Neue Regeln bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen

Das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs ist nunmehr im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Das Gesetz gilt damit ab dem 02.12.2020. Nur die Regelungen zur Aktivlegitimation der Wettbewerbsvereine treten erst in einem Jahr am 01.12.2021 in Kraft.
Konsequenz: Abmahnungen müssen ab dem 2.12.2020 den neuen Anforderungen entsprechen. Dies gilt insbesondere für die Aktivlegitimation von Mitbewerbern, die notwendigen Inhalte des Abmahnschreibens, die Möglichkeit, Aufwendungsersatz zu verlangen (kein Aufwendungsersatz bei Abmahnungen durch Mitbewerber bei Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten im Internet) sowie die Vertragsstrafe (nicht bei Erstabmahnung durch Mitbewerber bei Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten im Internet, Höhenbeschränkung auf 1.000 bei Bagatellverstößen). Die Gesetz finden Sie hier.
Missbräuchliche Abmahnungen belasten vor allem den Onlinehandel. Viele Händler empfinden sie sogar als existenzbedrohend und schließen ihren Onlineshop.
Anfang September 2018 hat das BMJV den Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ vorgelegt. Hierzu haben sich auch die Industrie- und Handelskammern in einer Stellungnahme geäußert. Seit Mitte 2019 liegt nunmehr ein Regierungsentwurf vor.
Im gesamten Gesetzgebungsvorhaben war es den Wirtschaftsverbänden wichtig, der Politik die Wichtigkeit und Dringlichkeit dieses Gesetzes deutlich zu machen. Unter der Federführung des DIHK ist daher im Dezember 2019 ein gemeinsames Verbändeschreiben an die Berichterstatter geschickt worden, in dem einerseits das Gesetz als solches unterstützt wird, andererseits aber auch konkrete aus Sicht der Wirtschaft noch offene Kritikpunkte mit Lösungsvorschlägen aufgeführt sind. In dem Verbändeschreiben wird eine rasche Verabschiedung des Gesetzes gefordert und konkrete Lösungsvorschläge unterbreitet.
Inhaltlich werden v.a. folgende Themen in dem Verbändepapier angesprochen:
  • Branchenbezug bei Wettbewerbsvereinen erforderlich
  • Einschränkung bei den Informationspflicht-Verstößen i. S. d. § 13 Abs. 4 Ziff. 1 UWG-E
  • Datenschutzverstöße ausdrücklich aus UWG-Anwendungsbereich herausnehmen
Das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs hat am 09.09.2020 den Bundestagsrechtsausschuss passiert und ist am 10.09.2020 im Bundestag in 2./3. Lesung endlich beschlossen worden. Wir bewerten das Gesetz weitgehend positiv, auch wenn sich die grundsätzliche Abmahnfähigkeit von Datenschutzverstößen leider nicht verhindern ließ.
Einige der Hauptkritikpunkte der Kammern sind aufgenommen worden. Beispielsweise gab es folgende Änderungen:
  • Bei Wettbewerbsvereinen ist wieder der erforderliche Branchenbezug aufgenommen worden.
  • Das Verbot des Fliegenden Gerichtsstands bei Wettbewerberabmahnungen ist zumindest für die besonders missbrauchsanfälligen Abmahnungen wegen Rechtsverstößen im Internet beschlossen worden.
  • Der Aufwendungsersatz bei Mitbewerberabmahnungen ist bei allen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr und in Telemedien ausgeschlossen.
  • Die Vertragsstrafe wurde bei erstmaligen Mitbewerberabmahnungen von Unternehmen mit weniger als 100 Mitarbeitern ausgeschlossen. Die Begrenzung von Vertragsstrafen auf 1000,- EUR soll nur bei Unternehmen mit weniger als 100 Mitarbeitern gelten und auch nur dann, wenn es sich nur um eine unerhebliche Zuwiderhandlung handelt.
02.12.2020