBl. 2005 II S. 367) vertretenen Auffassung fest, dass ein rechtswidriges Tun (und seien es auch nur Bagatellen wie Parkverstöße) keine beachtliche Grundlage einer betriebsfunktionalen Zielsetzung sein kann.