Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen

Stand: August 2017

1. Vorwort

Ein Gewerbetreibender hat im Geschäftsverkehr seinem Gegenüber bestimmte Mindestinformationen über sein Unternehmen mitzuteilen. Insbesondere im Handelsregister eingetragene Unternehmen müssen bei der Gestaltung ihrer Geschäftsbriefe gesetzliche Vorschriften beachten. Den Geschäftspartnern soll dadurch ermöglicht werden, sich schon bei Beginn der Geschäftsbeziehung über die wesentlichen geschäftlichen Verhältnisse des Unternehmens zu informieren.

2. Was ist ein Geschäftsbrief?

Der Begriff des Geschäftsbriefs ist weit auszulegen. Er umfasst alle von einem Kaufmann ausgehenden schriftlichen Mitteilungen zur Geschäftsanbahnung oder Geschäftsabwicklung. Begrifflich sind alle Erklärungen in Textform (§ 126b BGB) erfasst. Der Geschäftsbrief muss an einen bestimmten Empfänger gerichtet sein. Das trifft zu, wenn die geschäftliche Mitteilung selbst oder der sie verschließende Umschlag an eine oder mehrere individuell bezeichnete Person(en) adressiert ist.
Auch Schreiben in elektronischer Form, z. B. E-Mails, und Telefaxe, werden als Geschäftsbriefe eingestuft.
Grundsätzlich muss jeder Geschäftsbrief, der geeignet ist, im Einzelfall den ersten schriftlichen Kontakt zu dem Geschäftspartner herzustellen, die vorgeschriebenen Angaben enthalten.
Als Geschäftsbriefe gelten in der Regel:
  • der gesamte externe Schriftverkehr, der an einen oder mehrere bestimmte Empfänger gerichtet ist;
  • alle Mitteilungen, die mit Hilfe der neuen Telekommunikationssysteme versendet werden, wenn sie beim Empfänger in Schriftform (Papier oder Bildschirm) ankommen, wie z. B. E-Mails, Fax etc.
  • beispielsweise Angebote, Auftrags- und Anfragebestätigungen, Quittungen und Bestellscheine, Preislisten, Rechnungen etc.
  • Mitteilungen an eigene Mitarbeiter, soweit sie das Vertragsverhältnis betreffen (z. B. Kündigungen).
Nicht als Geschäftsbriefen gelten in der Regel:
  • Mitteilungen die an einen unbestimmten oder nur durch Gruppenmerkmale bestimmten Personenkreis gerichtet werden, wie z. B. Werbeschriften, Postwurfsendungen, Zeitschriftenanzeigen;
  • Mitteilungen oder Berichte, die
a) im Rahmen einer bestehenden (gegenwärtigen oder in überschaubarer Vergangenheit) Geschäftsverbindung ergehen und
b) für die üblicherweise (d. h. branchenüblich) Vordrucke verwendet werden, in die lediglich die im Einzelfall erforderlichen besonderen Angaben eingefügt zu werden brauchen, z. B. Lieferscheine, Versandanzeigen, Abholbenachrichtigungen (Achtung: gilt nicht für Bestellscheine; diese gelten als Geschäftsbriefe). Wird mit dem brachenüblichen Vordruck allerdings die erste Geschäftsverbindung hergestellt, dann gilt auch für den Vordruck, dass er wie ein Geschäftsbrief die erforderlichen Angaben enthalten muss.
  • Rechnungen, wenn beide Voraussetzungen (a und b) zutreffen (z. B. nach telefonischer Auf-tragserteilung). Für Rechnungen gelten weitere Regelungen (siehe dazu unser Merkblatt „Pflichtangaben auf Rechnungen“)
  • Der interne Schriftverkehr zwischen den Abteilungen, Niederlassungen, Filialen eines Unternehmens.
In Zweifelsfällen empfiehlt es sich, lieber die Pflichtangaben vorzunehmen.

