Universalschlichtungsstelle für Verbraucher

Für Unternehmen, die sich freiwillig zur Teilnahme an einer Streitschlichtung mit Verbrauchern verpflichtet haben oder hierzu gesetzlich verpflichtet sind, gilt nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz die Pflicht, auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen. Ab 1. Januar 2020 wird die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle in Kehl zur „Universalschlichtungsstelle des Bundes“. Die gesetzlichen Informationspflichten müssen daher entsprechend angepasst werden.

Infopflicht über Verbraucherstreitbeilegung gilt bereits seit Februar 2017

Bereits seit 1. Februar 2017 muss jeder Online-Anbieter nach § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG), Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich davon in Kenntnis setzen, inwieweit er bereit oder verpflichtet ist, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle wird zu Universalschlichtungsstelle

Seit dem Inkrafttreten des VSBG wird mit der vom Bund geförderten Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle am Zentrum für Schlichtung e. V. mit Sitz in Kehl gewährleistet, dass in den Fällen, in denen keine besondere Verbraucherschlichtungsstelle besteht, der Verbraucher gleichwohl eine Verbraucherschlichtungsstelle anrufen kann. Die derzeit den Ländern zugewiesene Aufgabe der ergänzenden Verbraucherschlichtung (Universalschlichtung) wird zum 1. Januar 2020 auf den Bund übertragen. Dieser soll durch den Betrieb einer bundesweiten Universalschlichtungsstelle zugleich die Verpflichtung der entsprechenden europarechtlichen Vorgaben erfüllen.

Zuständigkeitsbündelung auf den Bund

Nach dem zurzeit geltenden VSBG entfällt die Förderung der Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle durch den Bund Ende 2019. Damit wären nach dem geltenden VSBG die Länder verpflichtet gewesen, ergänzende Verbraucherschlichtungsstellen zu errichten, wenn in diesem Land kein ausreichendes Schlichtungsangebot besteht. Dies hätte zu einer Vielzahl von ergänzenden Verbraucherschlichtungsstellen geführt und die Zuständigkeit der maßgeblichen Verbraucherschlichtungsstelle wäre schwer zu ermitteln gewesen. Durch die Änderung des VSBG wird die ursprünglich bei den Ländern angesiedelte vorgesehene Zuständigkeit jetzt beim Bund gebündelt.
Das Bundesamt für Justiz wird nicht nur deutsche Kontaktstelle für die Europäische Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Kontaktstelle), sondern auch befugt, bei rein innerstaatlichen Streitigkeiten Verbraucher und Unternehmer zu beraten, wenn die Beschwerde über die Europäische Plattform zur Online-Streitbeilegung eingereicht worden ist.

Anzahl der Verbraucherstreitbeilegungsverfahren nimmt zu

Seit Inkrafttreten des VSBG haben sich laut Gesetzesbegründung die Anzahl der Verbraucherschlichtungsstellen und die Anzahl der Streitbeilegungsverfahren stetig erhöht. Gerade vor dem Hintergrund der zum 1. November 2018 eingeführten Musterfeststellungsklage ist eine weitere Zunahme von Verfahren vor Verbraucherschlichtungsstellen zu erwarten. Denn der zur Eintragung in das Musterfeststellungsklagenregister angemeldete Verbraucher muss im Anschluss an eine erfolgreiche und rechtskräftig abgeschlossene Musterfeststellungsklage seinen Anspruch noch der Höhe nach bestimmen und, wenn er sich nicht mit dem Unternehmer einigt, den Anspruch gegebenenfalls individuell durchsetzen. Der Gesetzgeber sieht hierbei insbesondere die Verbraucherschlichtung als eine im Vergleich zum Klageweg vor den ordentlichen Gerichten kostengünstige, schnelle und ressourcenschonende Alternative.

Wer ist zur Information nach § 36 VSBG verpflichtet

Unternehmer müssen nach § 36 VSBG, wenn sie über eine Webseite verfügen oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden, angeben, inwieweit sie bereit oder verpflichtet sind, an einem Verfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
  • Formulierungsvorschlag ab 1. Januar 2020 bei Bereitschaft, an einem Verbraucherstreitbeilegungsverfahren teilzunehmen:
    „Im Fall von Meinungsverschiedenheiten aus Verbraucherverträgen sind wir bestrebt, eine außergerichtliche Streitbeilegung herbeizuführen. Wir sind daher zur Durchführung eines Streitbeilegungsverfahrens vor der Universalschlichtungsstelle des Bundes (einschließlich Anschrift und Webseite), sofern der Verbraucher den streitigen Anspruch uns gegenüber zuvor geltend gemacht hat. Der Rechtsweg steht Verbrauchern jederzeit selbstverständlich offen.“
  • Formulierungsvorschlag, wenn keine Bereitschaft besteht, an einem Verbraucherstreitbeilegungsverfahren teilzunehmen:
    "Wir werden nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes teilnehmen und sind dazu auch nicht verpflichtet.“

Wie ist die Information zu erteilen?

Die Information ist leicht zugänglich, klar und verständlich zu erteilen. Es bietet sich daher an, die Information im Internetimpressum zu platzieren. Werden Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, ist die Information nicht nur im Impressum, sondern auch zusammen mit den AGB vorzunehmen, das heißt doppelt zu erteilen.

Ausnahmen von der Informationspflicht

Die Informationspflicht besteht nicht für Unternehmen, die am 31. Dezember des Vorjahres 10 oder weniger Personen beschäftigen. Maßgeblich ist die Kopfzahl, nicht die Summe der Arbeitszeitanteile. Es bedarf daher jedes Jahr einer entsprechenden Überprüfung in Bezug auf die Zahl der beschäftigten Personen.

Achtung: Mindestbeschäftigtenzahl gilt nicht für die im Streitfall zu erteilende Information

Die Ausnahme hinsichtlich der Mindestbeschäftigtenzahl gilt nur für die allgemeine Informationspflicht nach § 36 VSBG (vergleiche oben). Konnte aber eine Verbraucherstreitigkeit nicht beigelegt werden, so muss der Unternehmer den Verbraucher auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle unter Angabe von Anschrift und Webseite hinweisen (§ 37 VSBG). Der Unternehmer muss in diesem Zusammenhang, also zugleich darauf hinweisen, ob er zu einem Verfahren bereit oder verpflichtet ist. Dies gilt selbst dann, wenn er nicht zu einem Verbraucherstreitbeilegungsverfahren bereit oder verpflichtet ist - selbst dann ist auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle einschließlich Anschrift und Webseite hinzuweisen. Für die Information ist Textform vorgeschrieben, das heißt E-Mail, Brief, Fax).

Hinweis auf OS-Plattform

Achtung: Für Unternehmen, die Onlineverträge mit Verbrauchern abschließen gilt zudem Artikel 14 der ODR-Verordnung, wonach ein klickbarer (!) Link im Internetauftritt vorzuhalten und die E-Mail-Adresse anzugeben ist, wie zum Beispiel:
Online-Streitbeilegung nach Artikel 14 ODR-Verordnung
Die Europäische Kommission stellte eine Plattform zur Online-Streitbeilegung zur Verfügung, die Sie unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/ erreichen können. Unsere E-Mail-Adresse lautet: …“
Hinweis: Die Informationspflichten nach§ 36 VSBG und zur OS-Plattform sollten möglichst an der gleichen Stelle erfolgen und müssen leicht zugänglich sein.