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Nr. 5376570

Glücksspielgewerbe

Aufsteller von Glückspielgeräten - IHK-Unterrichtung erforderlich

Spielautomaten stehen in vielen Gaststätten und Spielhallen. Die Aufsteller dieser Spielgeräte benötigen nach § 33c Gewerbeordnung (GewO) eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Zusätzlich müssen sie für die Gewerbeanmeldung auch eine IHK-Unterrichtung nachweisen.

Sachkundenachweis für Betreiber und Leiter von Spielhallen

Am 1. Juli 2021 ist der Glücksspielstaatsvertrag 2021 ( GlüStV) bundesweit in Kraft getreten. Für Spielhallen wird ein neuer Sachkundenachweis eingeführt.

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Sandra von Heine
Sandra von Heine
  • 02331 390-279
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SIHK zu Hagen
Bahnhofstraße 18
58095 Hagen

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