3. Welche Pflichtangaben sind für die einzelnen Rechtsformen vorgeschrieben?

3.1 Im Handelsregister eingetragene Einzelkaufleute

Gemäß § 37 a Handelsgesetzbuch (HGB) müssen die Geschäftsbriefen der Einzelkaufleute folgende Angaben enthalten:
  • die vollständige Firma, im Wortlaut wie im Handelsregister eingetragen;
  • der Rechtsformzusatz „eingetragener Kaufmann“, „eingetragene Kauffrau“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, insb. „e. K.“, „e. Kfm.“, „e. Kfr.“;
  • der Ort der Handelsniederlassung;
  • das Registergericht des Sitzes (z. B. Amtsgericht Stendal);
  • die Nummer, unter der die der Kaufmann im Handelsregister eingetragen ist (z. B. HRA 1234)

3.2 Offene Handelsgesellschaften (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG)

Gemäß § 37a HGB, §§ 125a und 177 HGB müssen die Geschäftsbriefe einer OHG und einer KG folgende Angaben enthalten:
  • die vollständige Firma, im Wortlaut wie im Handelsregister eingetragen;
  • den Rechtsformzusatz der Gesellschaft, also „offene Handelsgesellschaft“ bzw. „Kommanditgesellschaft“ oder eine allgemeinverständliche Abkürzung dieser Bezeichnungen, z. B. „oHG“ bzw. „KG“;
  • den Sitz der Gesellschaft (z. B. Halle/Saale);
  • die Registergericht des Sitzes der Gesellschaft (z. B. Amtsgericht Stendal);
  • die Nummer, unter der die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen ist (z. B. HRA 5678)

3.3 Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) / Unternehmergesellschaft (haftungs-beschränkt) (UG (haftungsbeschränkt)

Gemäß §, 37a HGB, § 35a GmbHG müssen die Geschäftsbriefe einer GmbH und einer UG (haftungsbeschränkt) folgende Angaben enthalten:
  • die vollständige Firma, im Wortlaut wie im Handelsregister eingetragen;
  • den Rechtsformzusatz der Gesellschaft, also „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ oder eine allgemeinverständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, wie z. B. „GmbH“ bzw. „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“;
  • den Sitz der Gesellschaft (z. B. Halle/Saale);
  • das Registergericht des Sitzes der Gesellschaft (z. B. Amtsgericht Stendal)
  • die Nummer, unter der die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen ist (z. B. HRB 1234);
  • alle Geschäftsführer (d.h. auch Notgeschäftsführer und stellvertretende Geschäftsführer) mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen.
Sofern ein Aufsichtsrat gebildet und ein Vorsitzender bestellt ist, zusätzlich:
  • der Familienname des Aufsichtsratsvorsitzenden mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen.
Sofern ein Beirat oder Verwaltungsrat gebildet wurde, der die Aufgaben eines Aufsichtsrats wahrnimmt (auf die Bezeichnung des Organ kommt es dabei nicht an), zusätzlich:
  • der Familienname des Beirats- bzw. Verwaltungsratsvorsitzenden mit mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen
Angaben über das Stammkapital der GmbH sind nicht erforderlich. Wird es freiwillig angegeben, so ist der noch ausstehende Teil der Geldeinlagen anzugeben.
Befindet sich die Gesellschaft in Liquidation, ist diese Tatsache zusätzlich anzugeben (z. B. XYZ GmbH i.L.). Anstelle der Geschäftsführer sind alle Liquidatoren mit dieser Funktionsbezeichnung anzugeben (§ 71 Abs. 5 GmbHG).

3.4 Aktiengesellschaften (AG)

Gemäß § 37a HGB, § 80 Aktiengesetz (AktG) müssen Geschäftsbriefe von Aktiengesellschaften folgende Angaben enthalten:
  • die vollständige Firma, im Wortlaut wie im Handelsregister eingetragen;
  • den Rechtsformzusatz , also „Aktiengesellschaft“ oder eine allgemeinverständliche Abkürzung, wie „AG“;
  • den Sitz der Gesellschaft (z. B: Halle/Saale);
  • das Registergericht des Sitzes der Gesellschaft (z. B. AG Stendal)
  • die Nummer, unter der die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen ist (z. B. HRB 4567);
  • alle Vorstandsmitglieder und deren Stellvertreter (§ 94 AktG) mit Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen; der Vorstandsvorsitzende ist als solcher zu bezeichnen;
  • den als solchen zu bezeichnenden Vorsitzenden des Aufsichtsrates mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen.
Angaben über das Kapital sind nicht erforderlich. Werden sie freiwillig gemacht, so müssen in jedem Fall das Grundkapital sowie, wenn auf die Aktien der Ausgabebetrag nicht vollständig eingezahlt ist, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen angegeben werden.
Befindet sich die Gesellschaft in Abwicklung, ist diese Tatsache zusätzlich anzugeben (z. B. XYZ AG i.L.). Anstelle der Vorstandsmitglieder sind alle Abwickler mit Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen anzugeben (§ 268 Abs. 4 AktG).

