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Energie- und Stromsteuer

Das RWI – Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung e. V. hat bestätigt, dass Unternehmen des produzierenden Gewerbes auch 2022 wieder den sogenannten Spitzenausgleich bei der Strom- und Energiesteuer in voller Höhe erhalten können.
Der Spitzenausgleich wird auch 2022 in voller Höhe gezahlt. Das Bundeskabinett hat am 22. Dezember bestätigt, dass die Unternehmen des Produzierenden Gewerbes den notwendigen Zielwert für eine Reduzierung ihrer Energieintensität erreicht haben. Das RWI kommt in seinem Bericht zu dem Ergebnis, dass die tatsächliche Reduktion 27,7 Prozent gegenüber dem Basiswert betrug (Zielwert waren lediglich 10,65 Prozent).
Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen sehen die gesetzlichen Regelungen allgemein im Produzierenden Gewerbe und im besonderen bei bestimmten industriellen Prozessen und Verfahren Erstattungen der Stromsteuer und der Energiesteuer vor. Formulare sind unter www.zoll.de abzurufen. Nähere Informationen zur Ökosteuer erhalten Sie im Merkblatt unter “Weitere Informationen”.
Mit dem bundesweit verwendeten Excel-Berechungstool der IHK Lippe können Unternehmen die möglichen Erstattungsansprüche nach den Paragraphen 51 bis 55 Energiesteuergesetz bzw. nach Paragraphen 9 bis 10 Stromsteuergesetz berechnen. Unternehmen des produzierenden Gewerbes können damit sehr schnell einschätzen, was eine Antragstellung bringt und ob sich beispielsweise - vor dem Hintergrund möglicher Steuerermäßigungen im Rahmen des Spitzenausgleichs - die Einführung eines Energiemanagementsystems nach DIN EN ISO 50001 lohnt.
Der Spitzenausgleich wird nur gewährt, wenn ein Unternehmen anhand eines Zertifikats oder Überprüfungsauditzertifikats durch einen für den Spitzenausgleich zugelassenen Zertifizierer/Gutachter nachweist, dass es im Antragsjahr die Einführung eines
  • Energiemanagementsystems nach DIN EN ISO 50001 oder eines
  • Umweltmanagementsystems nach EMAS (EU-Ökoaudit), nachgewiesen durch EMAS-Registrierungsurkunde oder eine
  • Energieaudit nach DIN EN 16247-1 
  • Alternativen Systems nach Anlage 2 SpaEfV
abgeschlossen hat oder ein entsprechendes Überprüfungsaudit nicht länger als 12 Monate vor Antragsjahr durchgeführt hat.
Die Testate müssen den Betrieb des Antragstellers vollständig abdecken. Testate für einzelne Betriebsstätten oder Abnahmestellen des Antragstellers müssen für die Nachweisführung 90% gesamten Energieverbrauchs dieses Unternehmens abdecken. Details zu Fristen und Messgenauigkeit bei der Analyse des Energieverbrauchs regelt die Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV), diese finden Sie rechts unter "Downloads".
Die EU veröffentlicht alle Beihilfen, die 500.000 € pro Kalenderjahr und Unternehmen übersteigen.  Jedem Antrag ist eine Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen (Formular 1139) beizufügen. Außerdem ist jeweils bis zum 30. Juni des Folgejahres eine Erklärung über den Saldo, der im vorangegangenen Kalenderjahr in Anspruch genommenen Steuerentlastungen (Formular 1462) abzugeben, sofern die Höhe der bestimmter Steuerbegünstigung im Kalenderjahr jeweils mindestens 200 000 Euro oder mehr beträgt.
14.01.2022