Arbeitszeugnisse

Der Auszubildende hat bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses gemäß § 16 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) einen Anspruch gegen den Ausbildenden auf Ausstellung eines Zeugnisses, unabhängig davon, ob das Ausbildungsverhältnis durch Zeitablauf, Kündigung oder aus anderen Gründen endet. Gegebenenfalls hat der Auszubildende sogar die Möglichkeit, den Anspruch auf Zeugniserstellung vor dem Arbeitsgericht einzuklagen.

Form

Das Ausbildungszeugnis ist schriftlich bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses auszustellen und muss das Datum der Ausstellung sowie die Unterschrift des Ausbildenden und gegebenenfalls des Ausbilders enthalten.

Inhalt

Der Zeugnisersteller ist bei der Entscheidung, welche Leistungen und Eigenschaften des Auszubildenden hervorgehoben oder zurücktreten sollen, grundsätzlich frei. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts müssen Ausbildungszeugnisse jedoch gleichwohl in ihrer Aussage vollständig, wahr und gleichzeitig wohlwollend sein. Die Wahrheitspflicht erfordert vom Ausbildenden eine umfassende und vollständige, der Wahrheit entsprechende Beschreibung der Tätigkeiten und der Persönlichkeit des Auszubildenden. 

Einfaches Zeugnis

Jedes einfache Zeugnis muss zwingend Angaben über Art, Dauer und das Ziel der Berufsausbildung, einschließlich der Angaben über Lernorte enthalten. Das Aufführen des Ausbildungsziels ist erforderlich und wird durch die jeweilige Bezeichnung des Ausbildungsberufes festgelegt. Darüber hinaus enthält jedes Zeugnis Angaben über erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten, wobei für das einfache Zeugnis ausreicht, dass zu erkennen ist, welche Ausbildungsziele der Auszubildende erreicht hat bzw. mit welchem Ausbildungsstand der Auszubildende seine Ausbildung vorzeitig abgebrochen hat. Zu beachten ist jedoch, dass bei vorzeitiger Beendigung der Beendigungsgrund grundsätzlich nur mit Zustimmung des Auszubildenden in das Zeugnis aufgenommen werden darf, es sei denn der Auszubildende hat selbst gekündigt. Aus Gründen der Höflichkeit sollte eine Schlussfloskel das Zeugnis beenden, in der “gute Wünsche für den weiteren Lebensweg” formuliert sind.

Qualifiziertes Zeugnis

Bei Verlangen ist dem Auszubildenden ein qualifiziertes Zeugnis auszustellen, welches zu den zwingenden Angaben regelmäßig noch Ausführungen zur Führung, Leistung und zu besonderen fachlichen Fähigkeiten des Auszubildenden enthält.
  • Angaben über die Führung kennzeichnen die Verhaltensweisen des Auszubildenden im Betrieb (z. B. Charaktereigenschaften und Persönlichkeitszüge wie Zuverlässigkeit, Ehrlichkeit, Pünktlichkeit, Höflichkeit)
  • Angaben über die Leistung beschreiben das körperliche und geistige Vermögen (z. B. Eignung für den Beruf und Umsetzung der erlernten Fähigkeiten, Fleiß, Ausdauer, Bereitschaft und Fähigkeit zum Lernen)
  • Angaben über besondere fachliche Fähigkeiten (z. B. Fremdsprachenkenntnisse, außerordentliche Neigungen und Begabungen oder herausragendes Fachwissen
Im Zeugnis darf nicht aufgeführt werden:
  • einmaliges Fehlverhalten
  • außerbetriebliches Verhalten (Privatbereich)
  • Tätigkeit in einer Interessenvertretung
In der Praxis haben sich zur Beurteilung von Auszubildenden und Arbeitnehmern Formulierungen herausgebildet, die wir nachfolgend als Orientierungshilfe anbieten.