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Glücksspielgewerbe
Nr. 5376570
Glücksspielgewerbe
Aufsteller von Glückspielgeräten - IHK-Unterrichtung erforderlich
Spielautomaten stehen in vielen Gaststätten und Spielhallen. Die Aufsteller dieser Spielgeräte benötigen nach § 33c Gewerbeordnung (GewO) eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Zusätzlich müssen sie für die Gewerbeanmeldung auch eine IHK-Unterrichtung nachweisen.
Link: Aufsteller von Glückspielgeräten - IHK-Unterrichtung erforderlich
Sachkundenachweis für Betreiber und Leiter von Spielhallen
Am 1. Juli 2021 ist der Glücksspielstaatsvertrag 2021 ( GlüStV) bundesweit in Kraft getreten. Für Spielhallen wird ein neuer Sachkundenachweis eingeführt.
Link: Sachkundenachweis für Betreiber und Leiter von Spielhallen
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