Ausbildungsvergütung
Im § 17 des Berufsbildungsgesetz (BBiG) ist festgelegt, dass jeder Auszubildende einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung hat. Die Ausbildungsvergütung muss mit dem Fortschreiten der Berufsausbildung jährlich steigen.
Vergütungsanspruch und Mindestausbildungsvergütung
Die Höhe wurde bis zum Jahr 2023 im Gesetz fest geregelt. Anschließend wird die Vergütung zum 1. Januar eines jeden Jahres fortgeschrieben. Zum 1. Januar 2024 erfolgte dies erstmalig.
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung gibt bis zum 1. November eines jeden Kalenderjahres die Höhe der Mindestausbildungsvergütung, die für das folgende Kalenderjahr maßgebend ist, bekannt.
Die Bekanntmachung erfolgt durch das Bundesgesetzblatt.
| Beginn der Ausbildung | 1. Ausbildungsjahr |
2. Ausbildungsjahr (+ 18 %) |
3. Ausbildungsjahr (+ 35 %) |
4. Ausbildungsjahr (+ 40 %) |
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2023
(01.01. bis 31.12.2023)
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620,00 € | 731,60 € | 837,00 € | 868,00 € |
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2024
(01.01. bis 31.12.2024)
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649,00 € | 766,00 € | 876,00 € | 909,00 € |
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2025
(01.01. bis 31.12.2025)
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682,00 € | 805,00 € | 921,00 € | 955,00 € |
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2026
(01.01. bis 31.12.2026)
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724,00 € | 854,00 € | 977,00 € | 1.014,00 € |
Tarifgebunden
Sind der Ausbildungsbetrieb und der Auszubildende an einen Tarifvertrag gebunden, darf die im Tarif festgelegte Ausbildungsvergütung nicht unterschritten werden.
Um an einen Tarifvertrag gebunden zu sein, muss der Ausbildungsbetrieb Mitglied in einem Arbeitgeberverband sein oder selbst einen Tarifvertrag mit den zuständigen Parteien abgeschlossen haben (Mittelstandsklauseln), des weiteren muss der Auszubildende Mitglied in einer Gewerkschaft sein.
Sobald das Sozialministerium einen Tarifvertrag für allgemein verbindlich erklärt, sind die darin niedergeschriebenen Tarifsätze für alle, der jeweiligen Branche zugehörigen Unternehmen verbindlich. Ein für allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag (AVE) ist rechtlich verbindlich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Geltungsbereich, auch ohne Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft oder einem Arbeitgeberverband.
Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, mindestens die im Tarifvertrag festgelegte Vergütung zu zahlen.
Sieht ein Tarifvertrag eine Ausbildungsvergütung unterhalb der Mindestausbildungsvergütung vor, dürfen tarifgebundene Betriebe sich nach diesem Tarifvertrag richten.
Nicht tarifgebunden
Ist der Ausbildungsbetrieb nicht tarifgebunden, darf dieser den branchenüblichen Tarif um höchstens 20 Prozent unterschreiten, jedoch nicht die Mindestausbildungsvergütung.
Die Ausbildungsvergütung richtet sich nicht nach dem Ausbildungsberuf, sondern nach der Branchenzugehörigkeit des Ausbildungsunternehmens. Auszubildende mit unterschiedlichen Ausbildungsberufen haben im gleichen Unternehmen den Anspruch auf eine einheitliche Ausbildungsvergütung!
Im Berufsausbildungsvertrag ist immer anzugeben, ob das Ausbildungsunternehmen tarifgebunden oder nicht tarifgebunden ist und in welche Branche sich das Ausbildungsunternehmen einordnet.
Informationen über gültige Tarifverträge erteilt das Tarifregister und Tariftreue-Portal des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung Sachsen-Anhalt.
Sollten Sie keine anzuwendende Ausbildungsvergütung finden oder weitere Fragen zur Ausbildungsvergütung haben, wenden Sie sich bitte an den Aus- und Weiterbildungsberater in Ihrer Region.