Mit Lebensmitteln handeln / Import von Lebensmitteln

Sie möchten Lebensmittel importieren oder selbst herstellen und verkaufen? Hier gibt es einiges zu beachten. Wir helfen Ihnen gerne und geben Ihnen hier umfassende Informationen zu den Themen Lebensmittelhandel und Lebensmittel importieren.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige IHK

Selbstständig im Lebensmittelhandel

Rechtsform

Für die Gründung von Lebensmittelläden werden in den meisten Fällen die Rechtsformen Einzelunternehmen, GbR oder GmbH gewählt. Auch eine UG (haftungsbeschränkt) wäre denkbar. Lassen Sie sich von einem Steuerberater beraten.
  • Gründen Sie eine UG oder GmbH oder sind eingetragener Kaufmann, ist eine Eintragung im Handelsregister verpflichtend. Als Einzelunternehmen ohne Kaufmannseigenschaft oder als GbR ist keine Eintragung erforderlich.

Was ist bei der Gewerbeanmeldung zu beachten?

Bevor Sie mit Ihrem Lebensmittelhandel beginnen, müssen Sie bei ihrem örtlich zuständigen Gewerbeamt das Gewerbe anmelden, § 14 GewO.
Ihre Gewerbeanmeldung müssen Sie bei der für den Betriebssitz zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung (Gewerbe- und Ordnungsamt) vornehmen.
  • Mitzubringen ist ein gültiger Personalausweis oder Reisepass (mit Meldebestätigung) und, sofern vorhanden, ein Handelsregisterauszug.
  • Auf dem entsprechenden Formular muss die Art des Gewerbes angegeben werden, beispielsweise: Handel mit Lebensmitteln.
Die Industrie- und Handelskammer und das Finanzamt werden vom Gewerbeamt über Ihre Gründung informiert. 

Meldepflicht für Lebensmittelunternehmen

Ein Lebensmittelunternehmen ist ein Unternehmen, das eine mit der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausführt.
Nach dem Europäischen Hygienerecht gibt es seit 2004 eine Meldepflicht für alle Lebensmittelunternehmen. Sie müssen Ihr Gewerbe also auch bei der örtlich zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde (Veterinäramt) registrieren lassen. Der Behörde ist jede Betriebsstätte zu melden.
  • Das hier verlinkte Meldeformular (DOC-Datei · 49 KB)senden Sie ausgefüllt an das für Sie zuständige Veterinäramt.
  • Ausgenommen von dieser Regelung sind Lebensmittelunternehmer, die für den privaten häuslichen Bereich agieren, dort insbesondere Nutzpflanzen anbauen oder Tiere halten, die Lebensmittel liefern.

Besonderheiten bei der Herstellung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs oder leicht verderblichen Lebensmitteln

  • Verarbeiten Sie oder stellen Sie Lebensmittel tierischen Ursprungs her (gemeint sind damit alle Fleisch- und Fischprodukte, Milch und Milchprodukte, Eier und Erzeugnisse daraus, tierische Fette, Gelatine und Kollagen), so brauchen Sie außerdem eine Zulassung. Der Antrag auf Zulassung ist über die für die Betriebsstätte zuständige kommunale Lebensmittelüberwachungsbehörde (Veterinäramt) des Landkreises beziehungsweise der kreisfreien Stadt beim Regierungspräsidium einzureichen. Zugelassene Betriebe erhalten ein Identitätskennzeichen und eine Identifizierungsnummer.
Möchten Sie selbst produzierte Lebensmittel oder frische Lebensmittel verkaufen? Dann beachten Sie bitte folgendes:
  • Personen, die leicht verderbliche Lebensmittel gewerbsmäßig herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, dürfen diese Tätigkeit nur ausüben, wenn sie vor Aufnahme der Tätigkeit an einer Belehrung zum Infektionsschutzgesetz (IfSG) teilgenommen haben.
  • Die Belehrung ist beim örtlichen Gesundheitsamt oder einem niedergelassenen Arzt, der für diese Belehrung berechtigt ist, zu absolvieren.
  • Die Bescheinigung über die Belehrung darf bei Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als drei Monate sein.
  • Von dieser erstmaligen Belehrungspflicht ist befreit, wer bereits im Besitz eines Gesundheitszeugnisses nach dem Bundesseuchengesetz ist, das am 31.12.2000 noch gültig war.
  • Seit August 2007 gilt zudem die Lebensmittelhygieneverordnung (LMHV). Leicht verderbliche Lebensmittel dürfen demnach nur von Personen hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, die auf Grund einer Schulung über die entsprechende Fachkenntnis verfügen.
    • Dies ist nicht erforderlich, soweit ausschließlich verpackte Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden!
    • Personen, die eine wissenschaftliche Ausbildung oder eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, in der Kenntnisse und Fertigkeiten auf dem Gebiet des Verkehrs mit Lebensmitteln einschließlich der Lebensmittelhygiene vermittelt werden, sind von dieser Schulungspflicht befreit.

