Ausländerrecht - Aufenthaltsgesetz

Bei der Beschäftigung ausländischer Mitarbeiter müssen Unternehmer eine Vielzahl von Regeln beachten. Je nach Herkunft und Ausbildung des Ausländers gelten unterschiedliche Bestimmungen. Nicht-EU-Ausländer, die im Bundesgebiet einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen möchten, benötigen vorab eine entsprechende Aufenthaltsgenehmigung.

Bei der Anwerbung von Drittstaatsangehörigen besteht für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ab 1. Januar 2026 die Pflicht auf die Möglichkeit einer unentgeltlichen Information oder Beratung zu arbeits- und sozialrechtlichen Fragen durch „Faire Integration“ hinzuweisen.

Nach § 1 Abs. 1 der Gewerbeordnung ( GewO) ist der Betrieb eines Gewerbes jedermann gestattet, soweit nicht durch Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind.

Ein Baustein zur Sicherung des Fachkräftebedarfs ist die Zuwanderung von Fachkräften aus dem Ausland. Neue Möglichkeiten der Zuwanderung aus Drittstaaten (Nicht-EU-Staaten), aber auch mehr Komplexität bieten die neuen gesetzlichen Regelungen.