3.5 GmbH & Co. KG, AG & Co. KG, GmbH & Co. OHG, AG & Co. OHG

Gemäß §, 37a HGB, §§ 125a und 177a HGB müssen Gesellschaften, bei denen – mit Ausnahme der Kommanditisten – kein Gesellschafter eine natürliche Person ist (also insbesondere GmbH & Co. KG, AG & Co. KG, AG & Co. KG, AG & Co. OHG) auf allen Geschäftsbriefen folgende Angaben machen:
  • die vollständige Firma, im Wortlaut wie im Handelsregister eingetragen;
  • den Rechtsformzusatz , also z. B. „GmbH & Co. KG“, „GmbH & Co. OHG“, „AG & Co. KG“, „AG & Co. OHG“
  • den Sitz der Gesellschaft (z. B: Halle/Saale);
  • das Registergericht des Sitzes der Gesellschaft (z. B. AG Stendal)
  • die Nummer, unter der die Gesellschaft (OHG bzw. KG) im Handelsregister eingetragen ist (z. B. HRA 4567);
  • die Firmen der persönlich haftenden Gesellschafter, d.h. regelmäßig die GmbH oder AG, die die Funktion des persönlich haftenden Gesellschafters übernommen hat (z. B. „Komplementärin: XYZ GmbH“)
Zusätzlich sind für die persönlich haftenden Gesellschafter (GmbH, AG) die Angaben zu machen, zu denen diese Gesellschaften ihrerseits verpflichtet sind (nach § 35a GmbH, § 80 AktG), d.h.:
Wenn persönlicher Gesellschafter eine GmbH ist (GmbH & Co. KG, GmbH & Co. OHG):
  • die vollständige Firma, im Wortlaut wie im Handelsregister eingetragen;
  • den Rechtsformzusatz der Gesellschaft, also „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ oder eine allgemeinverständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, wie z. B. „GmbH“ bzw. „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“;
  • den Sitz der Gesellschaft (z. B. Halle/Saale);
  • das Registergericht des Sitzes der Gesellschaft (z. B. Amtsgericht Stendal)
  • die Nummer, unter der die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen ist (z. B. HRB 1234);
  • alle Geschäftsführer (d.h. auch Notgeschäftsführer und stellvertretende Geschäftsführer) mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen.
  • Familiennamen des Aufsichtsratsvorsitzenden mit mindestens eines ausgeschriebenen Vornamen (sofern vorhanden)
  • Höhe des Stammkapitals und der Gesamtbetrag der noch ausstehenden, noch nicht eingezahlten, Einlagen, sofern Angaben über das Gesellschaftskapital gemacht werden (freiwillig)
Wenn persönlicher Gesellschafter eine AG ist (AG & Co. KG, AG & Co. OHG):
  • die vollständige Firma, im Wortlaut wie im Handelsregister eingetragen;
  • den Rechtsformzusatz , also „Aktiengesellschaft“ oder allgemeinverständliche Abkürzung, wie „AG“;
  • den Sitz der Gesellschaft (z. B: Halle/Saale);
  • das Registergericht des Sitzes der Gesellschaft (z. B. AG Stendal)
  • die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist (z. B. HRB 4567);
  • alle Vorstandsmitglieder und deren Stellvertreter (§ 94 AktG) mit Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen; der Vorstandsvorsitzende ist als solcher zu bezeichnen;
  • den als solchen zu bezeichnenden Vorsitzenden des Aufsichtsrates mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen.
  • Höhe des Grundkapitals und, wenn auf die Aktien der Ausgabebetrag nicht vollständig ausgezahlt ist, der Gesamtbetrag der noch ausstehenden Einlagen, sofern Angaben über das Gesellschaftskapital gemacht werden (freiwillig)

3.6 Genossenschaften (eG)

Gemäß §, 37a HGB, § 25a Genossenschaftsgesetz (GenG) müssen Genossenschaften auf allen Geschäftsbriefen folgende Angaben machen:
  • die vollständige Firma, im Wortlaut wie im Genossenschaftsregister eingetragen;
  • den Rechtsformzusatz, also „Genossenschaft“ oder allgemeinverständliche Abkürzung, wie „eG“;
  • den Sitz der Genossenschaft (z. B. Halle/Saale);
  • das Registergericht des Sitzes der Genossenschaft (z. B. Amtsgericht Stendal)
  • die Nummer, unter der die Genossenschaft in das Genossenschaftsregister eingetragen ist (GnR 1234);
  • alle Vorstandsmitglieder und sofern der Aufsichtsrat einen Vorsitzenden hat, diesen mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen.

3.7 Partnerschaftsgesellschaften - § 37a HGB, § 7 PartGG

Sie unterliegen nach den analog geltenden firmenrechtlichen Grundsätzen des HGB der sog. Firmenpflicht. Gem. § 7 Abs. 5 Partnerschaftsgesetz i.V.m. § 125a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 HGB sind zusätzliche Angaben erforderlich.
Geschäftsbriefe müssen enthalten:
  • den vollständigen Namen der Partnerschaft in Übereinstimmung mit dem im Partnerschaftsregister eingetragenen Wortlaut;
  • den Rechtsformzusatz „und Partner“ oder „Partnerschaft“ bzw. bei Partnerschaften mit beschränkter Berufshaftung: „PartG mit beschränkter Berufshaftung“, „PartGmbB“, Partnerschaft mbB“;
  • den Sitz der Gesellschaft (z. B. Halle/Saale);
  • das Registergericht des Sitzes der Partnerschaft (z. B. Amtsgericht Stendal)
  • die Nummer, unter der die Partnerschaft im Partnerschaftsregister eingetragen ist (z. B. PR 123).

3.8 Nicht im Handelsregister eingetragene Gewerbetreibende (Einzelunternehmer und Gesellschaft bürgerlichen Rechts)

Für Kleingewerbetreibende, die nicht im Handelsregister eingetragen sind (hierzu zählen Einzelunternehmer und Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR)), galt bis Ende März 2009 die gewerberechtliche Regelung des § 15 b Gewerbeordnung (GewO) für die Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen. Danach mussten Einzelunternehmen auf allen Geschäftsbriefen ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen und ihre ladungsfähige Anschrift angeben. Gesellschaften bürgerlichen Rechts mussten alle Gesellschafter mit ihren Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angeben.
Durch das Dritte Mittelstandsgesetz wurde die Regelung des § 15 b GewO aufgehoben. Eine zentrale Vorschrift, die vorgibt, welche Angaben Kleingewerbetreibende auf ihren Geschäftsbriefen aufzuführen haben, gibt es damit nicht mehr. Gleichwohl bestanden und bestehen andere rechtliche Vorschriften aus denen sich Pflichtangaben ableiten. So z. B. für Pflichtangaben auf Rechnungen. Die Notwendigkeit zu bestimmten Angaben im Geschäftsverkehr kann sich darüber hinaus auch aus dem Wettbewerbsrecht und der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) ergeben (siehe dazu unten unter 8. bzw. unser Seite „Informationspflichten für Dienstleister“.
Es wird den Kleingewerbetreibenden empfohlen, mindestens die bisher in § 15 b GewO geregelten Pflichtangaben weiterhin auf den Geschäftsbriefen anzugeben. Konkret bedeutet dies:
Für Einzelunternehmer:
  • seinen Familiennamen und mindestens einen ausgeschriebenen Vorname
  • seine ladungsfähige Anschrift.
Für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR):
  • alle Gesellschafter mit ihren Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen
  • die ladungsfähige Anschrift
  • der Zusatz GbR muss nicht zwingend zugefügt werden
Daneben ist es möglich, z. B. Branchen- oder Tätigkeitsangaben dem Namen nachzustellen, z. B. „Karl Müller, Möbelhandel“ oder bei einer GbR dann „Otto Schulze, Sabine Meier, Blumenhandel“ bzw. „Otto Schulze und Sabine Meier GbR, Blumenhandel“. Sofern Kleingewerbetreibende eine eigenständige Geschäfts- oder Etablissementbezeichnung führen (z. B. Gaststätte Goldenes Lamm), können diese mit in den Geschäftsbriefen genannt werden. Allein die Angabe der Geschäftsbezeichnung ist allerdings nicht ausreichend. Der Kleingewerbetreibende ist gehalten, zusätzlich immer die oben genannten Angaben mit aufzuführen.

4. Was gilt bei Zweigniederlassungen?

4.1 Selbständige Zweigniederlassungen

Nach §§ 13 ff. HGB ist eine Zweigniederlassung eine vom Hauptgeschäft räumlich getrennte Niederlassung, die als zusätzlicher, auf Dauer gedachter Mittelpunkt des Unternehmens geschaffen ist. Sie wird in das Handelsregister eingetragen. Die Zweigniederlassung ist kein eigenständiges Unternehmen, sondern eine vom Hauptgeschäft getrennte Betriebsstätte. Trotz interner Abhängigkeit nimmt eine selbständige Zweigniederlassung (im Gegensatz zu einer unselbständigen Zweigniederlassung) selbständig am Geschäftsverkehr teil. Regelmäßig ist der Name der Zweigniederlassung mit der Firma der Hauptniederlassung identisch – ggfs. mit einem Zusatz (z. B. Zweigniederlassung Halle, Zweigniederlassung Deutschland). Die Zweigniederlassung kann jedoch auch eine von der Hauptniederlassung abweichende Firma führen, wobei dann der Hinweis auf die Zweigniederlassung zwingend erforderlich ist (z. B.: YZ Dienstleistungen Zweigniederlassung der ABC GmbH).
Folgende Angaben sind auf alle Geschäftsbriefen einer selbständigen Zweigniederlassung einer inländischen Hauptniederlassung zu machen:
  • die vollständige Firma der Zweigniederlassung,
  • das Register, bei dem die Zweigniederlassung eingetragen ist,
  • die Registernummer, unter der die Zweigniederlassung eingetragen ist,
  • die weiteren für die jeweilige Rechtsform vorgeschriebenen Pflichtangaben der inländischen Hauptniederlassung (s.o. unter 3.)
Handelt es sich um eine inländische Zweigniederlassung einer ausländischen Hauptniederlassung sind folgende Angaben auf Geschäftsbriefen verpflichtend:
  • die vollständige Firma der Zweigniederlassung,
  • das Register, bei dem die Zweigniederlassung eingetragen ist,
  • die Registernummer, unter der die Zweigniederlassung eingetragen ist,
  • die vollständige ausländische Firma nebst Rechtsformzusatz (ggfs. mit einer deutschsprachigen Erklärung, z. B. „GmbH spanischen Rechts“)
  • der Sitz und das Register der ausländischen Gesellschaft
Auf den Geschäftsbriefen von ausländischen juristischen Personen außerhalb der EG und EWR sind folgende Angaben zu machen: Name der Firma, Staat und Ort des satzungsmäßigen Sitzes der Gesellschaft, gesetzliche Vertreter mit Familiennamen und mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen.

4.2 Unselbständige Zweigniederlassungen

Eine unselbständige Niederlassung (sog. Betriebsstätte oder Filiale) ist in jeder Beziehung von der Hauptniederlassung des Unternehmens abhängig. Haupt- und unselbständige Zweigniederlassung bilden einen einheitlichen Geschäftsbetrieb an lediglich räumlich verschiedenen Stellen. Da unselbständige Zweigniederlassungen keine Eigenständigkeit im Verhältnis zur Hauptniederlassung aufweisen, und auch nicht im Handelsregister eingetragen werden, führen sie keine eigene Firma. Auf den Geschäftsbriefen der Zweigniederlassung müssen daher die Angaben gemacht werden, die für die jeweilige Rechtsform der Hauptniederlassung vorgeschrieben sind (s.o. unter 3.). Zusätzlich kann beispielsweise der Hinweis „Zweigstelle Halle (Saale)“ aufgenommen werden. Handelt es sich um eine unselbständige Zweigniederlassung einer ausländischen Hauptniederlassung, sind die Registerangaben für die ausländische Gesellschaft anzugeben.

