Steueränderungen zum Jahreswechsel

Abgabenordnung

§ 139c AO Wirtschaftsidentifikationsnummer
Seit November 2024 vergibt das Bundeszentralamt für Steuern die Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) an alle wirtschaftlich Tätigen. Diese Nummer dient der eindeutigen Identifizierung und bleibt während der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit unverändert. Sie ersetzt nicht die Steuer- oder USt-IdNr. Weitere Infos Vergabe steuerlicher Wirtschafts-Identifikationsnummern
§ 146a Abs. 4 AO - Meldepflicht der Registrierkasse
Zum 1. Januar 2025 greift die gesetzlich geregelte Meldepflicht für elektronische Aufzeichnungssysteme (eAS). Die bisherige Aussetzung der Meldepflicht für die Anschaffung oder Außerbetriebnahme elektronischer Aufzeichnungssysteme endet am 31. Dezember 2024. Ab dem 1. Januar 2025 steht das Meldeverfahren in ELSTER zur Verfügung. Weitere Infos unter Aufzeichnungspflichten
§ 147 AO i.V.m. § 257 Abs. 1 Nr. 4 HGB - Aufbewahrungsfristen
Die Aufbewahrungspflicht für Rechnungen ist von 10 auf 8 Jahre abgesenkt worden. Die Regelung gilt für alle Rechnungen, deren Aufbewahrungsfrist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens zum 1.1.2025 der Änderungen noch nicht abgelaufen ist.

Einkommensteuer/Körperschaftsteuer

Grundfreibeträge
Der Bundesrat hat Ende November einer Erhöhung des Grundfreibetrages – also das Einkommen, bis zu dem keine Einkommensteuer gezahlt werden muss – zugestimmt. Der Grundfreibetrag steigt rückwirkend zum 1. Januar 2024 auf 11.784 Euro für Alleinstehende und auf 23.568 Euro für Ehepaare.
§ 3 NR. 72 EStG - Photovoltaikanlagen-Steuerbefreiung
Die für die Anwendung der Steuerbefreiung zulässige Bruttoleistung wird von 15 kW (peak) auf 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit steigen. Die Änderung soll klarstellen, dass auch bei Gebäuden mit mehreren Gewerbeeinheiten, aber ohne Wohneinheiten, Photovoltaikanlagen bis zu 30 kW (peak) je Einheit begünstigt sind. Zudem handelt es sich bei dieser Steuerbefreiung um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag. Diese Neuregelung soll für Anlagen gelten, die nach dem 31. Dezember 2024 in Betrieb gehen, angeschafft oder erweitert werden.

Umsatzsteuer

Inkrafttreten am 6. Dezember 2024

§ 3 Abs. 4 UStG – Werklieferung
In § 3 Abs. 4 UStG vollzieht der Gesetzgeber die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nach. Demnach ist nur dann eine Werklieferung anzunehmen, wenn bei der Ausführung ein fremder Gegenstand be- oder verarbeitet wird. Anderenfalls handelt es sich um eine Warenlieferung oder eine Dienstleistung.
§ 12 UStG – Ermäßigter Umsatzsteuersatz für „Holzhackschnitzel“
Zudem wird klargestellt, dass Brennholz unabhängig von der zolltariflichen Einordnung dem ermäßigten Steuersatz unterliegt (Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 48 UStG). Damit unterliegen nun mehr auch so genannte „Holzhackschnitzel“ dem ermäßigten Steuersatz.
§ 14c UStG – Gutschrift
Die Regelung zum unberechtigten Steuerausweis (§ 14c Abs. 2 UStG) wird auf Fälle von Gutschriften erweitert. Solange er der Gutschrift nicht widerspricht, schuldet künftig auch ein Nichtunternehmer die in einer Gutschrift unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer.
§ 15 Abs. 4 Satz 3 UStG – Vorsteueraufteilung
In § 15 Abs 4 Satz 3 UStG wird für den Fall der Vorsteueraufteilung klargestellt, dass eine Berechnung der nicht abzugsfähigen Vorsteuern nach dem Gesamtumsatzschlüssel nur dann zulässig ist, wenn es sich bei diesem Schlüssel um den einzig möglichen Aufteilungsmaßstab handelt. Der Gesamtumsatzschlüssel ist damit nachrangig zu anderen, präziseren und sachgerechten Methoden.
§ 24 UStG – Durchschnittssatz und Vorsteuerpauschale für Land- und Fortwirtschaft
Noch kurz vor Jahresende ändert sich der Durchschnittssatz und die Vorsteuerpauschale für Land- und Forstwirtschaft (§ 24 UStG) für den verbleibenden Zeitraum des Jahres 2024 von 9 Prozent auf 8,4 Prozent. Das kann sich aktuell u.a. auf den Ver-/Kauf von Weihnachtsbäumen auswirken.

