SIHK-Pressemeldung
SIHK berät zur Perspektive Ausbildungsduldung
„Viele Unternehmen sind noch auf der Suche nach passenden Auszubildenden, und auch geflüchtete junge Menschen sind verstärkt auf der Suche nach einer gesicherten beruflichen Zukunftsperspektive: Sie wünschen sich eine duale Berufsausbildung“, so Thomas Haensel, Geschäftsbereichsleiter ‚Menschen bilden‘ bei der Südwestfälischen Industrie- und Handelskammer zu Hagen (SIHK).
Wie finden beide Seiten zusammen? Schließlich wollen die Unternehmen sicherstellen, dass Geflüchtete nicht nur für die Ausbildung, sondern darüber hinaus in ihrem Unternehmen bleiben.
Möglichkeiten und Sicherheit bieten die Ausbildungsduldung (§ 60c AufenthG) und die Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis (§ 16g AufenthG), um auch im Falle eines negativ ausfallenden Asylbescheides für die Zeit der Ausbildung und eine anschließende Beschäftigung als Fachkraft den Aufenthalt in Deutschland zu sichern. Bereits seit dem 1. März ergänzt die neue Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Menschen nach § 16g AufenthG die Ausbildungsduldung.
Die Voraussetzungen für beide Regelungen sind weitgehend identisch: Geflüchtete müssen im Besitz einer Duldung nach § 60a AufenthG sein (wenn ein Asylverfahren angestoßen wurde, muss dieses rechtskräftig abgeschlossen sein); sie müssen mindestens drei Monate eine Duldung besitzen (es sei denn, die Ausbildung wurde noch im laufenden Asylverfahren begonnen); die Ausbildung erfolgt in einer staatlich anerkannten qualifizierten Berufsausbildung (unterschriebener Ausbildungsvertrag bzw. Nachweis der Eintragung des Ausbildungsverhältnisses) oder in einer qualifizierten staatlich anerkannten Assistenz- oder Helferausbildung; es bestehen keine Versagensgründe.
Zusätzlich müssen bei der Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis der Lebensunterhalt gesichert und die Passpflicht erfüllt sein. Konkret heißt das für einen Ausbildungsbetrieb: Nur, wenn der/die Auszubildende den Lebensunterhalt (der Richtwert orientiert sich aktuell am sog. Schüler-BAföG in Höhe von 736 Euro bzw. 474 Euro wenn Auszubildende noch bei den Eltern wohnen) gesichert und die Passpflicht erfüllt hat, kommt für ihn/sie die neue Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis in Frage. Gilt dies nicht, bleibt die Ausbildungsduldung bestehen bzw. kann sie beantragt werden. Wenn Ihr Azubi die Möglichkeit hat, in eine Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis nach § 16g AufenthG zu wechseln, muss ausdrücklich ein Antrag gestellt werden – automatische Wechsel erfolgen nicht.
15. August 2024