Steuerpolitik

Diskussion um Erbschaftsteuer

Mündliche Verhandlung des Bundesverfassungsgerichts am 13. Oktober 2026
Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit seinem Urteil aus 2014 im Grundsatz eine Verschonung des betriebsnotwendigen Vermögens bestätigt hat, prüft es nun erneut, ob die steuerlichen Begünstigungen für Betriebsvermögen – die sogenannten Verschonungsregeln – mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Bis zur Entscheidung, die realistisch im Jahr 2027 fällt, bleibt das geltende Recht vollständig anwendbar – einschließlich der Verschonungsregeln für Betriebsvermögen.
Gegenstand des aktuellen Verfahrens ist eine Verfassungsbeschwerde gegen die geltenden Regelungen des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts. Im Mittelpunkt stehen insbesondere Fragen zur Bewertung von Unternehmensvermögen sowie zur verfassungsrechtlichen Beurteilung der steuerlichen Behandlung von Betriebsvermögen im Rahmen der Unternehmensnachfolge. Das Verfahren hat damit erhebliche Bedeutung für die künftigen steuerlichen Rahmenbedingungen familien- und eigentümergeführter Unternehmen in Deutschland.
Auf Grundlage des im März 2026 vom DIHK-Präsidium beschlossenen Positionspapiers zur Erbschaftsteuer hat die DIHK zu den vom Gericht aufgeworfenen Fragen Stellung genommen. Dabei wurden insbesondere die Bedeutung verlässlicher steuerlicher Rahmenbedingungen für Unternehmensnachfolgen, die wirtschaftliche Funktion der Verschonung produktiv gebundenen Betriebsvermögens sowie die Perspektive mittelständischer und familiengeführter Unternehmen hervorgehoben.
Die DIHK-Stellungnahme (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 232 KB) greift die im Präsidiumspapier beschlossenen Positionen auf und adressiert zugleich die konkreten Fragen des Gerichts zu den praktischen Auswirkungen der geltenden Regelungen auf Unternehmensnachfolgen sowie zur Bewertung von Betriebsvermögen. Darüber hinaus wurden die Erfahrungen der IHK-Organisation mit Blick auf die Nachfolgepraxis in mittelständischen Unternehmen eingebracht.

Kernforderungen zur Erbschaftsteuer:

  • Substanzbesteuerung vermeiden: Die Erbschaftsteuer darf Unternehmen nicht zur Aufgabe von Vermögen oder Arbeitsplätzen zwingen.
  • Rechtssicherheit und Planbarkeit schaffen: Betriebe brauchen verlässliche Regeln für langfristige Nachfolgeentscheidungen.
  • Bürokratie abbauen: Ziel ist eine einfache und praxistaugliche Ausgestaltung der Regelungen.
  • Bewertung realitätsnah vornehmen: Steuerwerte müssen sich an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit orientieren.
  • Freibeträge überprüfen: Gestiegene Unternehmens- und Immobilienwerte müssen berücksichtigt werden.
  • Verschonungsregeln erhalten: Sie sind zentral für den Fortbestand von Unternehmen über Generationen hinweg.

Empfehlungen zur Reformierung

  • Verschonungskonzept beibehalten:
    Das durch das BVerfG-Urteil von 2014 bestätigte Verschonungsmodell sollte erhalten bleiben – ohne Absenkung der Verschonungsquoten von 85 Prozent (Regelverschonung) beziehungsweise von 100 Prozent (Optionsverschonung).
  • Kapitalisierungsfaktor senken:
    Das Bundesfinanzministerium (BMF) sollte den Kapitalisierungsfaktor im vereinfachten Ertragswertverfahren von derzeit 13,75 auf einen Korridor von 7 bis 9 absenken, um marktnahe Bewertungsergebnisse sicherzustellen.
  • Verfügungsbeschränkungen bei der Bewertung berücksichtigen: Diese wertmindernden Faktoren sollten auf der Bewertungsebene, nicht erst auf der Verschonungsebene, abgebildet werden. Die Nachlauffrist sollte auf fünf beziehungsweise sieben Jahre verkürzt werden.
  • 90-Prozent-Einstiegstest reformieren: Die derzeit geltende 90-Prozent-Grenze beim Verwaltungsvermögen sollte abgeschafft oder zumindest durch einen konsequenten Schuldenabzug praxistauglich gemacht werden.
  • Lohnsummenregelungen flexibilisieren: Unternehmensnachfolger müssen auf externe Krisen reagieren können, ohne den Verschonungsanspruch zu verlieren – dazu brauchen sie klar definierte Spielräume.
  • Investitionsklausel und Regelungen zu jungen Finanzmitteln vereinfachen: Notwendige Liquiditätszuführungen – etwa zur Krisenfinanzierung – dürfen erbschaftsteuerlich nicht riskant sein.
  • Staatliche Unternehmensbeteiligungen als Steuerlösung ablehnen: Vorschläge, den Staat als stillen Teilhaber an Familienunternehmen zu beteiligen, widersprechen marktwirtschaftlichen Grundsätzen und würden enormen bürokratischen Aufwand erzeugen.