Besondere Verkaufsveranstaltungen im Handel

Das Verbot der Sonderveranstaltungen ist gestrichen
Mit Streichung des Sonderveranstaltungsverbotes im UWG wurden Sonderverkäufe jeglicher Art grundsätzlich zulässig. Daher sind jetzt Reduzierungen des Gesamt- oder Teilsortiments, Verkaufsaktionen aus besonderem Anlass, alle Jubiläumsverkäufe oder Reduzierungen anlässlich von Geburtstagen möglich.
Für Sonderveranstaltungen können Sie zum Beispiel wie folgt werben:
• „Pfingstrabatt vom 24. bis 29.5.- alles 20% günstiger“
• „Auf alle Sommersachen 30% Preisnachlass“
• „Wir räumen unser Lager - alle Winterkollektionen reduziert“
• „Großer Sonderverkauf zum 20. Geburtstag: 10% Rabatt auf alles“
Preisangabe bei Sonderveranstaltungen
Auch im Rahmen von Sonderveranstaltungen gilt grundsätzlich die Preisangabenpflicht, d.h. die Waren müssen mit Endpreisen ausgezeichnet sein. Um aber die Freigabe von Sonderveranstaltungen durch das neue UWG nicht wirtschaftlich sinnlos zu machen, wurde auch die Preisangaben-Verordnung geändert.
Danach kann auf die Preisumzeichnung jedes einzelnen Teils verzichtet und der Preisnachlass erst an der Kasse abgezogen werden, wenn:
• es sich um eine zeitlich begrenzte Aktion handelt
• generelle Preisnachlässe gewährt werden (z. B. „auf alles 10%")
• und dies in der Werbung bekannt gemacht wurde.
Rechtliche Anforderungen an besondere Verkaufsveranstaltungen
Solche Werbeaktionen sind selbstverständlich nur dann zulässig, wenn sie nicht gegen andere Tatbestände des UWG verstoßen.
a) Das Irreführungsverbot des § 5 UWG muss beachtet werden
Nach § 5 Abs.1 UWG handelt unlauter, wer irreführend wirbt. Auch die Angaben in der Werbung zu Sonderverkäufen müssen wahr sein und einer möglichen Nachprüfung standhalten.
Beispiele: Werden Preisreduzierungen von 30% beworben, müssen tatsächlich alle Waren um diesen Betrag reduziert sein. Findet ein Sonderverkauf zum 20. Geburtstag statt, muss das Geschäft tatsächlich 20 Jahre alt sein.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch das Verbot der „Mondpreiswerbung“ gemäß § 5 Abs. 4 UWG: Es ist irreführend, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, wenn der höhere Preis zuvor nur für einen sehr kurzen Zeitraum gefordert wurde. Nach der bisherigen Rechtsprechung musste der höhere Preis bei Waren des täglichen Bedarfs vorher für mindestens vier Wochen gefordert werden. Bei Produkten, deren Anschaffung nicht alltäglich ist (Möbel, Teppiche, Fernseher etc.), kann diese Frist auch wesentlich länger sein.
b) Unsachliche Einflussnahme ist nach § 4 Nr. 1 UWG untersagt
Dieser Tatbestand umfasst die im Laufe der Jahre von der Rechtsprechung entwickelten Verbote unsachlicher Einflussnahme auf Kunden durch Nötigung, Täuschung, übertriebenes Anlocken, Ausnutzen der Spiellust oder Gefühlsausnutzung. Jede Werbung, die die Entscheidungsfreiheit des Adressaten beeinträchtigt, ist nach wie vor unzulässig. Das Geschäft soll nur wegen der Preiswürdigkeit oder Leistungsfähigkeit des Angebots abgeschlossen werden und nicht auf Grund der unsachlichen Beeinflussung.
Sonderverkäufe können unter die Kategorie unsachliche Einflussnahme fallen, wenn es sich um ein Angebot handelt, das z. B. nur für wenige Stunden an einem verkaufsoffenen Sonntag gilt. Das Publikum hat hier kaum eine Möglichkeit, echte Preisvergleiche anzustellen, so dass enormer Kaufdruck entstehen kann. Gerade bei langlebigen Gebrauchsgütern, die teurer sind, muss der Verbraucher eine längere Zeit zum Überdenken der Kaufentscheidung erhalten. Grundsätzlich gilt: Je kürzer die Frist und je höher die Preisreduzierung, desto eher liegt ein unzulässiges übertriebenes Lockangebot vor. Solche Konstellationen können leicht vermieden werden, wenn der zeitliche Rahmen für Sonderverkäufe großzügiger gewählt wird.
c) Sonderverkäufe unterliegen dem Gebot der Transparenz (§ 4 Nr. 4 UWG)
Als Verkaufsförderungsmaßnahme unterfällt auch der Sonderverkauf dieser Vorschrift. Ein solcher Verkauf wird unlauter, wenn der werbende Unternehmer die Bedingungen für die Preisnachlässe nicht klar und eindeutig angibt.
d) Ausreichende Bevorratung ist sicherzustellen
Die günstigen Waren, die im Rahmen eines Sonderverkaufs angeboten werden, müssen in angemessener Menge vorhanden sein. Bei Waren des täglichen Bedarfs ist grundsätzlich ein Vorrat für zwei Tage angemessen. Im Einzelfall ist eine längere Bevorratungsfrist nötig. Wenn ein Geschäft mit großem Einzugsbereich Anfang der Woche in der regionalen Presse wirbt, kann ein außerhalb wohnender Verbraucher erwarten, dass die Ware auch noch am Samstag, wenn er in die Stadt fährt, vorrätig ist. Wird der Sonderverkauf mittels wöchentlich erscheinender Prospekte angekündigt, sollte Vorrat für eine Woche vorhanden sein. Bei Werbung in Katalogen mit längerer Gültigkeitsdauer darf der Verbraucher davon ausgehen, dass die Waren während der gesamten Laufzeit lieferbar sind.
