Glücksspielgewerbe
Aufsteller von Glückspielgeräten - IHK-Unterrichtung erforderlich
Spielautomaten stehen in vielen Gaststätten und Spielhallen. Die Aufsteller dieser Spielgeräte benötigen nach § 33c Gewerbeordnung (GewO) eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Zusätzlich müssen sie für die Gewerbeanmeldung auch eine IHK-Unterrichtung nachweisen.