Informationspflicht bei der Anwerbung von Drittstaatsangehörigen

Bei der Anwerbung von Drittstaatsangehörigen besteht für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ab 1. Januar 2026 die Pflicht auf die Möglichkeit einer unentgeltlichen Information oder Beratung zu arbeits- und sozialrechtlichen Fragen durch „Faire Integration“ hinzuweisen.
Faire Integration ist ein bundesweites, unentgeltliches und mehrsprachiges Beratungsangebot für Drittstaatsangehörige. Das Beratungsangebot richtet sich sowohl an Drittstaatsangehörige, die sich bereits in Deutschland befinden oder in Deutschland arbeiten möchten.
Anwendungsbereich der Regelung
  • Arbeitgeberin oder Arbeitgeber mit Sitz in Deutschland
  • Arbeitsvertrag mit einem Drittstaatsangehörigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland
  • Die Beschäftigung soll in Deutschland erfolgen.
Folgendes ist bei der Informationspflicht zu beachten
  • Die Beschäftigten müssen spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung informiert werden.
  • Die Information muss in Textform (z. B. E-Mail, Vertragsanlage, Brief) erfolgen.
  • Inhalte der Information:
    • Hinweis auf die Möglichkeit einer kostenlosen Information oder Beratung zu arbeits- und sozialrechtlichen Themen nach § 45b Absatz 1 Satz 1 und 2 AufenhthG (Beratungsangebot „Faire Integration“).
  • Angabe von aktuellen Kontaktdaten der vom Arbeitsplatz nächstgelegenen Beratungsstelle.
§ 45c Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
Schließt ein Arbeitgeber mit Sitz im Bundesgebiet mit einem Drittstaatsangehörigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland einen Arbeitsvertrag zur Arbeitsleistung im Inland, hat er den Drittstaatsangehörigen spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung in Textform auf die Möglichkeit einer Information oder Beratung nach § 45b Absatz 1 Satz 1 und 2 hinzuweisen. Er hat dabei zumindest die aktuellen Kontaktdaten der vom Arbeitsplatz nächstgelegenen Beratungsstelle anzugeben. Die Hinweispflicht des Arbeitgebers entfällt bei einer grenzüberschreitenden Vermittlung im Sinne des § 299 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch.