Export in die USA: Formular W-8BEN-E

Bei einer Bestellung von Produkten oder der Beauftragung von Dienstleistungen durch US-amerikanische Unternehmen bitten diese oftmals um Vorlage des „Certificate of Foreign Status of Beneficial Owner for United States Tax Withholding“.
In den USA ansässige Unternehmen sind grundsätzlich dazu verpflichtet, die Einholung dieses Formulars zu verlangen. Andernfalls müssen sie die gegebenenfalls anfallende US-Quellensteuer einbehalten und an die Steuerbehörden weiterleiten.
Es gibt zwei unterschiedliche Formulare:
  • im Falle von natürlichen Personen und Einzelunternehmen
    das FormularW-8BEN
  • im Falle anderer Unternehmen wie GmbH und AG
    dagegen das Formular W-8BEN-E.
Zudem ist gegebenenfalls im Falle des Formulars W-8BEN entweder
im Falle des Formulars W8-BEN-E
Das ordnungsgemäß ausgefüllte W-8BEN-Formular und das W-8BEN-E-Formular sind wirksam beginnend mit dem Tag der Unterzeichnung bis zum Ende des darauffolgenden dritten Kalenderjahres, es sei denn, das Formular muss aus anderen Gründen geändert werden (zum Beispiel Änderung der Adresse, der Firmierung oder der Rechtsform der Gesellschaft).
Die Ausfüllanleitung für beide Formulare ist auf der Seite des Internal Revenue Service (IRS) veröffentlicht.
Darüber hinaus bietet die German American Chamber of Commerce Inc. New York (AHK New York) deutschen Unternehmen Hilfestellung beim Ausfüllen der Formulare an. Unternehmen, die Interesse an einer Inanspruchnahme dieser kostenpflichtigen Leistung haben, können sich direkt an die AHK New York wenden: legalservices@gaccny.com.
Die meisten deutschen Unternehmen fallen nicht unter die Offenlegungspflicht. Betroffen sind vor allem Unternehmen, bei denen mehr als 50 Prozent der Einkünfte aus den USA aus passiven Einkünften bestehen. Nicht betroffen sind Einkünfte, die in direktem Zusammenhang mit einer US-Geschäftstätigkeit stehen.
Dies umfasst die meisten Einkünfte deutscher Unternehmen aus US-Geschäft wie zum Beispiel Warenlieferungen, Dienstleistungen etc. Unumgänglich ist jedoch, dass jedes deutsche Unternehmen eine Selbsteinordnung in die Klassifizierung des Gesetzes (FATCA - Foreign Account Tax Compliance Act) vornimmt, um zu klären, ob es betroffen ist.