Wer kann als Ausbilder bzw. Ausbilderin benannt werden?
Die Ausbildungsunternehmen haben Ausbilder/-innen zu benennen. Diese müssen persönlich geeignet sein und die fachliche Eignung einschließlich der Berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikation besitzen.
Persönliche Eignung (§ 29 BBiG)
Persönlich nicht geeignet ist gemäß dem BBiG insbesondere, wer
- Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder
- wiederholt oder schwer gegen das Berufsbildungsgesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat
Fachliche Eignung (§ 30 BBiG)
Fachlich geeignet ist, wer die beruflichen sowie die Berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind.
Die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, wer
- die Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat,
- das Feststellungsverfahren nach § 1 Absatz 6 mit dem Ergebnis der vollständigen Vergleichbarkeit der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit mit der für die Ausübung des Ausbildungsberufs der entsprechenden Fachrichtung erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeiten abgeschlossen hat,
- eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde oder eine Abschlussprüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat,
- eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat oder
- im Ausland einen Berufsabschluss in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung erworben hat, dessen Gleichwertigkeit nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz oder anderen rechtlichen Regelungen festgestellt worden ist
- eine angemessene Zeit praktisch in diesem Beruf tätig gewesen ist und
- über berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse gemäß Ausbildereignungsverordnung (AEVO) verfügt (seit dem 01.08.2009 zwingend erforderlich)
Berufs- und arbeitspädagogische Eignung
Ausbilder/-innen, die nach dem 1. August 2009 erstmalig Ausbilden möchten, benötigen die Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation. Diese umfasst die Kompetenz zum selbständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren der Berufsausbildung. Das wird gemäß § 2 AEVO mit einer Prüfung nachgewiesen (AEVO-Prüfung). Diese Prüfung besteht aus einem schriftlichen Teil und einen praktischen Teil. Weiterführende Infos enthält unten stehender Link:
Die Vorbereitung auf die AEVO-Prüfung erfolgt in der Regel durch den Besuch eines Lehrganges, der von unterschiedlichen Bildungsträgern angeboten wird.
Ausbildung behinderter Menschen
Ausbilder/-innen die im Rahmen einer Ausbildung nach § 66 BBiG erstmalig tätig werden, müssen neben der persönlichen, berufsspezifisch fachlichen und arbeitspädagogischen Eignung (AEVO und andere) eine mehrjährige Erfahrung in der Ausbildung sowie eine rehabilitationspädagogische Zusatzqualifikation von 320 Stunden nachweisen!
Wer erstmalig für einen Ausbildungsberuf benannt wird, weist seine persönliche und fachliche Eignung anhand einer Ausbilderkarte nach.
Benennung von Ausbildern bei der IHK
Die IHK Halle-Dessau bietet für ihre Ausbildungsunternehmen die digitale Ausbilderkarte im IHK-Bildungsportal an. Die Zugänge erhalten Ausbildungsunternehmen jederzeit auf Anfrage bei der IHK. Im Portal können neue Ausbilderinnen und Ausbilder benannt werden inkl. Upload aller relevanten Nachweise. Unsere Aus- und Weiterbildungsberater prüfen und bestätigen die Anträge.
Bei Fragen wenden Sie sich gern an einen Ausbildungsberater in Ihrer Nähe.