Inkrafttreten zum 1. Januar 2025

§ 2b UStG – Nochmalige Verlängerung der Übergangsfrist
Die aktuell am 31. Dezember 2024 endende Übergangsregelung zur Besteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts in § 2b UStG wird nochmals um zwei Jahre bis zum 31. Dezember 2026 verlängert.
§ 3a Abs. 3 Nr. 3 UStG – virtuelle Veranstaltungsleistungen
Virtuelle Veranstaltungsleistungen (Live-Streaming) sind ab dem 1. Januar 2025 nicht mehr am Veranstaltungsort, sondern am (Wohn-)Sitz des Empfängers zu besteuern. Änderungen ergeben sich im B2C-Bereich (§ 3a Abs. 3 Nr. 3 UStG) und im B2B-Bereich (§ 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG).
§ 4 Nr. 21 UStG – Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen
Im dritten Anlauf wird die Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen an europäische Vorgaben angepasst. Entgegen der ursprünglich geplanten umfassenden Reform beschränkt sich der Gesetzgeber auf das EU-rechtlich erforderliche:
  • Der Wortlaut in Nr. 21 Buchst. a) UStG wird an das EU-Recht angepasst. Künftig sind „Schul- und Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung und berufliche Umschulung“ befreit. Das Bescheinigungsverfahren durch zuständige Landesbehörden bleibt erhalten. Auch wenn sich der Wortlaut ändert (bisher musste “auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet“ werden) sollten bislang erteilte Befreiungen weiter gelten.
  • Der „Privatlehrer“ wird in die nationale Steuerbefreiung aufgenommen, Nr. 21 Buchst c) UStG.
§ 12 UStG – Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Kunstgegenstände und Sammlungsstücke
Die Lieferung, der innergemeinschaftliche Erwerb und die Einfuhr von Kunstgegenständen und Sammlungsstücken (nicht jedoch deren Vermietung) unterliegen künftig dem ermäßigten Steuersatz (§ 12 Abs. 2 UStG). Die Differenzbesteuerung kann ab diesem Zeitpunkt auf Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten nicht mehr angewendet werden, wenn der Eingangsumsatz des Wiederverkäufers einem ermäßigten Steuersatz unterlegen hat (§ 25a UStG).
§ 14 Abs. 1 UStG - E-Rechnung
Ab dem 1.1.2025 muss jeder Unternehmer in der Lage sein, eRechnungen zu empfangen, zu lesen und digital zu archivieren. Zur Entgegennahme einer eRechnung reicht ein normales E-Mail-Postfach aus. Für die verpflichtende Ausstellung gelten Übergangsregelungen bis längstens 31.12.2027. Weitere Infos hier
§18 Abs. 2 UStG - Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen
Bei Unternehmern, deren Zahllast im Jahr 2024 nicht mehr als 2.000 EUR betragen hat, kann das Finanzamt in Zukunft auf die Abgabe von Voranmeldungen verzichten. Die Verpflichtung zur monatlichen Voranmeldung greift zukünftig erst bei einer Zahllast über 9.000 EUR im Vorjahr.
§§ 19, 19a UStG – Kleinunternehmerregelung
Die Schwellenwerte zur Anwendbarkeit der Kleinunternehmerregelung werden angehoben: der Vorjahresumsatz von 22.000 Euro auf 25.000 Euro und der Umsatz des laufenden Jahres von 50.000 Euro auf 100.000 Euro. Werden diese Werte nicht überschritten, kann die Kleinunternehmerregelung angewendet werden. Zu beachten ist, dass bereits für den Umsatz, mit dem der Schwellenwert des laufenden Jahres überschritten wird, die Regelbesteuerung angewendet werden muss.
NEU: Europäische Kleinunternehmerregelung (EU-KU-Regelung)
Völlig neu ist, dass künftig auch im Ausland die jeweilige Kleinunternehmerregelung angewendet werden kann. Bislang kann sie nur im Ansässigkeitsstaat genutzt werden. Voraussetzung ist, dass im Vorjahr und im laufenden Jahr EU-weit Umsätze nur bis maximal 100.000 Euro gemacht werden. Zusätzlich müssen die Vorgaben der jeweiligen nationalen Kleinunternehmerregelung eingehalten werden. Die Anwendung der EU-Regelung muss vorab vom jeweiligen EU-Mitgliedstaat genehmigt werden. Dazu muss zunächst ein Antrag beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) stellt werden. Zudem wird eine gesonderte Kleinunternehmer-Identifikationsnummer erforderlich. Weitere Informationen sind auf der Internetseite des BZSt unter nachfolgendem Link zu finden: BZSt - Europäische-Kleinunternehmerregelung (EU-KU-Regelung)
Die EU-Kommission hat im November 2024 ein Webportal zur EU-KU-Regelung freigeschaltet. Es kann unter folgendem Link aufgerufen werden: VAT rules for small enterprises – SME scheme - European Commission
§ 24 UStG – Durchschnittssatz und Vorsteuerpauschale für Land- und Fortwirtschaft
Auch für das Jahr 2025 werden der Durchschnittssatz und die Vorsteuerpauschale für Land- und Forstwirtschaft (§ 24 UStG) nochmals auf dann 7,8 % abgesenkt. Das BMF wird ermächtigt, künftige Änderungen des Pauschalsatzes durch Rechtsverordnung umzusetzen.

