Aktuelle Steuerpolitik

Gesetzentwurf zur Registrierkassen- und eBon-Pflicht

Die Bundesregierung hat auf Ihrer Kabinettssitzung am 23.September 2026 einen überarbeiteten Entwurf eines „Gesetz zur Fortentwicklung von Kassenaufzeichnungen und zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung sowie zur weiteren Digitalisierung handels- und steuerrechtlicher Aufzeichnungen“ verabschiedet und so das förmliche Gesetzgebungsverfahren zur Einführung einer Registriekassen- und eBon-Pflicht eingeleitet.
Weiteres Verfahren
Der Gesetzentwurf wurde als besonders eilbedürftig erklärt und damit die Stellungnahmefrist des Bundesrates von 6 (bzw. 9 Wochen bei finanzwirksamen Gesetzen) auf 3 Wochen verkürzt. Nach Ablauf dieser Frist kann die Bundesregierung den Gesetzentwurf unmittelbar in den Bundestag einbringen.

Regierungsentwurf vom 23. September 2026

Der Gesetzentwurf übernimmt im Wesentlichen die Regelungen des Referentenentwurfes, nimmt aber folgende Änderungen vor:

Registrierkassenpflicht

Der bisherige Schwellenwert von 100.000 Euro Gesamtumsatz wird beibehalten. Es wird jedoch eine zusätzliche Bagatellgrenze bei Unterschreiten von 12.000 Euro Bargeldumsatz eingeführt (§ 146b Abs. 1 S. 2 AO-E), was bei Unternehmen mit geringem Baranteil (Kleinstunternehmen, Unternehmen mit fast ausschließlich unbaren Zahlungen) zu einer gewissen Entschärfung führen kann.
Unternehmen, die im Vorjahr die o.g. Grenzen überschritten haben, müssen nunmehr erst ab dem 1. Juli des Folgejahres (und nicht ab dem 1. April) eine elektronische Registrierkasse verwenden (§ 146b Abs. 3 AO-E). Die Änderung greift ein DIHK-Petitum auf, da es Unternehmen regelmäßig nicht möglich wäre, kurz vor/nach dem Ostergeschäft entsprechende Umstellungen vorzunehmen.
Gestrichen wurde zudem die ursprünglich in § 146b Abs. 3 S. 2 AO-RefE vorgesehene Mitteilungspflicht gegenüber dem Finanzamt bei Überschreitung der Umsatzgrenze innerhalb eines Monats. Dieses entspricht unserer Forderung, da die Verwendung von Kassensystemen/TSE ohne meldepflichtig ist.
Vorgesehen ist, dass die Kassenpflicht bereits nach 2 aufeinanderfolgenden Kalenderjahren endet (und nicht nach 3 Jahren), nachdem die Umsatzgrenze unterschritten wurde (§ 146b Abs. 2 AO-E).

elektronische Belegbereitstellung

Für Kassensysteme mit integrierter eichrechtlicher Waagenfunktion wurde in Art. 101a Abs. 11 EGAO-E eine Übergangsregelung aufgenommen, wonach diese bis zum 31. Dezember 2032 weiterhin Papierbelege ausgeben dürfen. Diese Regelung greift unsere Forderung auf, da aufgrund Europäischer Vorschriften im Eichrecht entsprechende Einheiten Belege in Papierform ausgeben müssen.
Die Befreiungsmöglichkeit von der elektronischen Belegbereitstellungspflicht auf Antrag bei einem Verkauf an eine Vielzahl unbekannter Personen (§ 146a Abs. 2 AO-E) wurde gestrichen.

Kassen-Nachschau

Der Referentenentwurf sah die Möglichkeit einer Kassen-Nachschau dort vor, wo elektronische Aufzeichnungssysteme genutzt werden. Diese Möglichkeit wird nunmehr auf solche Sachverhalte ausgedehnt, wo der Steuerpflichtige Tätigkeiten ausübt, die Kasseneinnahmen verursachen (§ 146d Abs. 1a AO-E). Ausdrücklich wurde auf Marktstände, Messen, Schausteller und Weihnachtsmärkte hingewiesen.

Weitere Regelungsbereiche

Die Regelungen im Zusammenhang mit dem Einsatz, Bewerben und Inverkehrbringen von Manipulationsprogrammen wurden neu gefasst und die entsprechende Vorgaben in § 146a Abs. 1 S. 5 AO-E und § 374a AO-E neu gestaltet.
Die Digitalisierungsmöglichkeit von Jahresabschlüssen (§ 147 Abs. 2 AO-E) wurde nunmehr auch im Handelsrecht nachvollzogen (§ 257 Abs. 3 HGB).
Entfallen sind die Regelungsblöcke zum Verlagerungsgeld (§ 146 Abs. 2c AO-RefE), Verzögerungsgeld (§ 200 Abs. 2a AO-RefE), zu den Koordinierungsbefugnissen des BZSt (§Art. 5 FVG-RefE) und der Eintragung von Steuerstraftaten im Gewerberegister (§ 149 Abs. 2 Nr. 2 GewO-RefE).

Ausnahmeverordnung

Dem Referentenentwurf war seinerzeit der Diskussionsentwurf einer Ausnahmeverordnung von der Registrierkassenpflicht beigefügt. Diese war jedoch nicht Gegenstand der Verbändeanhörung, sondern soll in einem späteren Verfahren behandelt werden.
In § 146b Abs. 5 AO-E ist nach wie vor die Rechtsgrundlage zum Erlass einer derartigen Rechtsverordnung für Ausnahmen von der Kassenpflicht enthalten. Hierzu beinhaltet die Kabinettsvorlage des BMF einen expliziten Passus im Zusammenhang mit der Vermeidung von Bürokratie: „Um unnötige Bürokratie und Aufwand zu vermeiden, sieht die Vorschrift des § 146b AO-E sowohl Befreiungsmöglichkeiten in Einzelfällen aufgrund sachlicher Härte als auch allgemeine Befreiungen vor, die durch eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen geregelt werden sollen.“. Dieser enthält zudem einen Passus zu landwirtschaftlichen Betrieben: „Die Besonderheiten bei landwirtschaftlichen Betrieben werden in dem Entwurf zur Kassenpflicht-Ausnahmeverordnung berücksichtigt“.
Die Kabinettsvorlage greift hingegen nicht die bislang im Diskussionsentwurf der Ausnahmeverordnung vorgesehenen Ausnahmen für
  • Marktstände (§ 3 KassenPflAusnV-E),
  • Vertrauenskassen (§ 2 Abs. 4),
  • Plattformumsätze (§ 1 Abs. 3),
  • Juristische Personen des öffentlichen Rechts (§ 4 Abs. 1),
  • Gemeinnützige Organisationen (§ 4 Abs. 2) auf.
Die auffällige Hervorhebung der Landwirtschaft bei gleichzeitiger Nichterwähnung der übrigen Ausnahmetatbestände lässt offen, welche der bislang vorgesehenen Ausnahmen bei der Finalisierung der Ausnahmeverordnung erweitert, eingeschränkt oder gestrichen werden sollen.

Referentenentwurf vom 5. August 2026

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hatte am 7. August 2026 den Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Einführung einer Kassenpflicht, zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und zur weiteren Digitalisierung des Steuerrechts“ veröffentlicht, der neben der Schaffung einer Registrierkassenpflicht oberhalb eines jährlichen Gesamtumsatzes von 100.000 Euro u.a. auch die Abschaffung der bisherigen Belegausgabepflicht in Papierform (Bonpflicht) nebst Einführung einer elektronischen Belegbereitstellungspflicht zum 1. Januar 2018 vorsah.