Informationspflichten für Online-Händler

Allgemeines

Fast alle Unternehmer müssen Verbraucher - von einigen Ausnahmen abgesehen- seit dem 01.02.2017 über Ihre Webseiten und Allgemeine Geschäftsbedingungen sowie im Konfliktfall darüber informieren, ob und ggf. über welche Schlichtungsstelle sie sich an einem Schlichtungsverfahren beteiligen. Bei Verletzung der Hinweispflichten drohen kostenspielige Abmahnungen. Diese Informationspflichten ergeben sich aus dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) das bereits seit 01.04.2016 in Kraft getreten ist und der Umsetzung der EU-Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (Richtlinie 2013/11/EU) dient.
Ziel der EU-Richtlinie ist es, Verbrauchern europaweit die Möglichkeit zu geben, Konflikte mit Unternehmen auf einfache Weise in einem Schlichtungsverfahren zu lösen.

Wer muss informieren?

Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz betrifft fast alle Unternehmen mit einer Niederlassung in Deutschland, soweit diese Verträge mit Verbrauchern schließen. Ausgenommen sind nach § 4 Abs.1 und 2 VSBG nur Arbeitsverträge und Verträge von Unternehmen die ausschließlich auf folgenden Gebieten tätig sind:
    -  nichtwirtschaftliche Dienstleitungen von allgemeinem Interesse
    -  Gesundheitsdienstleitungen
    -  Weiter- und Hochschulbildung durch staatliche Einrichtungen
Handlungsbedarf ergibt sich nicht nur für den Handel, sondern auch für die Bereiche Tourismus, Gastronomie, Bauwirtschaft, Vermietung etc. Also jedes Unternehmen, das unmittelbar mit einem Verbraucher Geschäfte macht, ist betroffen. Für die Einordnung als Verbraucher ist dabei entscheidend, dass der Vertrag von einer natürlichen Person zu überwiegend privaten Zwecken geschlossen wird.

Welche Informationspflichten treffen Sie?

Die Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren bleibt zwar für Sie auch nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz freiwillig. Als Unternehmer müssen Sie sich aber seit dem 01.02.2017 in verschiedener Weise vor und/oder im Streitfall dazu erklären, ob Sie bereit sind sich an einem Schlichtungsverfahren vor einer anerkannten Verbraucherschlichtungsstelle zu beteiligen.
Drei Informationspflichten sind dabei zu unterscheiden.
    -  Hinweis auf OS-Plattform (Art. 14 ODR-Verordnung)
    -  Hinweis vor Vertragsschluss (§ 36 VSBG)
    -  Hinweis nach Entstehen einer Streitigkeit (§ 37 VSBG)

Informationen nach Art. 14 ODR-Verordnung

Bereits seit dem 09.01.2016 gelten für Online-Händler diese Informationspflichten im Zusammenhang mit der Verbraucherkonfliktbeilegung. Diese ergeben sich unmittelbar aus der EU-Verordnung Nr. 524/2013 (ODR-Verordnung). Sie müssen auf Ihrem Internetauftritt einen klickbaren Link zur OS-Plattform einstellen http://ec.europa.eu/consumers/odr/ und zusätzlich Ihre Emailadressen angeben.

Informationen nach §§ 36 VSBG

Nach § 36 VSBG müssen Unternehmer, wenn sie über eine Website verfügen oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden, angeben, inwieweit sie bereit oder verpflichtet sind, an einem Verfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Die Formulierung "inwieweit" bedeutet, dass Unternehmer auch angeben müssen wenn sie grundsätzlich nicht an einem Schlichtungsverfahren teilnehmen möchten. Verbraucher sollen nämlich bereits bei Vertragsschluss wissen, ob sie im Falle einer eventuell auftretenden Streitigkeit ein Verfahren bei einer Verbraucherschlichtungsstelle durchführen können oder nicht.

Informationspflicht nach § 37 VSBG

Die generelle Information nach § 36 VSBG entbindet nicht von einem Hinweis im Einzelfall. Alle Unternehmer trifft nach § 37 VSBG eine weitere Hinweispflicht, wenn für eine Streitigkeit mit einem Verbraucher nicht direkt zwischen den Parteien eine Lösung gefunden werden kann. Der Unternehmer muss den Kunden dann auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle unter Angabe von derern Anschrift und Website hinweisen und mitteilen, ob er zu einem Verfahren bereit oder verpflichtet ist. Der Hinweis nach § 37 VSBG hat in Textform zu erfolgen, (also per E-Mail, Fax, Brief), eine mündliche Information reicht nicht.

Welche Schlichtungsstellen gibt es bereits?

Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V. mit Sitz in Kehl