5. Wie und wo sind die Pflichtangaben auf dem Geschäftsbrief zu platzieren?

Es ist üblich, die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben in Geschäftsbriefen in der sog. „Fußzeile“ vorzunehmen. Zwingend ist dies allerdings nicht. Die optische und technische Gestaltung der Pflichtangaben sollte unter dem Aspekt leichter Darstellbarkeit und Erkennbarkeit erfolgen. Zusätzlich Angaben können mit aufgenommen werden. Insbesondere empfiehlt es sich, neben den Pflichtangaben auch die genaue Anschrift, Telefon-, Telefaxnummer, ggfs. E-Mai Adresse, Internetseite sowie die internationale Bankverbindung (mit IBAN und BIC) und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mit anzugeben (letztere ist wichtig für Vorsteuerabzug; siehe dazu auch unser Merkblatt „Pflichtangaben auf Rechnungen“.

6. Welche Sanktionen können drohen, wenn die Pflichtangaben fehlen oder unvollständig sind?

Kaufleute, deren Geschäftsbriefe keine oder unvollständige Angaben enthalten, müssen mit empfindlichen Geldbußen rechnen. Das zuständige Registergericht kann die Einhaltung durch Festsetzung eines Zwangsgeldes (bis zu 5.000 Euro im Einzelfall) erzwingen. Gleiches gilt, wenn ein Kleingewerbetreibender unzulässigerweise eine Firma führt. Gegebenenfalls kann auch ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vorliegen.

7. Welche weiteren Informationspflichten sind zu beachten?

7.1 Pflichtangaben auf Rechnungen

Eine Rechnung ist aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht ein sehr wichtiges Dokument. Besonders bedeutsam sind die Regelungen zur Ausstellung von Rechnungen für den Vorsteuerabzug des Rechnungsempfängers. Dabei sind bestimmte Vorgaben zu beachten. Einzelheiten dazu enthält unser Merkblatt „Pflichtangaben auf Rechnungen“.

7.2 Informationspflichten für Dienstleister – Die Dienstleistungs-Informationspflichtenverordnung (DL-InfoV)

Durch die Dienstleistungs-Informationspflichtenverordnung (DL-InfoV) werden Dienstleister, die in Deutschland niedergelassen sind und deren Tätigkeit in den Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie fällt, besondere Informationspflichten auferlegt. Ein Verstoß gegen die Dienstleistungs-Informationspflichtenverordnung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden. Zudem können wettbewerbsrechtliche Abmahnungen drohen. Nähere Informationen zur DL-InfoV enthält unser Merkblatt „Informationspflichten für Dienstleister“.

7.3 Informationspflichten im Internet

Wer sind im Internet über eigen Website oder einer Online-Plattform präsentiert muss nach dem Telemediengesetz (TMG) bestimmte Informationen über seine Identität vorhalten. Verstöße hiergegen können mit einer Geldbuße bis 50.000 Euro geahndet werden. Daneben bestehen auch Datenschutzrechtliche Informationspflichten sowie besondere Vorschriften für Werbung im Internet (insb. eine Transparenzpflicht bei geschäftlichen E-Mails).
Geschlechtergerechte Formulierung
Die Redaktion der IHK ist sich der Bedeutung der Sprache in Bezug auf die Gleichberechtigung von Männern und Frauen bewusst. Einer durchgängigen Umsetzung geschlechtergerechter Formulierungen in dem Merkblatt stand aber das Bemühen um eine leichte Lesbarkeit der Texte entgegen. Deshalb wird zumeist nur auf die männliche Form zurückgegriffen.
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