Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichten

Kapitalgesellschaften wie beispielsweise Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften sowie bestimmte andere Unternehmen sind zur Erstellung eines Jahres-/Konzernabschlusses und elektronischer Offenlegung ihrer Rechnungslegungsunterlagen verpflichtet. Die Frist zur Einreichung der Jahres-/Konzernabschlüsse bzw. zu deren Hinterlegung für das reguläre Geschäftsjahr 2022 mit Abschlussstichtag 31. Dezember 2022 läuft in Kürze ab. 
Für bestimmte kapitalmarktorientierte Unternehmen und bestimmte Branchenunternehmen gelten kürzere Fristen. Darüber hinaus sind weitere Unternehmen, abhängig von ihrer Tätigkeit und unabhängig von der Rechtsform, wie z. B. Energieversorgungsunternehmen, offenlegungspflichtig. 
Es gilt: Rechnungslegungsunterlagen für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen, sind der Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zu übermitteln. Für Rechnungslegungsunterlagen für Geschäftsjahre mit einem Beginn vor dem 1. Januar 2022 wäre noch der Bundesanzeiger der richtige Adressat. Für die Übermittlung an das Unternehmensregister ist eine vorherige elektronische Identifizierung erforderlich. Geschieht die Veröffentlichung bzw. Hinterlegung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, führt das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren durch. 
Das Bundesamt für Justiz stellt allgemeine Informationen zur Offenlegungspflicht bereit.
Zur Klärung, ob die Jahresabschlussunterlagen etc. beim Unternehmensregister oder Bundesanzeiger eingereicht werden müssen, bietet das Unternehmensregister einen Navigator an und weitere Informationen zur Identifizierung sowie telefonische Ansprechpartner.
Zudem bietet die Bundesanzeiger Verlag GmbH hierfür auch Seminare an.