Berufsschule

Keine Corona-Ferien in der dualen Berufsausbildung

Auch wenn Berufsbildenden Schulen geschlossen werden müssen, wird der Unterricht zum Beispiel über Lernplattformen aufrechterhalten. Bieten die Berufsbildenden Schulen Lernformate an, die auch ohne Anwesenheit in der Schule möglich sind, muss das Unternehmen dem Auszubildenden die Zeit einräumen, sich mit Hilfe dieser Formate Lerninhalte anzugeignen. Der zeitliche Umfang hierfür ist so zu bemessen, dass er dem Freistellungszeitraum für die Teilnahme am Berufsschulunterricht nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 BBiG entspricht. Wegezeiten zwischen Ausbildungsunternehmen und der berufsbildenden Schule werden aktuell natürlich nicht berücksichtigt. 
Hinweis für Ausbildungsunternehmen: Die Vermittlung von Lerninhalten über digitale Lehrangebote beugt auch einer durch die Versäumung der Unterrichtsinhalte eventuell erforderlichen Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses vor.
Wird der Unterricht nicht anderweitig aufrechterhalten, muss der Auszubildende im Ausbildungsbetrieb erscheinen, sofern er nicht unter Quarantäne gestellt ist oder der Ausbildungsbetrieb dem Auszubildenden vorgibt, den Betrieb nicht zu betreten.
Aktuelle Informationen zur Durchführung der Prüfungen und FAQs zur Ausbildung finden Sie unter https://www.halle.ihk.de/bildung/pruefungen/coronavirus-pruefungen-4725192

Berufsschulpflicht

Sofern die Berufsbildende Schule nicht durch Erlass der Landesregierung oder der Gesundheitsbehörden geschlossen wird, besteht grundsätzlich Schulpflicht (vgl. § 40 Abs. SchulG LSA).
Ist ein Auszubildender durch Krankheit oder aus anderen nicht vorhersehbaren Gründen verhindert, die Schule zu besuchen, so benachrichtigt der Auszubildende oder Betrieb unverzüglich die Schule und teilt den Grund für das Schulversäumnis mit.
Alle Auszubildenden sind über die gesamte Dauer ihrer Berufsausbildung berufsschulpflichtig. Der Ausbildungsbetrieb hat die Pflicht, die/den Auszubildende/n bei der Berufsschule anzumelden, sie für den Berufsschulunterricht freizustellen und zum regelmäßigen Besuch der Berufsschule anzuhalten.

Anmeldung bei der Berufsschule

Der Ausbildungsbetrieb muss die/den Auszubildende/n vor Beginn der Berufsausbildung bei der zuständigen Berufsschule anmelden. Welche Berufsschule für den betreffenden Ausbildungsberuf in Ihrer Region zuständig ist, erfahren Sie in unserer Berufsschulübersicht.

Freistellung für den Berufsschulunterricht

Erwachsene Auszubildende sind seit Inkrafttreten des neuen Berufsbildungsgesetzes (BBiG) am 1. Januar 2020 den jugendlichen Auszubildenden bei der Freistellung für Berufsschul- und Prüfungszeiten gleichgestellt.
Beginnt der Berufsschulunterricht vor 9 Uhr, so darf ein Auszubildender nicht vorher in seinem Ausbildungsbetrieb beschäftigt werden.
Sowohl jugendliche als auch volljährige Auszubildende sind vom Ausbildungsunternehmen freizustellen:
  • für die Teilnahme am Berufsschulunterricht
  • an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche
  • in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen
  • an dem Arbeitstag unmittelbar vor dem Tag der schriftlichen Abschlussprüfung
In den letzten drei genannten Fällen wird die durchschnittliche tägliche bzw. wöchentliche Ausbildungszeit angerechnet. Dies gilt auch für Minderjährige nach § 9 JArbSchG.

Zuschuss für auswärtig beschulte Auszubildende

Gemäß der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für auswärtig beschulte Auszubildende des Landes (RabAz) kann ein Zuschuss beim Landesverwaltungsamt für Fahrt- und Übernachtungskosten beantragt werden. Weitere Informationen zur Berufsschulrichtlinie erhalten Sie hier.

Berufsschulnote auf dem IHK-Zeugnis

Am Ende der Berufsausbildung kann die Gesamtnote der Berufsschule auf dem IHK-Zeugnis ausgewiesen werden. Nähere Informationen finden Sie hier.
Fragen rund um das Thema Berufsschule beantworten Ihnen unsere Aus- und Weiterbildungsberater gern.