Dem Vorwurf der Irreführung sollte der Werbende durch entsprechende Hinweise vorbeugen. Kann der Verkäufer nicht auf genügend Waren zurückgreifen, muss er das in der Werbung deutlich machen. Wird beispielsweise übrig gebliebene Damenmode der letzten Saison ausverkauft, kann durch den Begriff „Restposten“ oder „Einzelstücke“ klar gemacht werden, dass der Vorrat begrenzt ist. Möglich sind auch Angaben wie „Solange der Vorrat reicht“, „Keine Mitnahmegarantie“ „Sofern nicht vorhanden, gleich bestellen“, „Wir liefern umgehend“, wobei hier die Rechtsprechung die Voranstellung des Hinweises „Keine Mitnahmegarantie“ als ausschlaggebend für den zulässigen Ausschluss ansah.
e) Werbevergleiche müssen sich im Rahmen des § 6 UWG halten
Auch weiterhin gilt:
Vergleichende Werbung ist zulässig, wenn die verglichenen Waren oder Leistungen vergleichbar sind, sich der Vergleich auf bestimmte Eigenschaften oder den Preis bezieht, der Preisvergleich keine Verwechslungsgefahr birgt, die Wertschätzung des Konkurrenten nicht ausgenutzt oder beeinträchtigt wird und die Leistungen des Mitbewerbers nicht herabgesetzt werden.
Die Regelung über Räumungsverkäufe ist aufgehoben
Nach dem neuen UWG ist jetzt jede Rabattaktion unter dem Stichwort „Räumungsverkauf“ grundsätzlich zulässig und zwar unabhängig vom sachlichen Anknüpfungspunkt. Nun kommen insbesondere auch Umgestaltung des Geschäfts, Renovierung, Schließung einer Filiale oder bestimmter Abteilungen, Umzug etc. als Aufhänger in Betracht. Einer vorherigen Anzeige und der Erstellung einer Warenliste bedarf es nicht mehr. Die IHK hat in Zukunft kein Recht mehr zur Nachprüfung von Räumungsverkäufen. Die strengen Fortsetzungsverbote nach Geschäftsaufgabe sind aufgehoben. Die zeitlichen Beschränkungsregelungen des Räumungsverkaufs entfallen ebenfalls.
Allerdings bestehen auch nach dem neuen UWG Grenzen für Räumungsverkäufe:
a) Die Räumungsverkaufswerbung darf nicht irreführend sein (§ 5 UWG)
Wer mit einem Räumungsverkauf wirbt, muss die dafür angegebenen Gründe nachweisen können. Wird beispielsweise mit „totaler Geschäftsaufgabe“ geworben, darf das Geschäft nicht weiter geführt werden. Ebenso unzulässig ist es, wenn einem Räumungsverkauf wegen „Geschäftsaufgabe“ eine sofortige „Neueröffnung“ folgt. Die Höhe der angegebenen Reduzierungen muss wahr sein, und auch nach Freigabe der Räumungsverkäufe kann nicht beliebig lange damit geworben werden. Über den Zeitraum, den Räumungsverkäufe einnehmen dürfen, existiert für die neue Regelung noch keine Rechtsprechung. Wer sich auf sicherem Terrain bewegen will, sollte sich an dem Maximalzeitraum des früheren UWG, vier Wochen, orientieren. Eine absolute Grenze dürfte – je nach den Umständen des Einzelfalles – bei etwa 8-10 Wochen liegen. Wichtig ist in jedem Fall, Beginn und Ende der jeweiligen Aktion für den Verbraucher kenntlich zu machen. Der Geltungszeitraum des Räumungsverkaufs muss dabei genau bezeichnet werden. Angaben wie „Nur für kurze Zeit“ reichen hierbei nicht aus.
b) Unsachliche Einflussnahme ist untersagt (§ 4 Nr. 1 UWG)
Auch hier ist jede Werbung oder Maßnahme als unzulässig anzusehen, die die Entscheidungsfreiheit des Adressaten beeinträchtigt. Verboten sind insbesondere Handlungen, durch die die geschäftliche Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen, die Leichtgläubigkeit, Angst oder Zwangslage von Verbrauchern ausgenutzt wird.
c) Mondpreiswerbung ist untersagt (§ 5 Abs. 4 UWG)
Wird mit Reduzierungen im Rahmen eines Räumungsverkaufes geworben, müssen die genannten höheren Preise eine Weile lang ernsthaft gefordert worden sein. Bei Waren des täglichen Bedarfs sind die Ausgangspreise vorher mindestens vier Wochen zu fordern, bei anderen Gütern wie Teppichen oder Möbeln entsprechend längere Zeiträume.