Inkrafttreten zum 1. Januar 2028

§ 15 UStG – Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs aus Rechnungen eines Ist-Versteuerers
Der Vorsteuerabzug soll aus Rechnungen eines Ist-Versteuerers erst dann möglich sein, wenn (und soweit) die Zahlung auf die ausgeführte Leistung erfolgte (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG). Bislang kann die Vorsteuer unabhängig von der Zahlung bereits mit Vorliegen von Leistung und Rechnung geltend gemacht werden. Damit der Leistungsempfänger erkennen kann, dass der Leistende Ist-Versteuerer ist, wird gleichzeitig die Rechnungspflichtangabe „Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten“ eingeführt (§ 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 6a UStG). Das Inkrafttreten der Änderungen wurde auf den 1. Januar 2028 (statt ursprünglich 1.Januar 2026) verschoben. Bis zu diesem Zeitpunkt soll die neue Rechnungspflichtangabe im strukturierten Teil einer E-Rechnung abbildbar sein und die Information automatisiert verarbeitet werden können. Weitere Infos hier zu den Änderung des Vorsteuerabzuges bei Rechnungen von Ist-Versteuerern geplant

Sonstige Änderungen

Strom- und Energiesteuer
Für Anträge auf Steuerentlastungen nach § 9b StromStG und § 54 EnergieStG soll es ab dem 1. Januar 2025 eine Online-Verpflichtung geben. Zudem entfällt für Anträge auf Steuerentlastungen nach den §§ 53a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3, 51, 54 EnergieStG und nach den §§ 9a, 9b StromStG die Vorlagepflicht für die Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten ab dem 1. Januar 2025.
Grundsteuerreform
Die Reform der Grundsteuer tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Das Bundesverfassungsgericht hatte die alten Einheitswerte als verfassungswidrig eingestuft. Die derzeit noch geltenden Einheitswerte als Bewertungsgrundlage für die Grundsteuer werden mit Wirkung vom 1. Januar 2025 von den neuen Grundsteuerwerten abgelöst. Weitere Infos hier
Beitragsbemessungsgrenzen zur Sozialversicherung
Die bis zu denen Beiträge zur Sozialversicherung erhoben werden, steigen 2025:
In der gesetzlichen Krankenversicherung erhöht sich die Beitragsbemessungsgrenze einheitlich auf jährlich 66.150 Euro beziehungsweise 5.512,50 Euro im Monat. 2024 waren es noch 62.100 Euro im Jahr beziehungsweise 5.175 Euro im Monat.
Stand 20.12.2024