Eintragungen im Handelsregister

Welche Bedeutung hat das Handelsregister?

Jeder Kaufmann muss seine Firma zur Eintragung in das Handelsregister anmelden (§ 29 HGB). Wer Kaufmann/Kauffrau im handelsrechtlichen Sinne ist, kann aus dem Merkblatt "Die Firma und andere Unternehmenskennzeichen" entnommen werden. Das Handelsregister wird bei den Amtsgerichten (Registergericht/Registerabteilung) geführt. In Sachsen-Anhalt wurde die Registerführung beim Amtsgericht Stendal zentralisiert. In diesem Rahmen erfolgte eine Verlagerung der Zuständigkeit der bislang registerführenden Gerichten (Amtsgericht Dessau zum 28. Oktober 2003, Amtsgericht Magdeburg zum 1. August 2006 und Amtsgericht Halle-Saalkreis zum 1. Oktober 2006) auf das Amtsgericht Stendal. Die Führung des Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister erfolgt elektronisch. Die Register sind im Internet nach Anmeldung einsehbar (siehe externe Links). Nähere Informationen zur Registerauskunft und zur Anmeldung sind ebenfalls im Internet zu finden. 

Handelsregister – öffentliches Verzeichnis

Jeder hat das Recht zu Informationszwecken Einblick in das Handelsregister und die zum Handelsregister eingereichten Dokumente zu nehmen (§ 9 Abs. 1 HGB). Diese Einsichtnahme ist kostenlos direkt beim registerführenden Amtsgericht und z. T. über Terminals bei anderen Amtsgerichten (z. B. in Sachsen-Anhalt: AG Halle-Saalkreis, Dessau und Magdeburg) möglich. Ausdrucke sind gebührenpflichtig. Ein Ausdruck des Registerblattes kostet 4,50 Euro. 
Das Handelsregister genießt öffentlichen Glauben und der Rechtsverkehr kann sich im Regelfall auf die im Handelsregister eingetragenen und bekannt gemachten Tatsachen berufen (§ 15 HGB). Die Bekanntmachung der Registereintragung durch die Gerichte erfolgt elektronisch auf dem gemeinsamen Registerportal der Länder bzw. unter den angegebenen externen Links. Bis zum 31. Dezember 2008 müssen die Eintragungen zusätzlich in einer Tageszeitung oder einem sonstigen Blatt, welche/s vom Amtsgericht bestimmt wird, vorgenommen werden. Das Amtsgericht Stendal hat zur Bekanntmachung der Registereintragungen für das Jahr 2008 das Handelsblatt bestimmt. Für den Eintritt der Wirkung der Bekanntmachung ist jedoch ausschließlich die elektronische Bekanntmachung maßgebend (Artikel 61 Abs. 4 EG HGB).
Mit dem zum 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Gesetz über elektronische Handelsregister,  Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) sind weitere  handelsregisterrechtliche Änderungen wirksam geworden. Informationen zum Gesetz sind gesondert unter „Elektronische Registerführung - wesentliche Änderungen“ aufgeführt.

Was wird im Handelsregister eingetragen?

Das Handelsregister besteht aus zwei Teilen – Teil A und Teil B. Im Teil A (HRA) werden insbesondere Einzelkaufleute (e.K.), offenen Handelsgesellschaften (OHG) sowie Kommanditgesellschaften (KG) und im Teil B (HRB) die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) und Aktiengesellschaften (AG) registriert.
Über diese Unternehmen werden im Registerblatt alle rechtsrelevanten Tatsachen eingetragen wie:
  • die Firma
  • der Sitz
  • der Inhaber (e.K.)/die Gesellschafter (OHG,KG), der Geschäftsführer (GmbH), der Vorstand (AG)
  • der Gegenstand des Unternehmens (GmbH, AG)
  • besondere Rechtsverhältnisse (z. B. Eröffnung, Einstellung, Aufhebung von Insolvenzverfahren, die Auflösung von Gesellschaften, das Erlöschen der Firma)

Wie erfolgt die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister?

Die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister muss grundsätzlich in öffentlich beglaubigter bzw. beurkundeter Form, also durch einen Notar erfolgen. Je nach Unternehmensform sind unterschiedliche Unterlagen beim Amtsgericht einzureichen. So für die Einzelkaufleute und die Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG) die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister. Darin sind insbesondere anzugeben: die Firma, der Sitz (mit Lage der Geschäftsräume), der Inhaber bzw. die Gesellschafter. Für die GmbH sind insbesondere einzureichen: die Anmeldung (mit Firma, Sitz, Benennung des Geschäftsführers), der Gesellschafterbeschluss über die GmbH-Gründung (mit Gesellschaftsvertrag), die Liste der Gesellschafter (ohne Beurkundung/Beglaubigung), den Beschluss über die Bestellung der/des Geschäftsführer/s mit entsprechender Vertretungsreglung (sofern nicht im Gründungsbeschluss enthalten) und ggf. die Erteilung von Prokura (§ 8 GmbH-Gesetz).

Vor der Beurkundung Klärung mit der IHK

Über die Eintragungsfähigkeit z. B. der Firma (Unternehmensbezeichnung) oder des Unternehmensgegenstandes kann das Registergericht in so genannten zweifelhaften Fällen die IHK um gutachterliche Stellungnahme bitten (§ 23 Handelsregisterverordnung). Dadurch entstehen Zeitverzögerungen bei der Eintragung. Um diese Verzögerungen zu vermeiden, kann die firmenrechtliche Zulässigkeit bereits vor der Beurkundung mit der IHK abgestimmt werden.

Gebühren Handelsregistereintragung

Die Eintragung in das Handelsregister und die dafür erforderliche Erstellung der Anmeldungen und sonstiger Dokumente durch den Notar sind gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühren ist im Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung - KostO) in Verbindung mit der Verordnung über Gebühren in Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregistersachen (Handelsregistergebührenverordnung - HRegGebV) geregelt.