Informationen zur Kennzeichnung von Lebensmitteln

  • Wenn Sie mit Lebensmitteln handeln, müssen Sie auch die Vorschriften der Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) beachten. Ziel der Verordnung ist, die Verbraucher über Allergene, Energie- und Nährwerte, Lebensmittelimitate und die Herkunft des Produkts zu informieren.

Weitere Tipps

  1. Setzen Sie sich mit dem zuständigen Veterinäramt in Verbindung, um abzuklären, dass Sie alle Voraussetzungen für den Handel mit selbst hergestellten Lebensmitteln erfüllen.
  2. Benötigen Sie Informationen zu Fördermöglichkeiten wie staatlichen Zuschüssen oder Darlehen? Sprechen Sie mit unseren Kollegen von der Gründungsberatung. Diese helfen Ihnen gerne weiter.

Import von Lebensmitteln

Zollrechtliche Schritte für den Import aus Drittländern

  • Für den Import von Lebensmitteln aus Drittländern müssen Zollformalitäten beachten werden. Sie benötigen in jedem Fall eine EORI Nummer, die Sie beim Zoll mit dem Formular 0870a beantragen.
  • Voraussetzung hierfür ist, dass Sie bereits ein Gewerbe beim örtlichen Gewerbeamt angemeldet haben. Mit der EORI Nummer und der elfstelligen Zolltarifnummer des Lebensmittels melden Sie die Einfuhr der Ware beim Zoll an.
  • Anhand der Zolltarifnummer wird die Höhe des Zollsatzes ermittelt, der mit der Einfuhrumsatzsteuer für Lebensmittel grundsätzlich in Höhe von 7 Prozent direkt vom Zoll erhoben wird.
  • Aus Drittländern, mit denen die EU ein Freihandelsabkommen hat, zum Beispiel mit der Schweiz, kann mit entsprechenden Nachweisen zollfrei importiert werden.

Wie wirken die Zollstellen beim Verkehr von Lebensmitteln aus Drittländern mit?

Die deutschen Zollstellen wirken bei der Überwachung des Lebensmittelrechts mit. Sie können zum Beispiel Lebensmittel oder Beförderungsmittel von Lebensmitteln anhalten. Weiterhin können sie den Verdacht eines Verstoßes gegen das europäische oder nationale Lebensmittelrecht den zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden mitteilen.

Was muss bei Lebensmitteln aus Drittländern noch beachtet werden?

Lebensmittel aus Drittländern müssen sicher sein, das heißt, sie müssen die europarechtlichen und einzelstaatlichen Kriterien erfüllen, insbesondere dürfen sie nicht die menschliche Gesundheit beeinträchtigen.
Die Entscheidung, ob ein Lebensmittel die europarechtlichen und/oder die einzelstaatlichen Voraussetzungen erfüllt, trifft in jedem Fall die jeweils zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde.

Was gilt beim Import von Bioprodukten aus Drittländern?

Ein Import von Bioprodukten und die Kennzeichnung der Produkte mit dem Bio-Siegel darf nur von Unternehmen vorgenommen werden, die gemäß den EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau kontrolliert und zertifiziert werden.
  • Eine Checkliste für den Import von Bio-Produkten finden Sie auf der Website www.oekolandbau.de

Zuständige Behörden

Im Bezirk der SIHK sind folgende Stellen für die amtliche Überwachung der Lebensmittelunternehmen zuständig. Diese beraten auch Unternehmen, die Lebensmittel, Bedarfsgegenstände oder Nahrungsergänzungsmittel herstellen, verarbeiten oder vertreiben:
Ennepe-Ruhr-Kreis
Kreishaus
Hauptstr. 92
58332 Schwelm
Lebensmittelüberwachung: 02336/ 932405
Stadt Hagen
Fachbereich für Gesundheit und Verbraucherschutz
Berliner Platz 22
58089 Hagen
Telefon: 02331 207-3934
25.01.2023