Räumungsverkäufe

Räumungsverkäufe sind nicht anzeige- und nicht genehmigungspflichtig.
Der Begriff „Räumungsverkauf“ kann benutzt werden, solange keine Irreführung des Kunden damit verbunden ist.
Wer einen Grund für die Räumung angibt, was sinnvoll erscheint, aber nicht zwingend erforderlich ist, sollte nachweisen können, dass dieser Grund der Wahrheit entspricht.
Die Dauer von Räumungsverkäufen ist nicht geregelt. Dennoch sind sie nicht in unbegrenzter Dauer zulässig. „Dauer-Räumungsverkäufe“ über Monate, bei denen keinerlei Absicht erkennbar ist, das Geschäft tatsächlich aufzugeben, dürften irreführend und damit unzulässig sein. Andererseits muss insbesondere bei einem Räumungsverkauf wegen Geschäftsaufgabe nicht zwingend ein Endedatum angegeben werden. Das kann der Fall sein, wenn es dem Unternehmer nicht möglich ist datumsmäßig zu bestimmen, wann alle Ware verkauft sind und tatsächlich geschlossen werden kann. Ein Endzeitpunkt des Räumungverkaufs muss also nicht angegeben werden, wenn es keinen feststehenden Endtermin gibt.
Besteht hingegen eine zeitliche Begrenzung, dann muss darauf auch hingewiesen werden. Und wenn ein Endzeitpunkt in der Werbung angekündigt wird, ist dieser einzuhalten und kann nicht beliebig verlängert werden.
Beispiele für zulässige Werbung:
  • "Räumungsverkauf wegen Umbau" wenn tatsächlich umgebaut wird, auch ohne Baugenehmigung
  • "Räumungsverkauf wegen Aufgabe der Abteilung"
  • "Räumungsverkauf wegen Auflösung unserer Filiale/Betriebsstätte in …"
  • "Räumungsverkauf wegen Malerarbeiten"
  • "Räumungsverkauf wegen Umzug"
  • "Ausverkauf" oder „Totalausverkauf"
  • "Räumungsverkauf wegen Geschäftsaufgabe"
  • "Räumungsverkauf wegen Geschäftsverkaufs" - wenn das Geschäft verkauft wird
Beispiele für unzulässige Werbung (irreführend):
  • Räumungsverkauf wegen Umbaus, wenn gar nicht umgebaut wird oder wenn z.B. nur Malerarbeiten durchgeführt werden.
  • Räumungsverkauf wegen Geschäftsaufgabe, wenn gar keine Geschäftsaufgabe geplant ist (z. B. Ende des Mietverhältnisses,
    Umzug o. ä.)